Oma gestorben. 2 Söhne, einer gestorben dieser hat 5 Kinder. 2 Kinder stellen Erbansprüche die anderen nicht. Wie wird das geregelt?
4 Antworten
Mit den Tod des Erblassers geht der Nachlass auf die Erbengemeinschaft über. Das Erbe erfolgt dabei vorbehaltlich des Rechts der Ausschlagung automatisch. Heißt, will man kein Erbe werden, muß man innerhalb von 6 Wochen beim Nachlassgericht ausschlagen.
2 Kinder stellen Erbansprüche die anderen nicht.
Ein stellen von Ansprüchen ist dabei nicht notwendig um Erbe zu werden.
Wie wird das geregelt?
Die Erbengemeinschaft, d.h. der Sohn und die 5 Enkel kann nur gemeinsam handeln. Ein Schuldner kann nur gegenüber allen Erben leisten. Daher braucht man alle Erben. Ein untätiger oder nicht auffindbarer Erbe ist extrem schlecht, da der Rest nur sehr eingeschränkt handlungsfähig ist, sprich das Erbe nur Ordnungsgemäß verwalten darf.
Die Anteile sind dabei wie folgt verteilt die Kinder erben zu gleichen Teilen. Die 50% des verstrobenen Kindes verteilt sich auf dessen Kinder zu gleichen Teilen. Schlägt ein Enkel aus und hat selbst keine Kinder, erhöht sich der Anteil der übrigen Enkel.
Erbansprüche stellt man nicht
die hat man
man kann allerdings das Erbe ausschlagen
am besten du fragst bei dem Notar
gewöhnlich auf dein Beispiel kriegt jeder Sohn 50 %
also jeder der Enkel demnach 10 %, wenn ein paar da nichts wollen kriegt es der Rest die 2 eben
dann lass es !
Es geht, wenn ich die Frage richtig verstehe, um die Erbnachfolge der verstorbenen Oma, die kein Testament hinterlassen hat, so dass die gesetzliche Erbfolge eintritt. Wenn der Opa bereits vor Oma verstorben ist, was ich annehme, würden die beiden Söhne je zu 1/2 die Oma beerben. Da ein Sohn vor Oma bereits verstorben ist, treten dessen 5 Kinder zu je 1/5 an dessen Stelle (bezogen auf den Nachlass von Oma wären das je 1/10 für die 5 Enkel, da deren Vater wie gesagt nutr zu 1/2 die Oma beerbt hätte). Wenn nun 2 Enkel nicht erben wollen, müssen sie ihre Erbanteile durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht förmlich ausschlagen (das muss aber innerhalb 6 Wochen von dem Zeitpunkt an erfolgen, zu dem sie vom Erbfall und ihrer Erbenberufung erfahren haben). Wenn die beiden "Ausschläger" selbst Abkömmlinge haben, würden diese an deren Stelle als Mkiterben treten; haben sie keine Abkömmlinge, würden sich die Erbanteile der dfrei anderen Enkel entsprechend erhöhen; jeder bekäme dann 1/3 Anzeil des Vaters bzw. 1/6 Anteil am ganzen Nachlass.
Erbansprüche stellt man nicht, sie bestehen kraft Gesetz, Vonselbsterwerb § 1922 I BGB. Mit der Rechtsfolge, dass der auf den verstorbenen Sohn entfallenden Erbteil an dessen 5 Kinder gleichmäßig überging und auszubezahlen wäre.
Es sei denn, eine oder mehrere erbberechtigte Enkel schlagen fristwahrend innerhalb von 6 Wochen nach Kenntnis ihrer Erbenstellung formal, d. h. zur Niederschrift beim Rechtspfleger am NLG oder bei einem Notar beurkundet erklärt, ihr Erbe aus.
G imager761
das glaube ich so nicht,wenn eine Sohn verstorben ist.