kann meine oma mir ihr haus verkaufen?

10 Antworten

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Deine Oma darf Dir, ohne Ihre Kinder zu fragen, Ihr Haus verkaufen und so gar verschenken. Nur Ihr Ehegatte hat ein Votorecht, doch der lebt vermutlich nicht mehr. Der Verkauf muss notariell beurkundet werden. So geringer der Kaufpreis,so geringer die Notargebühr. Sollte Deine Oma aber in den naechsten sehn Jahren nach Eurem deal versterben, faellt der Wert des Hauses mit in die Erbmasse. Und Du muesstest in diesem Fall liquide Mittel fluesseg haben. http://www.123recht.net/Pflichtteil-Besonderheiten-der-10Jahres-Frist-__a15088.html

Meines Erachtens nach kann sie es, der Preis ist auch egal aber du musst aufpassen, die jeweilige Gemeinde oder Stadt hat ein Vorkaufsrecht - wenn sich da nichts geändert hat - und, wenn deine Oma im Ablauf von, ich glaube 10 Jahre stirbt, haben die jetzigen Erben noch einen Anspruch wenn du das Haus von Oma sehr günstig gekauft hast.. Die Sache ist sehr kompliziert und ich würde dir raten auf jeden Fall einen Rechtsanwalt zu befragen. Eine einmalige Rechtsauskunft bei einem Anwalt kostet zwischen 90 und 120 Euro.

helmutgerke  28.07.2012, 08:50

du musst aufpassen, die jeweilige Gemeinde oder Stadt hat ein Vorkaufsrecht

wie kommt man denn auf das dünne Brett?

- L O L -
UniqueGirl1504 
Beitragsersteller
 28.07.2012, 04:31

ja das hab ich mir schon gedacht mit den 10 jahren lebenszeit noch..... das hab ich schon mit mein freund oft durchgekaut... vertsehen kann ich es aber trotzdem nicht!!! weil wenn es der wunsch ist von meiner oma wieso wird es nicht erfüllt!!!?? und wieso gibt es dann noch ein testament wenn das meiste eh nicht verwirklicht werden kann wegen erbrechte der eigenen kinder und und und...

Deine Oma kann mit ihrem Eigentum machen was sie will. Vererbt wird erst das Verm,ögen, das bei Eintritt des Erbfalls vorhanden ist. Freilich haben die Erben ein Anspruch auf Schenkungen, die bis zu zehn Jahre Vorher erfolgt sind; diese können in die Erbschaft einfließen. D.h., dass Du dann evtl. die Erben auszahlen musst.

Bei Kauf ist das nicht der Fall; wenn aber der Kaufpreis deutlich unter dem amtlich festgestellten Wert liegt wird der Kauf als Schenkung beurteilt.

Entsprechend fallen auch Grunderwerbs- und Schenkungs- oder Erbschaftssteuer an.

Wenn das Haus verkauft wird hat die Gemeinde grundsätzlich ein Vorkaufsrecht; meistens übt sie das nicht aus. Die notwendige Bescheinigung, dass sie auf das Vorkaufsrecht verzichtet, ist aber Gebührenpflichtig.

In jedem Fall fallen Notar- und Grundbuchgebühren an.

helmutgerke  28.07.2012, 10:53

Wenn das Haus verkauft wird hat die Gemeinde grundsätzlich ein Vorkaufsrecht

Zum Grundsätzlichen folgendes grundsätzliches;

http://www.haus-und-grund-muenchen.de/mainw/baurecht/vorkaufsrecht_gemeinde.html

Seehausen  28.07.2012, 11:52
@helmutgerke

Unter "grundsätzlich" versteht ein Jurist, dass die Behörde das Vorkaufsrecht hat, aber nicht ausüben muss. Die Gemeinden benutzen dieses Recht zur Gebührenschneiderei, indem sie gebührenpflichtig auf das Vorkaufsrecht verzichten.

An dieser Rechtslage ändert auch die Lobby des Haus- und Grundstückseigentümerverein nichts!

helmutgerke  28.07.2012, 14:06
@Seehausen

war mir schon klar, dass prinzipiell Seehausenvom Grundsatz ausnahmslos und ausschließlich eine sachliche Korrektur zum eingestellten Halbwissen nicht zulässt.

Man gut, dass ein Jurist unter "grundsätzlich" versteht, das die Behörde das Vorkaufsrecht hat, aber nicht ausüben muss. L O L

Mit dem eingestellten Link möchte ich, auch wenn es fundamental nicht angenommen wird, darauf hinweisen – dass nicht ein Vorkaufsrecht der Gemeinden m.E. verallgemeinert werden kann.

Seehausen  28.07.2012, 16:16
@helmutgerke

war mir schon klar, dass prinzipiell helmutgerke mal wieder vom Grundsatz ausnahmslos und ausschließlich eine sachliche Korrektur zum eingestellten Halbwissen nicht zulässt.

L O L

Aus dem eingestellten Link geht klar hervor, auch wenn es fundamental nicht angenommen wird, dass ein Vorkaufsrecht der Gemeinden grundsätzlich besteht, aber nur unter bestimmten Voraussetzungen ausgeübt werden kann.

helmutgerke  28.07.2012, 17:30
@Seehausen

Verständigen wir uns abschließend zu folgendes zutreffendes; „Der Gemeinde steht in bestimmten Situationen ein Vorkaufsrecht an Grundstücken zu“. Nicht mehr und nicht weniger grundsätzliches!

Seehausen  28.07.2012, 17:41
@helmutgerke

Toll. Nichts anderes beinhaltet der Begriff "grundsätzlich" in juristischer Diktion. Aber "Deutsche Sprach - schwere Sprach...!"

Übrigens: Der Gemeinde steht das Vorkaufsrecht immer zu, sie kann es aber nur unter bestimmten Voraussetzungen ausüben! Und Sie muss bei jedem Grundstückskauf auf dieses Vorkaufsrecht verzichten, wofür sie Gebühren nimmt.

Wenn sie dieses Recht nicht "grundsätzlich" hätte könnte sie nicht drauf verzichten!!

Das wiederum ist Verwaltungslogik - sorry, der kann bekanntlich nicht jeder folgen.

helmutgerke  28.07.2012, 18:44
@Seehausen

Lassen wir das – mit dem juristischen „grundsätzlichen“ zwecklos

wenn …. eine olympische Disziplin wäre, hättest du ohnehin beste Aussichten auf eine Goldmedaille.

Gut, dass wir hier einen juristisch bewanderten wie dich haben.

musst du mit deiner Familie also deinen Tanten, Onkels und Cousin/es und Geschwistern zu diskutieren, also den Kindern deiner Oma, und dem Kindern der Kinder deiner Oma. wenn sie nichts dagegen haben, warum nicht

zum preis: ich hätte so gemacht: das haus zb. 2000. also veils gebraucht und abgenutzt ist die hälfte, also 1000. wenn du aber Omis Möbel bhältst 2000.

aber wo will denn Omi leben? es lohnt sich nicht ihr ein neues haus zu kaufen, kannst dir selbst eins kaufen, ansonsten, frag sie , ob du mit einziehen darfst !!! :*

schnucki65  28.07.2012, 10:21

@ cupcake ...........Wo ist der SINN ???

UniqueGirl1504 
Beitragsersteller
 28.07.2012, 04:05

wir wohnen da es geht nur dadrum wenn sie halt nicht mehr ist das es nicht verkauft wird =) deswegen.... ich will hier wohnen bleiben ich bin hier auch aufgewachsen!!! ich will auch das ihre sachen bzw einige davon nicht weg kommen/nicht einfach verkauft werden können!!!

imager761  28.07.2012, 07:47
@UniqueGirl1504

Erbrechtlich geshen hast du keine Ansprüche an Ihrem Nachlass es sein denn, du wärst als Alleinerbin des Hauses und Inventars testamentarisch verfügt.

Euren Wunsch in Ehren, aber hat die Oma denn tatsächlich die Absicht, ihre eigenen Kinder faktisch zu enterben bzw. ihnen ihren wohl wesentlichen Besitz derart vorzuenthalten? Auch euren Eltern vererbt blieb es in der Familie, ihrer eigentlichen Famile, oder?

In dem Fall hast du gleichwohl die Hälfte ihres Vermögens als Pflichtteilsrecht in bar innerhalb von 30 Tagen gegenüber den gesetzlichen Erben zu erfüllen, oder das Haus würde zwangsversteigert.

Und das Haus nur zu einem marktgerechten Preis, den du im Streitfall teuer gutachterlich belegen mußt, ihr lebzeitig abkaufen - die beiden Risikofälle Pflichtteilsergänzung und Pflegebedürftigkeit habe ich ausdrücklich warnend genannt.

Sog. "gemischte Schenkungen" (Kauf zum Spottpreis) sind 10 Jahre lang anfechtbar - glaubst du ernsthaft, deine Eltern lassen sich die Butter vom Brot nehmen, tragen Schulden und Beerdigung und ihr habt das "schicke" Haus?

Das dürftet ihr nach Eintragung im Grundbuch nur dann behalten, wenn das Sozialamt kein Erbenhaftung anstrengt, 10 Jahre vesrtrichen wären andernfalls den verschenkten Gegenwert bzw. Regreß des Amtes aber dennoch ausgleichen :-O

G imager761

Natürlich kann deine Oma dir ihr Haus verkaufen, sofern du volljähtig bist - andernfalls können deine Eltern als Sorgeberchtigfte dies verhindern. Mit Eigentum gehst du nämlich erhebliche finanzielle Verpflichtungen ein :-O

Sofern es allerdings nicht zu einem marktgerechten Vekehrswert, allenfalls mit 5-10% Preisnachlass unter Verwandten, geschieht, können die gesetzlichen Erben (ihre Kinder, Ehegegatte) 10 Jahre lang Pflichtteilsergänzung des Schenkungswertes verlangen.

Und: Bei Pflegebedürftigkeit wird das Sozailamt den Kauf rückgängig machen, bevor es Grundsicherung gewährt.

G imager761