Mutter eines 5 Jährigen verlangt Geld für Eis zurück. Rechtlich gültig?!
Guten Mittag! Ich bin ein Eisverkäufer und hatte gestern ein Eis an einen kleinen Jungen verkauft, höchstens 5 Jahre alt. Jetzt kam 10 Minuten später seine Mutter mit ihm zurück und verlangte das Geld zurück, da sie meinte, dass ihr Sohn nicht geschäftsfähig sei und sie damit nicht einverstanden sei... Ich hab ihr jetzt ihren Euro empört zurückgegeben, aber mich würde für die Zukunft mal interessieren: Stimmt das wirklich oder ist das Humbug?
Danke!
Liebe Grüße, Peter
23 Antworten
Es stimmt.
Kinder unter 7 Jahren dürfen überhaupt nichts kaufen. Nicht mal eine Kleinigkeit für einen Cent. Erst ab 7 Jahren sind Kindern kleine Geschäfte im Rahmen des Taschengeldes erlaubt. Dazu zählt auch der Kauf eines Speiseeises.
§ 105 Absatz 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) normiert, dass die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen nichtig ist. Geschäftsunfähig ist, wer nicht das siebte Lebensjahr vollendet hat. Kinder können also bis zu ihrem 7. Geburtstag keine Rechtsgeschäfte tätigen und keine Verträge abschließen. Ein noch nicht Siebenjähriger kann sich also – rein rechtlich gesehen – kein Eis bei Dir kaufen. Das ist aber ein Ausnahmefall - keine vernunftbegabte Mutter würde so einen Humbuk veranstalten. Die Frage ist doch aber, wo war die Mutter, wenn der Knirps noch so jung ist? Sie hätte ihn nicht allein lassen dürfen ...
Ja sie kann das Geld zurückfordern, weil er erst mit 6 Jahren beschränkt geschäftsfähig ist und von seinem 'Taschengeld' was kaufen kann.
sorry verschrieben ich meinte mit 7 Jahren beschränkt geschäftsfähig
Nein. ein 5jähriger ist bereits bedingt geschäftsfähig, wenn es der Taschengeldparagraph erlaubt. Das heißt: Wenn der Kleine Taschengeld bekommt, in diesem Alter ist das gegeben, dann kann er das auch für seine privaten, persönlichen Wünsche ausgeben. Wenn er allerdings so viel Geld hat, das über das normale Taschengeld hinaus geht, sollte der Verkäufer eine Erlaubnis der Eltern verlangen.
Du mußt es ja wohl wissen; Guck ins BGB oder googel mal! Aber zu feige eine Angabe über die Person anzugeben.
Was möchtest Du denn wissen? Mein §104 BGB sagt:
Geschäftsunfähig ist:
1. wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,
2. wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist.
Also wiederhole ich mich, Quatsch.
Lies bitte richtig: bedingt geschäftsfähig!
Bedingt geschäftsfähig hast Du geschrieben. Ich sage mit Verweis auf das Gesetz, das ist falsch. Denn wie oben zu lesen ist bedeutet unter 7 geschäftsunfähig, was ungleich bedingt geschäftsfähig ist.
Dann schau mal unter "Taschengeldparagraph" nach. Kinder dürfen sich durchaus Kleinigkeiten (z.B. Bonbons etc.) nach ihren Bedürfnissen kaufen, wenn es offensichtlich in der Höhe eines altersbedingten Taschengeldes zuzuordnen ist.
Der gilt aber erst ab der Vollendung des 7. Lebensjahres, da vorher da Kind geschäftsunfähig ist. Siehe §104 BGB.
Ich zitiere der Einfachheit halber mal Wikipedia: "In Deutschland gilt nach dieser Vorschrift ein Vertrag, den ein Minderjähriger, der das 7. Lebensjahr vollendet hat, abschließt, auch ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters von Anfang an als wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten (z. B. einer Tante, die dem Minderjährigen mit Zustimmung der Eltern ein Geldgeschenk macht) überlassen worden sind. Die Überlassung des Taschengelds zur freien Verfügung oder zu einem bestimmten Zweck ersetzt also die Zustimmung zu dem konkreten Vertragsschluss."
Ja, es stimmt wirklich, weil man mit fünf Jahren noch nicht geschäftsfähig ist. Erst ab sieben Jahren darf man beschränkt Kaufverträge schließen (alles auf Taschengeldhöhe, aber zum Beispiel nichts über 500 €)
Quatsch.