Höherstufung Pflegestufe posthum
Ist es zulässig, dass posthum (also nach dem Tod des Betroffenen) die Pflegestufe angehoben wird und die Mehrkosten den Angehörigen in Rechnung gestellt werden? Es handelt sich hierbei um knapp € 1000, also kein Pappenstiel. Auch der Antrag wurde posthum gestellt (vom Pflegeheim); eine Begutachtung konnte also nur nach Aktenlage erfolgen. Als 'Krönung' des Ganzen noch: das Heim befindet sich in kirchlicher Trägerschaft (Malteser). Hilfreich wären bei einer Antwort ähnliche Erfahrungen und nicht Vermutungen in der Art 'kann doch nicht sein' oder 'halte ich für unwahrscheinlich', da die Gegenseite bereits einen Anwalt eingeschaltet hat
3 Antworten
Was ich nicht verstehe: normalerweise wird die Pflegestufe von der zu pflegenden Person oder von den Angehörigen (gesetzlicher Vormund) gestellt und nicht vom Heim, oder hatten die eine entsprechende Befugnis? Grundsätzlich ist es wohl möglich, auch nach Aktenlage im nachhinein die Pflegestufe zu erhöhen / zu beantragen.
So wie ich das verstehe, hat das Heim festgestellt, dass sie für die Betreuung mehr Zeit benötigen, also kostet das ganze auch mehr. Wenn nun eine höhere Pflegestufe beantragt wird, bekäme die Pflegeperson mehr Pflegegeld von der Kasse, was ja wiederum eure Schulden senken würde - nicht die Einordnung der Pflegestufe kostet Geld, sondern die Pflege an sich. Und diese wird teilweise von der Pflegegeldkasse übernommen. Ob die Mehrpflege allerdings gerechtfertigt war oder ob man hier versucht, Geld zu machen, kann niemand von uns einschätzen.
das heim möchte aufwendungen aus höhereinstufung erstattet haben: genauer gesagt für 2 monate. rund 4 wochen von dieser zeit verbrachte die patientin aber im krankenhaus. das pflegeheim behauptet, den antrag auf höhereinstufung rund 4 wochen vor dem todesdatum beim medizinischen dienst gestellt zu haben, kann oder will das aber nicht nachweisen. fest steht, dass dem bevollmächtigten der patientin wenige stunden nach dem tod der antrag zur unterschrift vorgelegt wurde ('können sie das mal eben unterschreiben'). eine einstufung durch den mdizinischen dienst konnte somit nicht stattfinden: es wurde nur nach unterlagen und aussagen des heims eine einschätzung vorgenommen werden.
Die Einstufung in die jeweilige Pflegestufe erfolgt auf Antrag und ist Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen durch die Pflegekasse. Der Antrag kann gestellt werden von den Versicherten, den gesetzlichen Betreuern/Betreuerinnen, den Bevollmächtigten oder Erziehungsberechtigten.
Nicht berechtigt sind, obwohl es immer wieder vorkommt, die ambulanten Dienste und stationären Einrichtungen.
Dann wäre es legitim......da der Bewilligungsbescheid gelten gemacht wird zum Antragsdatum, gibt es einen Bewilligungsbescheid vom MDK? Ich kenne nur die Begutachtung durch den MDK....und der kommt auch ins Pflegeheim.
Als meine Mutter in der Kurzzeitpflege war.....ist der MDK auch dort hingekommen und hat die Begutachtung dort vor Ort durchgeführt.......nach Aktenlage ist mir nicht bekann....das wiederum kann nicht RECHTENS sein.......würde mich an die Pflegekasse oder direkt an den MDK wenden!!!!
Da haben die wohl möglich eine Palliativbehandlung aus dem Fall gemacht?
diabetis mellitus...gestorben war die patientin aber im krankenhaus. wenige stunden nach dem exitus hieß es: zimmer (pflegeheim) räumen...ach, und können sie das 'mal eben' unterschreiben...:-(
den antrag gestellt hat das pflegeheim. zur unterschrift vorgelegt - posthum - wurde sie dem betreuer (sohn)