§ 107 BGB: Rechtlicher Vorteil?

7 Antworten

Nein, das ist nicht richtig!

Weil ein 14jähriger immer einen rechtlichen Nachteil aus der Schenkung eines Pferdes erleidet. Der wirtschaftliche Nachteil kann bei einem 14jährigen gar nicht unerheblich sein, weil er selber über keinerlei Einkommen verfügt und die Kosten eines Pferdes allemal die Taschengeldhöhe überschreiten.

Der Minderjährige bedarf zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters.

KitzelmichElmo 
Beitragsersteller
 31.10.2017, 17:35

Ein anderes Jura Forum sagt hierzu:

Durch solche Geschäfte wird nur eine Vertragspartei verpflichtet, während die andere Partei lediglich einen vertraglichen Anspruch erhält. Beispiel für ein einseitig verpflichtendes Verpflich-

tungsgeschäft ist das Schenkungsversprechen nach § 518

BGB. Durch dieses wird der Schenker verpflichtet die Sache zu übergeben. Für den Beschenkten entsteht dagegen lediglich ein

entsprechender Anspruch und keine Verpflichtung.Damit ist ein

Schenkungsversprechen für einen beschenkten Minderjährigen

lediglich rechtlich vorteilhaft und damit zustimmungsfrei. [...]

Das Gesetz stellt allein auf die rechtliche Vorteilhaftigkeit ab; die wir

tschaftliche Vorteilhaftigkeit ist dagegen belanglos.

herja  31.10.2017, 17:39
@KitzelmichElmo

Mag ja sein, aber ich sehe das nicht so.

Im Zweifelsfall wird das sowieso ein Richter entscheiden müssen.

KitzelmichElmo 
Beitragsersteller
 31.10.2017, 17:43
@herja

Aus der Schenkung an sich entsteht ja keine Verpflichtung zum Unterhalt des Tieres. Es ist nur ein mittelbarer Nachteil, der aus anderen Gesetzen folgt, oder?

herja  31.10.2017, 17:45
@KitzelmichElmo

Nein, auch das sehe ich nicht so, weil ohne Schenkung auch kein Nachteil da wäre, weder mittelbar noch unmittelbar.

Stadewaeldchen  31.10.2017, 18:19
@KitzelmichElmo

Es ist nur ein mittelbarer Nachteil, der aus anderen Gesetzen folgt, oder?

Das mag man so sehen, aber der Nachteil entsteht, und daher ist dieses Rechtsgeschäft zustimmungpflichtig. Und woraus sich die Verfplichtung zum Unterhalt des Pferdes ergibt, ist mMn belanglos, da sie faktisch entsteht. Der Schenkende wäre, so diese Geschäft rechtsgültig wäre, ja aussen vor, da das Eigentum an den beschenkten übergegangen wäre. Und allein die regulären Unterhaltskosten (Box, Koppel, Heu) dürften das dem Minderjährigen zur Verfügung stehende Taschengeld überschreiten. Vom Tierarzt, Hufschmied und dergleichen gar nicht zu reden.

Fall 1: Meiner Meinung nach auch zustimmungsbedürftig, da durch die Schenkung Pflichten und vor allem Kosten entstehen, die ein 14 jähriger i.d.R. nicht alleine bewältigen kann.

KitzelmichElmo 
Beitragsersteller
 31.10.2017, 17:36

siehe Kommentar weiter oben

Den 107 haben wir letztens in einer Vorlesung ausführlich durchgesprochen.

In jedem Fall darf der 14-Jährige kein Tier geschenkt bekommen, da er immer einen rechtlichen Nachteil insofern hat, dass er für die Nahrung aufkommen muss. Das mit dem „wirtschaftlicher Nachteil unerheblich“ vergiss mal ganz schnell, es ist vollkommen irrelevant, wie groß der wirtschaftliche Nachteil ist. Sofern der BGH nicht in eine andere Richtung entschieden hat, zählt jeder noch so geringe wirtschaftliche Nachteil.

Liebe Grüße Premados

KitzelmichElmo 
Beitragsersteller
 31.10.2017, 17:37

Das mit den Immobilien war mir vorher schon klar.

Trotzdem Danke

Nach §107 BGB Schenkung rechtlicher Vorteil, ohne rechtlichen Nachteil.

Und was ist mit Unterhaltskosten (Box, Koppel, Futter) und Tierarztkosten etc.? MMn sind beide Rechtgeschäfte zustimmungspflichtig aufgrund der entstehenden laufenden und außergewöhnlichen Kosten.

1.Fall: Sofern du sagst, er muss garnichts für das Pferd tun.

2. Fall: Genau