Muss ich für eine Dienstleistung zahlen wenn vorher kein Preis vereinbart wurde (siehe Details)?
Über eine Plattform hatte ich zuvor einen Onlinejob vergeben, welcher auch sehr gut ausgeführt worden ist. Der Preis wurde vorher festgehalten. Einige Zeit später schrieb ich diesen Kontakt wieder an, und fragte diesen mir einen Gefallen zu tun. Weil ich dachte dass es eine Kleinigkeit sei, und auch vorher kein Preis vorher gesprochen wurde, dass die Umsetzung umsonst ist. Eine Woche später kam die Rechnung. Muss ich dafür zahlen oder kann ich das irgendwie ablehnen?
7 Antworten
Du musst die ortsübliche Vergütung zahlen. Die kann theoretisch auch höher sein, als die Vergütung, die Du vorher gezahlt hast. Du darfst bei Dienstleistungen immer davon ausgehen, dass Du das zu bezahlen hast, es sei denn es wurde ausdrücklich vereinbart, dass die Leistung umsonst erbracht wird. Zeit ist Geld. Kann man als Nichtunternehmer vielleicht nicht sofort nachvollziehen, ist aber so. Der Mitarbeiter, der die Leistung ausführt bekommt Lohn, der Staat will die Steuern und Sozialleistungen usw. Die Kulanzleistungen a la Fielmann, Apollo, Bode usw. sind schon vorab in die Preiskalkulation für die Brille eingeflossen. Die wissen aus Erfahrung, dass von 1000 Kunden x-100 etwas 1mal und weitere x-100 Kunden zweimal etwas nachgebessert haben wollen. Das dauert erfahrungsgemäß soundsoviel Minuten x Lohnkosten (inklusive Arbeitgeberanteil) und Sachkosten für die Kleinteile. Das Ergebnis wird dann auf die erwartete Zahl der verkauften Brillen verteilt und auf den Einkaufspreis pro Brille aufgeschlagen (neben anderen Aufschlägen). Das macht pro verkaufter Brille vielleicht 1 oder 2 EUR. Dein Dienstleistender müsste aber pro Kunde wesentlich mehr aufschlagen, um kostenlose Nebenleistungen erbringen zu können. Der verkauft wahrscheinlich nicht annähernd so viele Dienstleistungen wie Fielmann und Co. Brillen.
Wenn Du den Auftrag erteilt hast dann musst Du natürlich zahlen. Anfechtbar wäre es nur wenn der Preis unverhältnismäßig hoch ist.
Du hast dieLeistung erhalten - und so eine "Kleinigkeit"kann es nicht gewesen sein, denn du hast Hilfe dafür benötigt. Natürlich musst du das bezahlen - du kannst doch nicht verlangen, dass Fremde für dich umsonst arbeiten!
das ist ein 2. Auftrag, der ohne diese Rückwärtsauktionen etc vergeben wurde ?
Eine stillschweigende Vereinbarung, nur gegen übliche Vergütung solche Dienste zu erledigen, ergibt sich aus dem BGB § 612.
Was Du als Kleinigkeit siehst, ist evtl. mit Anfahrtskosten verbunden sowie einem Aufwand für Dienstleister-Handwerker etc.
Anders natürlich bei Wucher, z. B Anfahrtskosten über 200 € bei dubiosen Schlüsseldiensten
Hallo pershprinc,
Du hast einen Auftrag erteilt und dieser wurde angenommen( zwei Willenserklärungen). Der Auftrag wurde ordnungsgemäß ausgeführt. Du kanntest durch den ersten Auftrag die Preise des Dienstleisters. Also, Du solltest Die Rechnung zahlen.