Mietvertrag per WhatsApp rechtsgültig?
Hallo!
ich habe mir vor einen paar Tagen eine Wohnung angeschaut! Die mir auch wirklich gefallen, aber jedoch habe ich eine bessere gefunden.
Ich habe ihr per WhatsApp zu gesagt: Ich würde die Wohnung gerne nehmen! Sie hat darauf geantwortet: zu wann ich einziehen könnte… daraufhin habe ich ihr die Ansage geschrieben. Sie hat weder eine Kaution von mir, noch liegt ein schriftlicher Mietvertrag vor. Muss ich nun was befürchten ? Gilt der Chatverlauf bei Whatsapp wirklich als Mietvertrag? Vielen Dank für Ihre Einschätzung!
4 Antworten
Ich würde die Wohnung gerne nehmen!
Das ist grammatikalisch "konjunktiv", und das reicht für eine eindeutige Willenserklärung nicht aus. Denn damit sagt man nur, mann könnte es sich möglicherweise vorstellen, oder aber, die Entscheidung hängt noch von irgend einer Bedingung ab. Diese kann z.b. sein, dass man zuerst den schriftlichen Mietvertrag sehen und prüfen will. Es ist also noch kein Vertrag zustande gekommen.
Ohne genaue schriftlich definierte Vertragsbedingungen kommt heutzutage kaum mehr ein Mietvertrag zustande.
Da ein Mietvertrag keiner Schriftform bedarf würde auch eine mündliche Absprache gelten. Aber: Da ihr über das Mietverhältnis keine Absprachen getroffen habt (insbesondere Höhe der Miete) oder gar eine Einigung erzielt, dürfte der WhatsApp- Verlauf keinen Vertrag begründen bzw. dürften sich daraus keine Rechtsfolgen ergeben.
Mietvertraege unterliegen keiner Formvorschrift. Sie koennen also auch muendlich oder ueber WhatsApp wirksam geschlossen werden.
Wenn ihr euch also ueber die wesentlichen Vertragsinhalte einig geworden seid (Miethoehe, Tag des Mietbeginns u.s.w.) und dies auch gegenseitig erklaert habt, hast du bereits einen wirksamen Mietvertrag und der Vermieter kann auf Einhaltung der gesetzlichen Kuendigungsfrist bestehen (knapp 3 Monate).
Eine Interessenbekundung reicht natuerlich nicht aus. Wenn sich aber beide Parteien ueber die wesentlichen Vertragsinhalte einig geworden sind und gegeseitig erklaert haben, das Mietverhaeltnis miteinander einzugehen (nicht nur moeglicherweise oder wahrscheinlich eingehen zu wollen), wird damit durchaus ein Mietvertrag geschlossen. Auch wenn dies muendlich oder ueber WhatsApp geschieht.
Das mag durchaus sein, aber es ist im Streitfall kaum zu beweisen.
Ob er im Zweifel damit durchkommen würde ist sehr fraglich. Gerichte kennen elektronische Nachrichten nicht wirklich als Beweis an und es fehlt dazu immer auch der Zusammenhang mit der mündlichen Kommunikation, die es auch gegeben hat.
Der Beweis eines wirksam zu Stande gekommenen Mietvertrags lässt sich erst dann führen, wenn die Wohnung tatsächlich übergeben wurde und wenn Miete und/oder Kaution gezahlt wurde, bzw. auch dann wenn Tatsachen geschaffen wurden, die den Abschluss eines Mietvertrags offensichtlich machen.
Nicht aber der Satz "ich würde die Wohnung nehmen", denn das bedeutet schon wieder ein "wenn...".