Geschäftsfähigkeit FallSituation?

5 Antworten

Auch wenn die Bonbons bereits aufgegessen wurden, koennen die Eltern die Herausgabe des Geldes verlangen. Es gab keine wirksame Eigentumsuebertragung beim Geld und somit gehoert es weiterhin dem Fuenfjaehrigen. Der Haendler hat das Geld also herauszugeben.

Er kann im Gegenzug zwar die Herausgabe der Bonbons verlangen (auch das Eigentum daran wurde nicht wirksam uebertragen), ein solches Begehren laeuft aber ins Leere, wenn die Bonbons gar nicht mehr vorhanden sind. Da der Fuenfjaehrige noch nicht deliktfaehig ist, kann der Haendler auch keinen Schadensersatz von ihm einfordern. Der guckt in diesem Fall schlicht und einfach in die Roehre.

Die Elter können selbst wenn die Bonbons fast aufgegessen sind, das Geld zurück verlangen, da wie du sagtest kein Kaufvertrag zustande gekommen ist. Selbst wenn er das 7 Lebensjahr erreicht hätte, brauchte er immer noch die Erlaubnis seiner Elter um sich etwas Kaufen zu können.

VirageXO  15.05.2020, 10:47

Und wieso können die Eltern dann von dem Verkäufer das Geld verlangen?

Eisberg2  15.05.2020, 10:49
@VirageXO

Weil kein Rechtsgültiger Vertrag zustande gekommen ist, der Verkäufer dürfte dem Kind nichts verkaufen.

VirageXO  15.05.2020, 10:51
@Eisberg2

Das ist keine rechtliche Begründung.

Eisberg2  15.05.2020, 10:57
@VirageXO

Für das geschäftsunfähige Kind müssen zwingend immer die Eltern handeln. Hat das noch nichtachtjährige Kind entgegen der ausdrücklichen Regelung im Gesetz versucht ein Rechtsgeschäft zu tätigen oder einen Vertrag zu schließen, dann ist dieser Vertrag von Anfang an unwirksam und nichtig. Das Kind kann aus einem unwirksamen Vertrag nicht verpflichtet werden, niemand kann Forderungen an das Kind stellen. Hat das Kind aus dem unwirksamen Vertrag bereits Leistungen an den vermeintlichen Vertragspartner erbracht, so können die Eltern diese Leistungen stellvertretend für ihr Kind wieder zurückfordern.

VirageXO  15.05.2020, 10:58
@Eisberg2

Was ist mit dem Umstand, dass die Bonbons weg sind und somit möglicherweise nach § 818 III BGB nicht mehr herausgegeben werden können?

Eisberg2  15.05.2020, 11:02
@VirageXO

das wird durch § 105 Absatz 1 BGB entkräftet, da Kinder die nicht Rechtsfähig sind bestimmt geschützt werden.

Der Händler muss eben vorher sichergehen mit wem er da Geschäfte macht.

Deswegen sind viele Onlineshops grundsätzlich erst ab 18, da fehlt ja schon der Sichtkontakt für eine Ersteinschätzung.

Der gezahlte Kaufpreis wurde rechtsgrundlos erlangt, er kann zurückgefordert werden.

Bei Minderjährigen findet die Saldotheorie auch keine Anwendung. Mit den Stichworten dürftest du den Fall lösen können.

können die Eltern das Geld zurück verlangen auch wenn die Bonbons schon zum Teil gegessen wurden? Meine Antwort : Nein

Mit welcher Begründung?

Dkfkdkqjdjxjwj 
Beitragsersteller
 15.05.2020, 10:42

Ist es aber richtig?

VirageXO  15.05.2020, 10:46
@Dkfkdkqjdjxjwj

Wenn du die Begründung erarbeitest, weißt du, ob es richtig oder falsch ist.