Rechts und Geschäftfähigkeit Essen kaufen?

4 Antworten

§ 110 BGB greift u.a. dann, soweit ein Dritter einem Minderjährigen Mittel zur freien Verfügung überlassen hat und der gesetzliche Vertreter dem zugestimmt hat.

Belässt der gesetzliche Vertreter einem minderjährigen Azubi stillschweigend die Ausbildungsvergütung ganz oder teilweise, so ist hierin regelmäßig eine Überlassung der Mittel zur freien Verfügung zu sehen.

ZenOh69  15.01.2022, 15:12

Auch dies ist falsch. Die Zustimmung zum Geld verdienen beinhaltet nicht das freie Verfügen. Näheres hier: https://www.ahs-kanzlei.de/de/2020-07-vertraege-mit-minderjaehrigen

VirageXO  15.01.2022, 15:14
@ZenOh69
Auch dies ist falsch. Die Zustimmung zum Geld verdienen beinhaltet nicht das freie Verfügen. 

Leute. Finger weg von Rechtsfragen, wenn ihr keine Ahnung habt.

BeckOGK/Duden, Stand: 15.11.2021, BGB § 110 Rn. 33; MüKoBGB/Spickhoff, 9. Aufl. 2021, BGB § 110 Rn. 28.

ZenOh69  15.01.2022, 15:18
@VirageXO

Wäre schön, wenn du links benutzt, die auch normal sterbliche wie ich benutzen können :)

ZenOh69  15.01.2022, 15:22
@VirageXO

Achja übrigens BGB § 110 trifft hier nicht zu, da die Eltern nicht zustimmen. Geld verdienen darf er, trotzdem jedoch nicht darüber Verfügen wie er möchte.

VirageXO  15.01.2022, 15:29
@ZenOh69
Wäre schön, wenn du links benutzt, die auch normal sterbliche wie ich benutzen können :)

Wäre schön, wenn nur Leute zu Rechtsfragen kommentieren, die auch Ahnung davon haben. Aber nun.

Hol dir meinetwegen ein kostenloses Probeabo und lies es nach. Rechtzeitige Kündigung nicht vergessen. Oder geh in die nächste Bibliothek.

Achja übrigens BGB § 110 trifft hier nicht zu, da die Eltern nicht zustimmen. Geld verdienen darf er, trotzdem jedoch nicht darüber Verfügen wie er möchte.

Bitte. Lass es gut sein.

ZenOh69  15.01.2022, 17:57
@VirageXO

Du kannst auch nur Links ohne Infos geben und dann auch noch so selbstgefällig schreiben oder? Dein Ego muss wohl ziemlich klein sein. Ich kann Gesetzestexte lesen und weiß aus eigener Erfahrung, dass es stimmt was ich sage, du kannst aber weiter gerne den allwissenden spielen und so konstruktiv deine Aussagen untermauern ^^

VirageXO  15.01.2022, 22:41
@ZenOh69
Du kannst auch nur Links ohne Infos geben und dann auch noch so selbstgefällig schreiben oder?

Ich habe dir gezeigt, wo und wie du dir die Info kostenlos beschaffen kannst.

Dein Ego muss wohl ziemlich klein sein.

Mein Ego ist weder übermäßig groß noch übermäßig klein.

Ich kann Gesetzestexte lesen

Das ist schön. Versuch dann doch auch mal, sie zu verstehen.

und weiß aus eigener Erfahrung, dass es stimmt was ich sage,

Guck mal. Du weißt doch selbst, dass du von der Thematik keinerlei Ahnung hast. Was also soll das hier?

du kannst aber weiter gerne den allwissenden spielen und so konstruktiv deine Aussagen untermauern ^^

Was hat das denn bitte mit "allwissend" zutun; die Aussagen stammen in dieser eindeutigen Form von PD Dr. Konrad Duden, LL.M. und Prof. Dr. Andreas Spickhoff.

Du musst mir hier gar nichts glauben; allerdings solltest du dich fragen, ob du dich wirklich für befähigt hältst, Rechtsfragen zu kommentieren.

ZenOh69  16.01.2022, 06:11
@VirageXO

Ich kann kommentieren was ich will. Auch das Wetter, Religion und Hämorrhoiden kann ich kommentieren wenn ich den Drang verspüre. Ich verstehe die Gesetzestexte, du aber nicht. Du hast sogar den richtigen Text rausgesucht und vorgetragen, verstehst aber immer noch nicht, dass nur weil die Eltern ihr Kind erlauben Geld zu verdienen, es nicht nach belieben darüber verfügen darf. Die Eltern dürfen alle Verträge für nichtig erklären, wenn sie nicht einverstanden sind und es nicht nachweisbar ist, dass sie die Erlaubnis erteilt haben. Bei kleineren Kosten spielt dies oft keine Rolle, bei Rechnungen in dreistelligen Beträgen jedoch schon.

VirageXO  16.01.2022, 09:00
@ZenOh69
Ich kann kommentieren was ich will. 

Selbstverständlich kannst du das. Wenn das allerdings Themen sind, von denen du mal so überhaupt gar keine Ahnung hast, dann kommt da bloß Grütze bei rum. So wie in diesem Fall.

Ich verstehe die Gesetzestexte, du aber nicht.

Das wird's sein.

So, zuhören; jetzt gibt's qualifizierte Lehrstunden im BGB AT:

I.Der Minderjährige bedarf zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters, § 107 BGB. Das ist hier der Fall, da sich der Minderjährige durch den Vertrag mit dem Restaurant rechtlich verpflichten würde, den Preis zu zahlen.

Eine konkrete Zustimmung wurde hier nicht erteilt, ABER:

II. Ein von dem Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind, § 110 BGB.

  1. Eine Überlassung der Mittel zu diesem Zweck oder zur freien Verfügung durch den Vertreter haben wir hier nicht, da der Minderjährige das Geld vom Ausbildungsbetrieb erhalten hat.
  2. Jedoch greift § 110 letzte Variante BGB: Der Minderjährige hat die Mittel vom Ausbildungsbetrieb als Drittem erhalten. Erforderlich ist weiter, dass die Eltern auch zugestimmt haben, dass der Minderjährige hierüber frei verfügen kann, damit nicht die Erziehungsfunktion des § 110 ausgehöhlt wird (MüKoBGB/Spickhoff, 9. Aufl. 2021, BGB § 110 Rn. 27).. Belässt der gesetzliche Vertreter einem minderjährigen Azubi stillschweigend die Ausbildungsvergütung ganz oder teilweise, so ist hierin regelmäßig eine Überlassung der Mittel zur freien Verfügung zu sehen (MüKoBGB/Spickhoff, 9. Aufl. 2021, BGB § 110 Rn. 28).
  3. Ergebnis: Da der Minderjährige die Mittel sowohl mit Zustimmung des Dritten als auch mit Zustimmung der Eltern zur freien Verfügung erhalten hat, greift § 110 BGB

III. Damit ist der Vertrag von Anfang an wirksam und die Eltern können da gar nix verbieten und auch gar nix für nichtig erklären.

Und jetzt solltest du dir überlegen, ob du die Rechtsthemen nicht lieber Leuten überlässt, die davon auch Ahnung haben.

Das ist egal. Die Eltern können es verbieten und auch für nichtig erklären im Nachhinein. Wenn der Teenie also sicher gehen will, sollte er nachfragen. LG

VirageXO  15.01.2022, 15:04
Die Eltern können es verbieten und auch für nichtig erklären im Nachhinein. 

Begründung?

ZenOh69  15.01.2022, 15:07
@VirageXO

Wie der Fragesteller anmerkte ist man mit 16 beschränkt Geschäftsfähig. Er darf nur Geld ausgeben, was ausdrücklich für besagte Gründe zur Verfügung gestellt wurde. Hierbei ist es irrelevant, woher das Geld stammt.

VirageXO  15.01.2022, 15:09
@ZenOh69

Mit anderen Worten: Du gibst falsche Antworten.

ZenOh69  15.01.2022, 15:10
@VirageXO

Nope, das tue ich sicherlich nicht ;)

VirageXO  15.01.2022, 15:11
@ZenOh69
Nope, das tue ich sicherlich nicht ;)

Das tust du aber selbstverständlich. Näheres hier.

Lukmon22 
Beitragsersteller
 15.01.2022, 15:04

Wenn die Eltern es für nichtig erklären, kann dann das Geld zurückverlangt werden?

ZenOh69  15.01.2022, 15:09
@Lukmon22

Ja das geht, jedoch können die Geschädigten trotzdem klagen und (wenn ich mich nicht irre) bis zu 30 Jahre die Schuld "aufrecht erhalten", bis der Teenie die Schuld begleichen kann.

VirageXO  15.01.2022, 15:12
@Lukmon22
Wenn die Eltern es für nichtig erklären, kann dann das Geld zurückverlangt werden?

Nein; die Antwort ist völliger Murks.

selbst erarbeitet, er darf

ZenOh69  15.01.2022, 14:57

"Community Experte"? Es ist vollkommen irrelevant ob selbst erarbeitet oder nicht, wenn die Eltern nicht zustimmen ist der Vertrag nichtig.

VirageXO  15.01.2022, 15:10
@ZenOh69
"Community Experte"? Es ist vollkommen irrelevant ob selbst erarbeitet oder nicht, wenn die Eltern nicht zustimmen ist der Vertrag nichtig.

Die Antwort ist im Ergebnis völlig zutreffend.

VirageXO  15.01.2022, 15:11
@ZenOh69
Nein.

Doch.

Jetzt du wieder.

ZenOh69  15.01.2022, 15:13
@VirageXO

Hab ich bereits, siehe unter deiner Antwort.

peterobm  15.01.2022, 15:15
@ZenOh69

spinnen wir den Faden weiter

Eltern widersprechen- Geld zurück-

verklagt der Inhaber den Jungen auf Entschädigung - das Essen kann nicht mehr herausgegeben werden.

das wird letztendlich teurer

VirageXO  15.01.2022, 15:17
@peterobm
verklagt der Inhaber den Jungen auf Entschädigung - das Essen kann nicht mehr herausgegeben werden.

Achtung; Entreicherungseinwand, § 818 Abs. 3 BGB und keine verschärfte Haftung nach § 819 BGB.

ZenOh69  15.01.2022, 15:17
@peterobm

Das wird es. Dies ist aber nicht Gegenstand der Frage.

superseegers  15.01.2022, 15:54
@ZenOh69

Allerhöchstens schwebend unwirksam, aber nicht nichtig.

ZenOh69  15.01.2022, 17:58
@superseegers

Die Frage ist ob die Eltern es machen können, da es schweben unwirksam ist, können sie den Vertrag ohne weiteres auflösen.

„Dürfen“ schon, nur ist der Vertrag im Regelfall nicht wirksam.

VirageXO  16.01.2022, 16:23

Im Regelfall doch.