Mieter will Teil der Mietkaution zurück?

8 Antworten

Es ist per Gesetz geregelt, wie hoch die Mietkaution sein darf: maximal drei Nettokaltmieten. Alles andere ist nicht relevant. Und: Vereinbarungen zur Kaution bei der Miete und deren Höhe, die von den Bestimmungen abweichen und zum Nachteil des Mieters gereichen, sind nicht zulässig. Haben Mieter einen Betrag gezahlt, der die gesetzliche Kautionshöhe für eine Wohnung übersteigt, kann der überzahlte Teil der Summe üblicherweise zurückverlangt werden.

https://www.mietrecht.com/mietkaution-hoehe/

öffentliches Recht geht privatem Recht vor. Ihr könnt rechtswirksam also keine 4 vereinbaren. Daher Rückzahlung des Überschuss erforderlich

Der Mieter muss keinesfalls mehr als drei Monatsmieten bezahlen. Hat der Mieter bereits zu viel Kaution bezahlt, beispielsweise in Höhe von vier oder fünf Monatsmieten, so hat er einen Anspruch auf Rückzahlung der zu viel bezahlten Kaution. Dies gilt auch dann, wenn der Vermieter zunächst freiwillig zu viel geleistet hat, um die neue Wohnung anmieten zu können. Zwar könnte man meinen, dass der Mieter Kenntnis von der Unwirksamkeit hinsichtlich der Höhe der Kaution hatte, und von daher keinen Rückzahlungsanspruch hinsichtlich des überschießenden Teils habe, jedoch müsste in einem solchen Fall die positive Kenntnis des Mieters nachgewiesen werden können. In der Praxis dürfte der Nachweis kaum zu erbringen sein.

https://www.mietrecht.org/mietkaution/mietkaution-mehr-als-drei-monatsmieten-kaution/#:~:text=Hat%20der%20Mieter%20bereits%20zu,neue%20Wohnung%20anmieten%20zu%20k%C3%B6nnen.

Wo ist da eigentlich das Problem? Du darfst das Geld eh nicht anrühren und musst es Anlegen.

cleaned2020  01.11.2020, 11:08

Super hilfreich! 👍🏻

Eure Vereinbarung ist unwirksam, weil sie gegen § 551 BGB verstößt. Also ja, er hat einen Anspruch darauf den Teil der Kaution, der über drei Nettokaltmieten liegt, zurückzukriegen.

Wenn du beweisen kannst, dass die zusätzliche Sicherheit vom Mieter freiwillig und aus eigenem Antrieb angeboten wurde, darfst du das Geld behalten. Bei einem 4-Augen-Gespräch wird das aber schwer sein, und ob deine Protokolle ausreichen, wage ich zu bezweifeln...

https://www.anwalt24.de/fachartikel/miete-und-wohnungseigentum/33239