Lediglich rechtlicher Vorteil bei Kaufvertrag von beschränkt Geschäftsfähigem
Wenn z.B. der 10-jährige Tim eine CD kauft, ohne die Eltern gefragt zu haben. Ist das dann ein lediglich rechtlicher Vorteil? Oder nicht, weil er verpflichtet ist, Geld zu zahlen?
8 Antworten
Der Kaufvertrag begründet wechselseitige Pflichten (Verkäufer: Pflicht zur Übereignung der Kaufsache; Käufer: Pflicht zur Kaufpreiszahlung). Die Pflicht zur Kaufpreiszahlung ist rechtlich nachteilig. Daher ist das Rechtsgeschäft (Abschluss des Kaufvertrages) gem. § 107 BGB nur mit Einwilligung der Eltern, bzw. gem. § 108 BGB zu genehmigen.
kaufvertrag sagt ja schon, das damit auch eine pflicht verbunden ist, die zustimmung der eltern ist erforderlich, der vertrag so in der form ungültig.
stimmt, das mit dem taschengeld war noch, das ist jedoch recht schwammig, je nachdem wieviel sie bekommen.
ein lediglich Rechtlicher Vorteil beschreibt jenen in denen der beschränkt oder nichts geschäftsfähige keinerlei Gegenleistung bringen muss. So zum Beispiel bei einer Schenkung einer Zeitschrift. Sein Vorteil ist hier das Eigentum welches er erlangt ohne das Heft Zahlen zu müssen.
Abzugrenzen ist dies zum Beispiel bei Geschenken die, zwar Geschenkt sind, jedoch später Anderes wie Zahlungen mit sich bringen. Bei der Schenkung eines Grundstücks oder Hauses, erlangt der beschränkt Geschäftsfähige eben keinen nur rechtlichen Vorteil. Bei Grundstücken und Häusern fällt zB. die Grundsteuer an. Das heisst auch hier hätte man Kosten zu tragen.
Auch der Tausch ist kein lediglich rechtlicher Vorteil. Tauscht der beschränkt Geschäftsfähige sein Rad gegen ein paar Ski hatte er nicht nur einen Vorteil denn er musste eine Gegenleistung mit Geldwert erbringen.
Tim braucht keinen rechtlichen vorteil um die CD zu kaufen, ausser sie liegt über seinem Taschengeld.
PS: siehe Taschengeldparagraph (§ 110 BGB)
und ich bin Jurastudent
Juristisch besteht der Kaufvertrag aus zwei Geschäften. Das Verfügungsgeschäft. Das ist in diesem Fall der Eigentumsübergang der CD. Das ist rechtlich nur vorteilhaft (§433 I BGB).
Das Verpflichtungsgeschäft besteht aus der Zahlung des Kaufpreises (§ 433 II BGB). Das ist rechtlich nachteilhaft. Ohne Zustimmung der Eltern ist dieses Geschäft und somit dann auch der Kaufvertrag Null und nichtig.
Jetzt der komplexe Teil. Da es den Kaufvertrag nie gab, hat Tim die CD ohne Rechtsgrund erlangt. Daraus hat der Verkäufer dann einen Herausgabeanspruch nach § 812 I BGB und Tim muss die CD zurückgeben.