Minijob und Studentische Hilfskraft; Haupt- oder Nebenarbeitsverhältnis?

4 Antworten

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Der 250-€-Job ist zwangsweise auch ein Minijob (unter 450 €) - wenn beide Minijobs 450 € im Monat überschreiten, dann sind beide Jobs voll steuer- und sozialversicherungspflichtig.

Der geringere Verdienst sollte Steuerklasse VI (Nebenarbeitgeber) erhalten - der ArbG des 450 €-Jobs muß informiert werden, weil er Dich ummelden muß - ansonsten meldet sich später die Minijobzentrale bei ihm.

450 e Job - Steuerklasse I = Null Lohnsteuer

250 € Job - Steuerklasse VI = ca. 50 € Lohnsteuer

Sozialabgaben werden auch noch bei beiden Jobs abgezogen - etwas weniger als normal, da Übergangsbereich (Midijob).

Da Steuerklasse VI:

Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung - Du erhälst, sofern Du keine anderen steuerpflichtigen Einkünfte hast, die Steuern wieder zurück.

lehrermbecker 
Beitragsersteller
 20.09.2021, 14:00

Vielen Dank, das hilft mir weiter :-)

Mit einem monatlichen Verdienst von ca. 250 Euro kann die angebotene Beschäftigung bei der Uni nicht als Hauptbeschäftigung angemeldet werden.

Es besteht aber die Möglichkeit, diese angebotene Stelle, als kurzfristigen Minijob bei der Uni anzumelden, wenn sie von vornherein auf maximal 1 Jahr befristet befristet wird. Innerhalb diesen Jahres darfst du 70 Arbeitstage oder 3 Monate arbeiten. 

Die Verdienste aus deinem bestehenden 450-Euro-Minjob und der kurzfristigen Beschäftigung werden nicht zusammengerechnet. 

Sofern es sich nicht um eine kurzfristige Beschäftigung bei der Uni handelt, besteht auch die Möglichkeit, dass die für sich gesehenen zwei 450-Euro-Minijobs zusammengerechnet werden. Da diese Zusammenrechnung die 450 Euro Grenze monatlich übersteigt, werden dann beide Beschäftigungen zu deiner Krankenkasse gemeldet. Deine Krankenkasse entscheidet dann, ob für diese Beschäftigungen das Werkstudentenprivileg angewandt werden kann.

Viele Grüße, 

das Team der Minijob-Zentrale

Beides sind Minijobs, also Nebenverdienst. Du hast keinen SV-Pflichtigen Hauptberuf.

Allerdings fällst du mit dem zweiten Job in die Midijobregelung, ab 451€ fallen Sozialversicherungen an, die aber durch die Midijobregelung sehr gering ausfallen.

Nebenarbeitsverhältnis.

Ich hatte mir überlegt, dass ich auf den Job als Hilfskraft einfach Steuern zahle 

Worauf willst du da Steuern zahlen? Du bist weit unter dem Einkommensteuerfreibetrag. Da fällt nix an Steuern an.

lehrermbecker 
Beitragsersteller
 20.09.2021, 13:23

Aber wenn beide Jobs zusammengerechnet werden, werden ja beide sozialversicherungspflichtig und werden auf die Lohnsteuerkarte abgerechnet, oder?

OhMiaMiaJa  20.09.2021, 13:24
@lehrermbecker

Der Einkommensteuerfreibetrag liegt bei 9.744 Euro im Jahr. Da bist du deutlich drunter.

lehrermbecker 
Beitragsersteller
 20.09.2021, 13:25
@OhMiaMiaJa

Ok, was kreuze ich dann am besten an?

PatrickLassan  20.09.2021, 13:27
@lehrermbecker
Aber wenn beide Jobs zusammengerechnet werden,

Werden sie aber nicht. Bei Minijobs übernimmt der Arbeitgeber in der Regel alle Abgaben pauschal.

werden auf die Lohnsteuerkarte abgerechnet,

Nur der studentische Hilfsjob wird nach Steuerabzugsmerkmalen abgerechnet. Bei Steuerklasse 1 und 250 € monatlich fällt keine Lohnsteuer an.

OhMiaMiaJa  20.09.2021, 13:35
@lehrermbecker

Ist tatsächlich wumpe. Nebentätigkeit würde ich nehmen.