Muß ich eine 4 Jahre alte Rechnung noch bezahlen?
Vor 4 Wochen verstarb mein Vater.Er war 5 Jahre in einem Pflegeheim.Er war die Ersten Monate in Pflegestufe 1,diese wurde dann aber nach einer erneuten Begutachtung wieder aberkannt. 'Musten Sozialhilfe beantragen, da ja die Rente hinten und vorne nicht langte. Ich war von Anfang an sein Betreuer(einziger Sohn).Wurde gleich einmal vom Sozialamt überprüft, ob ich unterhaltspflichtig bin. Zum Glück traf das nicht zu, da ich doch zu wenig verdiene. Nach der Aberkennung der Pflegestufe bekam ich im August 2006 eine Mahnung vom Pflegeheim(ohne das ich je eine Rechnung vorher bekam)über 446 Euro!!! Habe dort mit dem Sozialamt telefoniert und Ihnen die Mahnung kopiert und eingeworfen. Da ja mein Vater kein Geld mehr hatte und ich nicht Unterhaltspflichtig war. Mir wurde gesagt, das sie die Sache bearbeiten und wenn ich nichts mehr höre, hat es sich erledigt.Habe auch nie mehr was gehört darüber. Jetzt nach dem Tod meines Vaters schickt mir doch das Pflegeheim diese Rechnung. Habe schon die ganze Beerdigungskosten bezahlt und eigentlich sehe ich es überhaupt nicht ein, diese zu bezahlen und bin eigentlich so gut wie Pleite. Meine Frage nun - ist das überhaupt zulässig , das man nach einer Mahnung fast 4 Jahre wartet und nie mehr was fordert und eigentlich darauf wartet bis der Mann stirbt und dann die Rechnung den Hinterbliebenen aufs Auge drückt.
Heading
7 Antworten
Von Dr. Ellen Ulbricht
(26.11.2009) (aktualisiert) Seit 2001 verjähren die meisten offenen Rechnungen und Forderungen bereits nach drei Jahren. Gläubiger sollten wissen, wie sich diese Frist verlängern lässt. Wir geben Tipps. Wann verjährt welcher Anspruch? "Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern."
Diese ganz banal klingende Vorschrift des § 214 Abs. 1 BGB regelt die Folgen der Verjährung. Mit anderen Worten, Sie können zwar nach wie vor den Rechnungsbetrag von Ihrem Kunden fordern. Ist jedoch die Verjährung bereits eingetreten, dann kann er Ihnen die Einrede der Verjährung entgegenhalten. Ihr Anspruch besteht zwar weiterhin fort, aber Sie haben keine Möglichkeit mehr, ihn auf gerichtlichem Wege durchzusetzen. (Heißt: Die Rechnung ist verjährt. Wenn das Heim klagen will, kann es das gerne tun, nur dann nicht gegen Dich, sondern gegen das Sozialamt, dass auch die bisherigen Kosten bezahlt hat.) LG
Komplett richtig! BDH
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt gem. § 195 BGB drei Jahre. Die Forderung dürfte somit verjährt sein.
Vorsicht mit den Verjaehrungsfristen! Im Sozialrecht gelten teilweise voellig andere (meist laengere) Verjaehrungsfristen als die nach BGB.
Gruss DerCAM
Die Rechnung verjährt nach 3 Jahren. Die Verjährungsfrist endet mit Ablauf des 3.Jahres nach der letzten Zahlungserinnerung.
Die Forderung verjährt nach einem Jahr. Keine Angst.
Ist schon klar... Die Forderung hat nach einem Jahr keinen BEstand mehr. Den Fall hatte ich zufälligerweise erst vor kurzem.
falsch. grottenfalsch! nach einem Jahr "verjährt" maximal die Haltbarkeit deiner Margarine