Darf Zwangssicherungshypothek in 2 Grundbüchern eingetragen werden?
Aufgrund eines vollstreckbaren Titels wurde eine Zwangssicherungshypothek vor einiger Zeit im Grundbuch des Schuldners (in voller Höhe) eingetragen. Nun wird bei einem anderen Grundstück(in einer anderen Stadt) des gleichen Schuldners aufgrund des gleichen Titels wiederum eine Zwangssicherungshypothek in voller Höhe eingetragen. Auf dem beim GBA eingereichten vollstreckbaren Titel war vermerkt, dass die erste Sicherungshypothek bereits in voller Höhe in einem Grundbuch eingetragen ist. Dennoch hat der der Rechtspfleger die Sicherungshypothek eingetragen. Meines Erachtens musste die Eintragung aufgrund des §867(2) ZPO abgelehnt werden, da bereits 100% de Forderung im ersten Grundbuch eingetragen sind. Ist mein Standpunkt richtig und wie sollte man weiter vorgehen ? Vielen Dank im Voraus
4 Antworten
Deine Ansicht ist völlig richtig. Eine Gesamt-Sicherungshypothek ist nach §867 (2) nicht statthaft.
Der Gläubiger kann jedoch bei einer Forderung von, sagen wir mal, € 12.000 auf Grundstück a eine ZwangsHyp von € 1.000, auf Grundstück b eine ZwangsHyp von € 2.000 und auf Grundstück c eine ZwangsHyp von € 9.000 eintragen lassen und danach in aller Ruhe alle drei Grundstücke nacheinander oder gleichzeitig zur Versteigerung bringen bis er seine € 12.000 hat.
Hallo,
eine Sicherungshypothek wird in der Regel nicht den vollen Nenn-Betrag einspülen. Daher kann der gesamte Besitz (alles) in Pfandhaft genommen werden.
Maximal wird aber nur der Betrag an den Gläubiger abgeführt, der sich aus dem vollstreckbaren Titel ergibt.
Der Titel lastet auf dem gesamten Grundeigentum des Schuldners. Auf wievielen Grundbüchern das Eigentum verteilt ist, spielt hierbei erstmal keine Rolle. Es könnte ja sein, dass im Grundbuch 1 nicht annähernd der Wert in Höhe der Hypothek eingetragen wäre. Nach deiner Theorie könnte der Schuldner seine Villa im Grundbuch 2 lustig verkaufen, ohne die Sicherungshypothek zu bedienen. Soweit meine Theorie.
100% sicher bin ich mir nicht, kann mich aus beruflichen Gründen an Texte wie " es besteht mithaft an Ort Blatt Nummer"
Also durchaus gängig würde ich denken. Vorausgesetzt ich habe deine Frage richtig verstanden.
Der Titel wird auf dem gesamten Eigentum vermerkt.