Ist der Kaufvertrag in meinem Fall gültig (Minderjährige Käuferin)? (Motorradverkauf)

5 Antworten

Ganz schlecht für dich. Der Gesetzgeber schützt Minderjährige so weit er nur kann. Im Zweifelsfall hast du wirklich Pech gehabt.

Das Problem ist, dass die Freundin ja tatsächlich ohne die Einwilligung ihrer Mutter den Kauf getätigt hat. Damit ist der Vertrag schwebend unwirksam bis zur Genehmigung durch die Mutter (+ Vater). In dieser Schwebezeit hast du halt das Pech, dass die Mutter dem Kaufvertrag widersprechen kann (also die Genehmigung verweigern), sodass der Kaufvertrag nichtig ist.

Das bedeutet, dass der Vertrag rückabgewickelt werden muss. Das Mädchen bekommt ihr Geld zurück (sie hat ja selbst bezahlt, oder?) und du erhältst das Motorrad zurück.

Ansonsten kannst du dich mit der Mutter so einigen: Als Verkäufer musst du mangelfreie Ware übertragen, das hast du nicht. Es steht dir frei, ein neues Motorrad ohne Schaden zu besorgen oder eben zu reparieren (oder reparieren zu lassen). Es ist nun die Frage, ob du lieber die 700 Euro Reparatur zahlen willst oder dein Motorrad zurückhaben willst und stattdessen das kaputte Motorrad für weniger Geld an jemanden verkaufen willst, der es selbst reparieren oder ausschlachten will.

Der Kaufvertrag mit einem Minderjährigen ist nach § 108 BGB schwebend unwirksam. Wenn die Mutter die Genehmigung verweigert, bleibt nur die Rückabswicklung, also Herausgabe des Kaufpreises und Rücknahme des Motorrads. Dass die Mutter bei der Besichtigung dabei war, ändert daran nichts.

Theoretisch wäre der Vertrag auch gültig, wenn die 700 € aus der Tochter zur freien Verfügung gestellten Geldmitteln stammten, aber diesen Nachweis wirst du nicht erbringen können, wenn Mutter und Tochter behaupten, eshabe nicht frei zur verfügung gestanden.

Ein Versuch sich zu einigen kann nicht schaden, aber rechtlich hast du ganz schlechte Karten.

Juniman1994 
Beitragsersteller
 19.11.2013, 00:41

Zuerst einmal Danke für die vielen Antworten ! Was ich noch dazu sagen kann ist, dass ich die Mutter bei der Besichtigung relativ deutlich klar gemacht hat, das sie mit einem Kauf einverstanden wäre, sie hat ihr Tochter sogar noch etwas ermutigt. Es fielen Sätze wie " Der Preis ist vollkommen in Ordnung" und " Ich bin früher auch selber gefahren". Wenn es wirklich vor Gericht kommen würde könnte ich das aber nicht beweisen und ihre Tochter wäre sicher nicht auf meiner Seite. Ich persönlich würde jetzt nicht freiwillig auf die Käuferin zukommen und ihr entgegenkommen, was daran liegt, dass das Motorrad schon sehr billig war und es jedem klar ist, der etwas ohne TÜV kauft, das dort eventuelle Reperaturen anfallen können.

Außerdem habe ich der Käuferin angeboten, das Motorrad vorher in eine Werkstatt zu bringen und durchchecken zu lassen, wenn sie das nicht macht und sich "nur" von ihren Freunden beraten lässt, sehe ich keinen Grund danach auf sie zuzugehen. Außerdem finde ich die Art wie die Mutter jetzt ankommt sehr hinterhältig. Es ist doch offensichtlich, dass sie jetzt nur damit droht, weil etwas kaputt ist und nicht weil sie mit dem Kauf nicht einverstanden war.

Ratirat  19.11.2013, 21:08
@Juniman1994

Wenn die Mutter tatsächlich "relativ deutlich klar gemacht hat, dass sie mit einem Kauf einverstanden wäre" und ihre Tochter sogar zum Kauf ermutigt hat, dürfte man das durchaus als Einwilligung ansehen. Aber gibt es Zeugen dafür? Die beweispflicht liegt leider bei dir.

Zudem ist damit immer noch nicht die erforderliche Einwilligung des Vaters - wenn dieser lebt und sorgeberechtigt ist - gegeben.

Außerdem finde ich die Art wie die Mutter jetzt ankommt sehr hinterhältig.

Da gebe ich dir völlig Recht! Aber Recht haben und Recht bekommen sind eben immer zwei Paar Schuhe.

Droitteur  18.11.2013, 22:59

Aufgrund der Beweislage müssen wir nicht darüber streiten, aber aus dem geschilderten Sachverhalt entnehme ich eigentlich, dass die Einwilligung der Mutter vorliegt.

Ratirat  18.11.2013, 23:15
@Droitteur

Nein, sie war doch nur bei der Besichtigung zugegen! Wie willst du daraus eine Einwilligung konstruieren?

Droitteur  18.11.2013, 23:30
@Ratirat

Da gibt es nicht viel zu konstruieren, eine Einwilligung ist doch nicht formgebunden und so schlicht aus den Umständen zu schließen. Ich habe überhaupt nichts dagegen, wenn ihr das nicht so seht; aber ich kann nicht verstehen, dass meine Auslegung eurer Meinung nach so unheimlich fernliegend ist.

bianchaneunzehn  18.11.2013, 23:49
@Droitteur

Die Auslegung ist nicht fernliegend, sie ist falsch. Nach gängiger Rechtssprechung reicht es eben nicht, dass mal irgendwann während der Vertragsgespräche ein Elternteil dabei war, solange bei Abschluss des Vertrages kein Elternteil beiliegt.

Es ist natürlich nicht formgebunden, daher reicht die Aussage der Jugendlichen. Und war die falsch, gibt es auch dafür Regelungen.

Mal ganz abgesehen davon, dass die Zustimmung der Mutter im Zweifel nicht reicht, denn die Eltern müssten gemeinsam zugestimmt haben.

Ratirat  18.11.2013, 23:55
@Droitteur

Die Einwilligung setzt eine einseitige Willenserklärung voraus, und sofern die Mutter bei der Besichtigung nicht gesagt hat "Kauf sie dir, wenn du willst" oder ähnliches, liegt die nicht vor.

Noch dazu müsste auch noch der Vater, wenn er ebenfalls sorgeberechtigt ist, die Einwilligung gegeben haben.

Droitteur  19.11.2013, 00:10
@Ratirat

Ich schreibe das mal stellvertretend für die gerade aufgelaufenen Kommentare an dieser Stelle:

Dass der Vater ebenfalls einwilligen muss, habe ich nicht bedacht.

Ansonsten verzichte ich aber auf ein Hin und Her. Die Ansichten zu den verschiedenen Paragraphen müssen gar nicht groß erörtert werden, da ich nicht aufgrund der Auslegung von Paragraphen hier abweichender Meinung bin, sondern aufgrund meiner Auslegung des Sachverhaltes. Und über letzteres müssen wir wohl wirklich nicht hin und her reden.

In Sachen Kulanz finde ich einfach persönlich, dass der Verkäufer nach Abschätzung der Plausibilität bzgl des Vorliegens des Schadens bereits im eigenen Bereich der Käuferin entgegenkommen könnte.

bianchaneunzehn  19.11.2013, 00:28
@Droitteur

Okay, wenn du den SV so auslegen kannst, dann meinetwegen. Nach sehr eindeutigem Wortlaut kann ich jedoch nur herauslesen, dass die Mutter einmal bei der Besichtigung dabei war und nichts über eine Einwilligung gesagt wurde. Daher ist im Zweifel anzunehmen, dass die Einwilligung wohl nicht besteht.

Dass du da dem Verkäufer Kulanz zureden willst, verstehe ich dennoch nicht. Gerade wo der Verkäufer doch von der Mutter unter Druck gesetzt wird, den Schaden selbstständig komplett zu beheben oder den Vertrag rückgängig zu machen. Kulanz ist da zumindest das falsche Wort. Kulanz hat man eher in der Position, die im Recht ist.

Droitteur  19.11.2013, 00:43
@bianchaneunzehn

Worte müssten für die Einwilligung nicht fallen. Es würde sogar reichen, "wenn der Zustimmungsberechtigte das Rechtsgeschäft als gültig behandelt" (Palandt zu 183/BGH).

Allerdings kann ich mit deinem Zweifel auch gut leben - es kann genau so gut sein, dass die Tochter unter einem Vorwand mit Mutter da war oder sonste was, oder auch tatsächlich, wie du zu bedenken gibst, die Mutter möglicherweise später erklärte, dass das mit den Motorrädern lieber doch noch nichts werden soll, letztlich also die Tochter ohne Einwilligung handelte. Das irrtümliche Vertrauen des Verkäufers wird insoweit auch nirgends geschützt, wenn ich das richtig sehe?

"Kulanz" bedeutet für mich, dass ich jemandem etwas leiste, ohne dass er Anspruch darauf hat; ich erlebe aber oft, dass die Umgangssprache das Wort genau anders herum verwendet. Grundsätzlich bin ich ein kulanter Mensch. Im vorliegenden Fall hatte ich aber sogar versucht, evtl die Beweisschwierigkeiten informell auszugleichen.

bianchaneunzehn  19.11.2013, 00:51
@Droitteur

Im Angesicht eines Minderjährigen schützt der Gesetzgeber ihn um jeden Preis. Der Verkäufer wird also überhaupt nicht geschützt. Ob das gut ist, ist die andere Frage, aber es ist nun einmal so.

Dann bedeutet für dich Kulanz ja das Gleiche. Und in diesem Fall hat ja eher die Mutter, bzw. die Tochter einen Anspruch auf Rückabwicklung des Geschäfts, oder eben Zahlung der Reparatur. Ich seh hier keinen Anspruch, den der Verkäufer geltend machen könnte, also könnte er auch nicht aus Kulanz handeln, verstehen wir uns jetzt?

Droitteur  19.11.2013, 00:54
@bianchaneunzehn

Wir haben doch in der Sache verschiedene Perspektiven - ist wohl klar, dass dann das, was aus meiner Sicht Kulanz zu nennen wäre, aus deiner Sicht nicht kulant ist.

Droitteur  19.11.2013, 02:37
@bianchaneunzehn

Übrigens ist nach den Quellen, die mir gerade vorliegen (dh, ich habe noch nicht speziell nach Gegenmeinungen gesucht, und keine zufällig gefunden) - Palandt (dort Staudinger), Canaris, Medicus, der Verkäufer im Falle einer erst berechtigten und dann täuschenden Tochter doch geschützt. Der Widerruf der Einwilligung würde analog 170, 173 nicht dem Verkäufer gegenüber wirken.

Ich kann die Beweislage nicht einschätzen. Davon abgesehen ist der Vertrag aber wirksam.

Der "Taschengeldparagraph" ist nichts weiter als eine spezielle Form der Einwilligung, derer Minderjährige bedürfen, um wirksam Willenserklärungen abzugeben (§ 107 BGB). Die Einwilligung lag in meinen Augen unstreitig vor. Der Taschengeldparagraph (§ 110 BGB) könnte das ganze noch zusätzlich stützen, da ja die Leistung (Geld) bewirkt wurde.

Ich bin grundsätzlich ein Gegner des Taschengeldparagraphen und wende ihn nur an, wenn eine Leistung mal nicht bewirkt wurde. In der Praxis dürfte dir der Paragraph aber argumentativ gut zur Seite stehen. Denk aber dran: Eigentlich liegt schon eine Einwilligung vor, so dass der TGP eigentlich überflüssig ist.

Anfechtbar ist vorliegend nichts. Ob die Sachmängelhaftung wirksam ausgeschlossen wurde, könnte man noch prüfen, nehme ich aber einfach so mal an, da sich die Mutter auf das Gegenteil ja auch nicht beruft.

Freue mich über Nachfragen und will stets wissen, wie ein Fall zu Ende geht :)

jett10  19.11.2013, 18:31

Ohne, dass ich jeden Kommentar hier eingehend gelesen habe, gilt es Folgendes festzustellen:

  1. Grundsätzlich ist es richtig, dass die Einwilligung, die ihrerseits eine WE ist, auch konkludent abgegeben werden. Sie kann sich damit also auch aus den objektiven Umständen ergeben. Zu beachten ist insbesondere, dass die Einwilligung gem. § 107 BGB sowohl gegenüber dem Minderjährigen, als auch gegenüber dem anderen Teil (hier: dem Fragesteller) abgegeben werden kann.
  2. Um zu einem sachgerechten Ergebnis zu gelangen, ist daher die Prüfung, ob bereits in der Besichtigung von Mutter und Tochter eine konkludente Einwilligung der Mutter gegenüber dem Fragesteller zu sehen ist, unentbehrlich. a) Die Besichtigung an sich ist freilich keine Erklärung, sondern eine tatsächliche Handlung, aus der ein objektiver Dritter keinen (dafür notwendigen) Rechtsbindungswillen entnehmen kann. b) Ein solcher RBW kann sich aber aus dem Verhalten der Mutter (bzw. den durch sie geschaffenen objektiven Umständen) ergeben. Sofern die Mutter dem Fragesteller also bei der Besichtigung unmissverständlich zu verstehen gegeben hat, dass sie mit einem Vertragsschluss der Tochter einverstanden ist, steht der Annahme eines wirksamen Vertrags nichts mehr im Weg. c) Die Annahme, dass die Mutter mit dem Vertragsschluss einverstanden war, wird durch die Behauptung des Fragestellers verstärkt, beiden (also Mutter und Tochter) habe das Motorrad sehr gut gefallen.
  3. Wenn man aber dennoch keinen Vertragsschluss bejahen will, ist das verständlich, denn schließlich kommt es bei der Einwilligung auf den tatsächllichen Willen desjenigen an, der die entsprechende Erklärung abgibt. Gerade diesen Willen gilt es zu erforschen. Und nun kommen wir zu dem eigentlichen Problem. Es ist durchaus möglich und auch mehr als wahrscheinlich, dass die Mutter bei der Besichtigung, zumindest aber dann, als die Tochter tatsächlich mit ihren Freunden wenige Tage später die 700€ bezahlt und das Motorrad dafür erhalten hat, mit dem Kauf einverstanden war. Ich persönlich halte es nämlich auch für unwahrscheinlich, dass 1. Mutter und Tochter von dem Motorrad hellauf begeistert waren, 2. die Mutter doch dagegen ist und 3. die Tochter das Motorrad einfach so ohne das Wissen und Wollen der Mutter, dafür aber mit 2 Freunden gekauft hat. Und gerade diesen Ansatz vertritt Droitteur und das ist weder falsch noch fernliegend, sondern durchaus plausibel (natürlich nur, sofern ich das richtig verstanden habe).
  4. Problematisch ist es aber, dass ein Wille nur innerlich vorhanden ist und es schon äußerst klarer Umstände braucht, um aus tatsächlichem Verhalten einen eben solchen abzuleiten. Hinzu kommt die Mutter, die natürlich bestreiten wird, mit dem Kauf einverstanden gewesen zu sein.
  5. Nichtsdestoweniger ist hier das einzig richtige Vorgehen, den tatsächlichen Willen der Mutter zu erforschen bzw. realitätsnah auszulegen - und genau das hat Droitteur hier getan.
  6. Begrüßenswert ist es überdies, wenn manche Juristen nicht nur strikt auf den einzelnen Vorschriften des BGB beharren ohne über den Tellerrand hinaus zu schauen ("Ich bin grundsätzlich ein Gegner des Taschengeldparagraphen [...]"). Denn es ist offensichtlich, dass die konsequente Anwendung der doch sehr abstrakt gehaltenen (zivilrechtlichen) Normen nicht in 100% der Fälle zu sachgerechten Ergebnissen führen kann. Gerade in diesen Fällen ist eine Korrektur der Normen mit dem im Jurastudium erlernten methodischen Handwerkszeug notwendig. Nur wer in der Lage ist, sich eine eigene Meinung zu bilden und ordentlich zu vertreten, hat den Begriff Rechtswissenschaft wirklich verstanden.
bianchaneunzehn  18.11.2013, 23:00

Der Vertrag ist nicht wirksam. Die Minderjährige hat den Vertrag geschlossen und der Taschengeldparagraph ist für große Anschaffungen in der Regel nicht so wirklich gültig.

Der Taschengeldparagraph ist hier nicht einschlägig, somit ist der Vertrag (mangels Einwilligung) schwebend unwirksam.

Droitteur  18.11.2013, 23:02
@bianchaneunzehn

Wie schon gesagt, lehne ich den Taschengeldparagraph ohnehin grundsätzlich ab. Statt dessen stütze ich meine Ausführungen auf die offensichtliche Einwilligung der Mutter.

Da die Beweislage aber alles andere als klar ist, müssen wir meinetwegen nicht darüber streiten.

Ratirat  18.11.2013, 23:18
@bianchaneunzehn

der Taschengeldparagraph ist für große Anschaffungen in der Regel nicht so wirklich gültig.

Der Taschengeldparagraph ist unabhängig von der Höhe des Kaufpreises. Wenn einem Minderjährigen 100.000 € zur freien Verfügung gegeben wurden, dann ist ein damit bewirkter Kaufvertrag auch wirksam.

Im Übrigen bin ich aber deiner Ansicht.

bianchaneunzehn  18.11.2013, 23:20
@Droitteur

Die Mutter hat nicht eingewilligt. Das Mädchen hat es weder behauptet, noch war die Mutter anwesend, noch gab es ein Schriftstück darüber. Dass die Mutter zuvor mal dabei war, ist absolut irrelevant. Die Mutter kann sich ja zuhause dagegen entschieden haben und das Mädchen kommt trotzdem und nimmt das Motorrad.

bianchaneunzehn  18.11.2013, 23:23
@Ratirat

Sagen wir es so: Wenn die Minderjährige für 10.000 Euro Lollis kauft, bin ich deiner Meinung (Deswegen ja auch: in der Regel nicht so wirklich und nicht immer).

Allerdings musst du die freie Verfügung einschränken, da ein Motorrad ja ein ziemlich gefährliches Fahrzeug sein kann. Selbst wenn ich meiner hypothetischen Tochter erlaube, dass sie sich von ihrem Geld alles kaufen darf, heißt das nicht, dass sie wirklich alles damit kaufen darf - zumindest nicht wirksam. Ich kann ja nicht alles bedenken, was ich nicht wirklich will, dass sie kaufen soll. Aber bei einer teuren und gefährlichen Maschine habe ich immer noch ein Wörtchen mitzureden. Zumindest ist das mein Verständnis des Taschengeldparagraphen und ich glaube, die Rechtssprechung sieht es zumindest ähnlich.

Droitteur  18.11.2013, 23:25
@bianchaneunzehn

Könnte alles. Es ist aber naheliegend, dass die Mutter eingewilligt und diese Einwilligung auch nicht widerrufen hat. Die Einwilligung ist ja auch nicht formgebunden. Für mich hat sie eindeutig eingewilligt.

Nicht zuletzt wissen wir nicht, wie sie wohl reagieren, wenn man ein entsprechendes Schreiben aufsetzt, aus dem hervorgeht, dass von einer Einwilligung auszugehen ist und im Zweifel der Taschengeldparagraph herangezogen werden könnte.

Die juristischen Feinheiten müssen den Käufern ja nicht bekannt sein. Welchen Weg Juniman1994 am besten gehen sollte, muss er selbst wissen. Ich persönlich fänd es ohnehin fair, wenn er zumindest aus Kulanz in irgendeiner Form wohlwollend auf die Situation der Käuferin eingeht.

Ratirat  18.11.2013, 23:49
@bianchaneunzehn

Nein, das sieht die Rechtsprechung nicht ähnlich.

Praktisch hat das kaum Bedeutung, weil niemand, noch nicht einmal die Gebrüder Albrecht, Sohn/Tochter/Enkel(in) so viel Geld völlig ohne Auflagen in die Hand drückt, aber wenn er es doch tut, darf der/die sich dafür auch eine Yamaha V-Max kaufen und der Vertrag wäre wirksam. (Er/sie dürfte die auf der Straße nicht einmal fahren ...)

bianchaneunzehn  18.11.2013, 23:52
@Droitteur

Es lag keine Einwilligung vor. Weiteres habe ich in der Antwort von Ratirat erläutert.

Im Übrigen ist es uns egal, wie sie reagieren. Im Moment haben wir eine schwebende Unwirksamkeit.

Das mit der Kulanz sehe ich hier im Übrigen auch anders. Wenn der Käufer volljährig gewesen wäre, hätte der Verkäufer hier nicht solche Probleme und müsste sich von der Mutter nicht so unter Druck setzen lassen.

bianchaneunzehn  19.11.2013, 00:04
@Ratirat

Okay, dann ist meine Ahnung der Rechtsprechung veraltet. Ich war mir ziemlich sicher, dass bei Anschaffungen wie gefährliche Maschinen oder Ähnlichem der Taschengeldparagraph nicht unbedingt greift.

jurafragen  19.11.2013, 00:12
@bianchaneunzehn

der Taschengeldparagraph ist für große Anschaffungen in der Regel nicht so wirklich gültig

§ 110 BGB gilt auch für größere Anschaffungen. Allerdings liegt die Beweislast hier beim Verkäufer.

jurafragen  19.11.2013, 00:18
@bianchaneunzehn

Für "gefährliche Maschinen" wohl in der Tat nicht, bei Schreckschusswaffen lehnt die Rechtsprechung dies wohl ab. Aber nach den Umständen des Einzelfalls wohl kaum bei einem Motorrad.

Juniman1994 
Beitragsersteller
 19.11.2013, 00:50
@Ratirat

Zur Info: Das Motorrad ist eine 125er Maschine mit einer Vmax von 100 ;) und da die Mutter selber Motorrad gefahren ist, wird sie wohl kaum etwas dagegen haben :)

jett10  19.11.2013, 18:54
@jurafragen

Seit wann hat die Rechtsprechung die ultimative Wahrheit gepachtet? Wie oft stützt sich die Rechtsprechung ausschließlich auf Literaturmeinungen, wie oft auf schlechte dogmatische Begründungen, weil es an besseren einfach fehlt und wie oft ändert die Rechtsprechung ihre doch als so fest bestehend geglaubte Meinung mit nur einem Urteil und schlägt eine komplett neue Richtung ein? Die richtige Antwort ist: andauernd. Kurzum: Nur weil die Rechtsprechung eine Meinung vertritt, muss diese Meinung noch lange nicht richtig sein.

bianchaneunzehn  19.11.2013, 22:58
@jett10

Ehm... Ich hab nicht behauptet, dass sie richtig ist. Aber was hilft es dem Verkäufer, wenn er die richtige Lösung kennt, wenn die Gerichte anders entscheiden?

hallo

mama war dabei , damit ist die laage eindeutig , und hinterher diese karte auszuspielen , ist verzweiflung , da alles wasserdicht . ergo höflichst und bestimmt eine wandlung verneinen

gruss

Mit den 700 Euro meine ich den Preis des Motorrads