Mieterhöhung bei Mietvertrag auf Lebenszeit

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Soweit lt. Mietvertrag nichts anderes vorgesehen ist, wäre gesetzlich eine Anpassung von 20 % alle drei Jahre im Rahmen des örtlich geltenden Mietspiegels oder auch von Vergleichsmieten zulässig. Ein lebenslanger Mietvertrag riecht aber sehr stark nach einem dinglich im Grundbuch gesicherten Wohnrecht, wenn nicht gar Nießbrauchsrecht! Machen Sie sich da mal schlau, bevor Sie auf unangenehme Überraschugnen stoßen, die selbst die Abteilung II des Grundsbuches nicht immer sauber nachvollziehen läßt. Sehen in jedem Falle die einer solchen evtl. getroffenen Vereinbarung zugrundeliegende ursprüngliche Eintragungsbewilligung ein; danach und in Verbindung mit dem erwarteten Kaufpreis haben Sie dann eine vernünftige Entscheidungsgrundlage.

pueblocastillo 
Beitragsersteller
 23.02.2011, 11:23

Vielen Dank, Deine, aber auch die anderen Antworten haben mir geholfen eine Entscheidung zu treffen. Ich werde mir nicht die Finger verbrennen ;-)

XtraDry  03.02.2011, 14:23

Eine solche Eintragung setzt nicht per se das komplette Mietrecht außer Kraft, lediglich in bestimmten Fällen das Recht des Vermieters zur ordentliche Kündigung...

schelm1  03.02.2011, 16:02
@XtraDry

Ganz im Gegenteil läßt ein solches Recht u.U. überhaupt keinen Mietvertrag zu bzw. erforderlich erscheinen! Wo beziehen Sie nur Ihre grandois falschen und teilweise recht kurz gedachten Vermutungen her?

XtraDry  03.02.2011, 19:04
@schelm1

Da es sich trotz lebenslangen Wohnrechts um ein Mietverhältnis gemäß § 535 BGB handelt, da der Bewohner nicht Eigentümer ist und es eine gemeinsame Willenserklärung gibt, die die Überlassung der Wohnung gegen eine Metzahlung beinhaltet. § 535 BGB impliziert das. Somit gelten MINDESTENS alle Regelungen des Mietrechts, es sei denn diese werden explizit durch diese notarielle Vereinabrung ausgeschlossen. Merke: Das Gesetz hat im Zweifel IMMMER Vorang...

Meine Vermutungen sind übrigens im Gegensatz zu Ihren zumindest kurz gedacht, und nicht gar nicht, stattdessen nur Verdauungsprodukte ("aus dem Bauch heraus")... ;-)

schelm1  04.02.2011, 15:21
@XtraDry

Tja - sowas kommt dann dabei heraus: Ihre höchst eigene Erfindung eines Mietvertrages auf Lebenszeit! Interessant wäre an welcher Stelle des von Ihnen so gerne zitierten BGB eine solche lange Befristung als zulässig beschrieben ist!?! Mir sind nur Fristen bis max 4 Jahre bei gegenseitigen einvernehmlichen Verzicht auf das gegenseitige Kündigungsrecht bekannt. Lassen Sie mal Ihr Denken statt im Bauch wieder im Hirn stattfinden! - das bringt wesentlich mehr!

Vertrag ist Vertrag, rechne die Lebenserwartung der Bewohner aus und die Differenz der gezahlten Miete zur normalen Miete und mindere dementsprechend den Kaufpreis.

HIER NOCH EIN GANZ DICKER HINWEIS:

Die bisher gemachten Aussagen gelten ALLE nur, wenn die Mieter nicht zustimmen. EINVERNEHMLICH MIT DEN MIETERN GEHT ALLES...

BS3BM  03.02.2011, 14:11

Ja schon, aber welcher Mieter ist so "blöd" und vereinbart etwas, was zu seinem Nachteil ist? Ich stelle immer wieder fest, dass Mieter sehr wohl ihre Rechte kennen und unser Mietrecht sehr mieterfreundlich ist.

XtraDry  03.02.2011, 14:14
@BS3BM

Gerade bei einem älteren Ehepaar, bei dem offensichtlich die Miete eher seit Jahrzehnten nicht erhöht worden ist und das nach alten Moralvoratellungen nicht so egoistisch ist, sondern eher ein ausgeprägtes Gerechtigkeitsgefühl hat, kann ich mir das gut vorstellen...

BS3BM  03.02.2011, 15:14
@XtraDry

... na ja, die älteren Leutchen wahrscheinlich schon, aber wehe sie haben Kinder.....-bei mehr Miete fällt weniger für sie ab.

XtraDry  03.02.2011, 17:24
@BS3BM

Einen Versuch wär's auf jeden Fall wert...

Noch ein Nachtrag, das mit den NK kommt auf den Vertrag an! Wenn abgerechnet werden muss kann man die tatsächlichen Kosten verlangen- wenn´s eine Pauschale ist, kann man nichts mehr ändern! Wie alt sind denn die Mieter- bei sehr betagten Herrschaften kann man das ja noch verkraften ansonsten......;-)

anitari  03.02.2011, 13:28

"...wenn´s eine Pauschale ist, kann man nichts mehr ändern!"

Kommt auf den Vertrag an.

"Eine Erhöhung der Pauschale durch einseitige Erklärung des Vermieters ist nur möglich, sofern dies im Mietvertrag vereinbart ist. (§ 560 Abs 1 BGB)."

http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/b1/betriebskosten2.htm

UrsusMuc  03.02.2011, 13:39
@anitari

richtig- aber das wird der Mieter wohl nicht unterschrieben haben- man müsste eben den Vertrag genauer anschauen. Da der Vertrag von 1992 - also vor der Reform von 2001 ist wird das wohl eher nicht so drin stehn.

Nein, eine Mieterhöhung ist nur in Höhe von 20 % innerhalb von drei Jahren möglich. Nach dreui Jahren kann die Miete erneut erhöht werden von 180 € um weitere 20 %. Dies gilt nach heutiger Rechtslage dann erneut für drei Jahre. Das Haus rentiert sich aus dieser Sicht nicht.