Nutzanteil an den noch unverteilten Gemeindebesitzungen
Wenn eine Immobilie ersteigert wird beginnt dann das im Grundbuch vermerkte Nutzungsrecht neu ? Wortlaut: Rechte, die zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerks aus dem Grundbuch nicht ersichtlich waren sind spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anzumelden. Da dies nicht geschah müßte doch hier eine neue Rechtsforderung gegenüber der Gemeinde bestehen Wer kennt sich hier aus ?
3 Antworten
...die Frage erscheint widersprüchlich: Auf der einen Seite soll das gemeindliche Nutzungsrecht im Grundbuch vermerkt, auf der anderen Seite aber zum Zeitpunkt der Versteigerung nicht aus dem Grundbuch ersichtlich gewesen sein (?).
Wenn das bedeuten sollte, daß die Gemeinde den richtigen Zeitpunkt versäumt hat, ihr Nutzungsrecht an dem Grundstück grundbuchlich zu sichern, dann könnte sich aus der Nutzung eine neue Forderung des Grundstückseigentümers ergeben.
Nun hat aber in der Regel das sachenrechtliche Recht, etwas in ein fremdes Grundbuch eintragen zu lassen auch immer eine schuldrechtliche Seite (z.B. einen Vertrag oder eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung). Aus dieser schuldrechtlichen Verpflichtung könnte sich dann auch nachträglich die Verpflichtung des Grundstückseigentümers ergeben, zum einen die Nutzung weiterhin zu dulden und zum anderen deren grundbuchliche Sicherung zuzulassen.
Was die tatsächliche Sachlage ist, läßt sich aus der Fragestellung nicht erkennen, so daß es angezeigt scheint, die Angelegenheit, außerhalb dieser Plattform, von einem ortsnahen Profi überprüfen zu lassen...
...auf dieser Plattform können auch wir nicht helfen. Hier geben wir nur Tipps und Anregungen...
Diese Dienstbarkeit, bzw. das Nutzungsrecht steht im Bestandsverzeichnis. In der ersten Abteilung steht der Zuschlagsbeschluss. In der zweiten Abteilung ein Fahrtrecht von Anliegern
...ohne die Angelegenheit selbst geprüft zu haben können und wollen wir seriöser Weise keine weitere Auskunft geben. Wie bitte um Verständnis. Wenn Sie direkte Fragen an uns haben, informieren Sie sich bitte über die Möglichkeiten unter www.nordanwalt.de ...
Bitte senden Sie mir Ihre Kontaktdaten zu
Es wurde eine Immobilie ersteigert. Terminbestimmung Text wie folgt: Im Wege der Zwangsvollsreckung soll das in der Gemarkung .... gelegene, im Grunduch des Amtsgerichts.... eingetragene, nachstehende Grundstück an der Gerichtsstelle in .... öffentlich versteigert werden:
Flurstück 12345, Adresso, Ort, Braurecht im gemeinschaftlichen Brauhaus, Gemeinderecht, Nutzanteil an den noch unverteilten Gemeindebesitzungen.
Hinweis : Rechte, die zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerks aus dem Grundbuch nicht ersichtich waren, sind spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anzumelden und, wenn der Gläubiger widerspricht, glaubhaft zu machen, widrigenfalls sie bei der Feststellung des geringsten Gebotes nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses dem Anspruch des Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt werden. Es ist zwewckmäßg, schon zwei Wochen vor dem Termin eine genaue Berechnung der Ansprüche an Kapital, Zinsen und Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Grundstück bezweckenden Rechtsverfolgung mit Angabe des beanspruchten Ranges schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklären. Wer ein Recht hat, das der Versteigerung des Grundstücks oder des nach §55 ZVG mithaftenden Zubehörs entgegenstet, wird aufgefordert, vor der Erteilung des Zuschlags die Aufhebung oder einstweilige Einstellung des Verfahrens durch das Prozessgericht herbeizuführen, widrigenfalls für das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes tritt.
...das erklärt doch immer noch nicht, ob die genannten Nutzungsrecht in Abt. II des Grundbuches eingetragen waren oder nicht und, selbst wenn sie nicht eingtragen waren, ob es für die Nutzungsrechte eine schuldrechtliche Grundlage für den jeweiligen Eigentümer gab/gibt. Das aber zumindest wäre zu prüfen...
Nicht Im Grundbuch eingetragen Rechte hätten fristgerecht geltend gemacht werden müssen.
In Abteilung II eingetragene Rechte zugunsten des Grundstücks werden mit verkauft.
Dies gilt grundsäzlich auch für diese einbetragenen Rechte bei Zwangsversteigerungen. Ob sie aber vorher irgendwie abgelöst worden sind ist beim Rechtspfleger des Amtsgerichtes zu erfragen.
Also: Entweder bleibt die Eintragung nach der Umschreibung bestehen, dann gilt sie weiterhin (nicht neu), oder sie wurde vor der Zwangsversteigerung abgelöst, dann ist sie nicht mehr vorhanden.
Diese Rechte stehen nach wie vor in der Beschreibung. Bei dem Braurecht auf dem dieses Recht beruht steht das Gebäude nicht mehr.
Für das, was Sie ersteigert haben, ist der Inhalt des Zuschlagsbeschlusses maßgebend. Auf Grund des Zuschlagsbeschlusses wird das Grundbuch berichtigt. Die Ausführungen der Antwortgeber zu Abt. II des Grundbuchs sind nicht einschlägig. In Abt. II sind Rechte Dritter eingetragen, die auf dem Grundstück lasten. Ob und gegebenenfalls welche Rechte in Abt. II bestehen bleiben, ergibt sich aus dem Zuschlagsbeschluss. Im Bestandsverzeichnis ist der versteigerte Bestand aufgeführt, also das Grundstück, das Sie ersteigert haben. Manchmal sind im Bestandsverzeichnis weitere Rechte aufgeführt, die dem jeweiligen Eigentümer dieses Grundstücks zustehen (ihn also nicht belasten, sondern begünstigen). Z.B. könnte im Bestandsverzeichnis ein Weganteil stehen, beispielsweise "2/zu1, 1/10 Miteigentumsanteil an dem ...", vgl. § 8 Grundbuchverfügung. Bei dem Braurecht könnte es sich um ein Recht i.S.d. § 7 Grundbuchverfügung handeln. Offenbar haben Sie mit dem Grundstück weitere mit dem Eigentum verbundene Rechte ersteigert.
So sehe ich dies auch. Ein Anwalt sagte mir jedoch, dass diese Rechte nichts mehr Wert seien, da diese vom vorgehenden Besitzer nicht genutzt worden und somit vefallen sind. Diese Rechte stehen jedoch nach wie vor in der Beschreibung
Leider kenne ich hierfür keinen guten Anwalt, welcher hierfür konkret erklären kann wie die Rechtslage verbindlich aussieht.