Lebensgefährtin schaft Geld unseres Vaters beiseite
unser Vater ist Anfang Sep. 2010 gestorben. Die Lebensgefährtin hatte eine Kontovollmacht da unser Vater schon seit längerem Demenz hatte. Erst gab es Ärger da die Lebensgefährtin die Sparbücher nicht heraus gab und noch bis heute keine Einsicht auf die Kontoauszüge bekommen haben. Jetzt haben wir festgestellt das eine Woche vor dem Tod unseres Vaters 20000,- Euro auf ein uns nicht bekanntes Konto gebucht worden ist. (Wahrscheinlich das Konto der Lebensgefährtin) Darf die Lebensgefährtin das Geld einfach auf die Konto buchen?
Es wäre nett wenn uns jemand helfen könnte. (Unsere Eltern hatten ein Berliner Testament, meine Schwester und ich als Alleinerben)
Gruss
9 Antworten
Unterstellt, eure Mutter verstarb bereits vor eurem Vater, bewerte ich den Fall folgendermaßen:
Sofern die Lebensgefährtin nicht Vermächtnisnehmerin wurde, fällt der Nachlass euch als gesetzlichen Erben allein zu.
Sämtlich Auskünfte zu den Konten bekommt ihr als Erben von der Bank. Sie erstellt nicht nur ein exaktes Verzeichnis zum Todestag, sondern kann euch auch Auskunft über die Kontobewegungen der letzten 10 Jahre geben. Größere, unklare Kontobewegungen wären von der Lebensgefährtin zu erklären oder sind andernfalls als Schenkung zu bewerten (s. u.).
Im Todeszeitpunkt erlischt die Kontovollmacht der Lebensgefährtin bzw. hatte sie keinerlei Zugriff auf das Vermögen eures Vaters mehr zu nehmen. Ausnahmen wären lediglich für den Vater entstandene Kosten (Trauerfeier, Beerdigung) die belegt werden müssen. Andernfalls sind sie in voller Höhe zu erstatten.
Sofern die lebzeitigen Abhebungen nicht nachweisbar für den Vater getätigt wurden, ist dies als lebzeitige Schenkung zu bewerten und hälftig zurückzuzahlen. Allenfalls Anstandsschenkungen, etwa für Pflege, zu Geburtstagen in einem dem Lebensstil eures Vaters angemessenen Rahmen wären allerdings rechtmäßig und nicht rückforderbar.
Anwälte und Gericht verzögern das Verfahren, erzeugen Bockbeinigkeit bei der Gegenseite und verursachen erhebliche Kosten.
Ich würde das zunächst einmal alles mit der Lebensgefährtin klären, also ohne Vorwurf besprechen, um Ihre Erklärungen zu erfahren und danach, wenn da etwas nicht rechtmäßig geschah, zunächst klare, aber ruhig Forderungen an sie stellen.
Ein Wort des Dankes für die Pflege eures Vaters wäre wohl auch mal angebracht...
Scheitert dies, eine schriftliche Aufforderung unter Fristsetzung auf Rückzahlung und Hinweis auf evtl. Strafanzeige wegen Unterschlagung schicken, wenn ihr denn partout haben wollt, was euch zusteht.
Erst nach fruchtlosem Verlauf dann einen Anwalt einschalten.
Und bitte, berücksichtigt bei all euren Forderungen ihre erbrachten Pflegeleistungen - die sollten nicht ganz außer Acht gelassen werden.
Mit 2000 EUR wärt ihr alle jedenfalls sehr gut bedient und könntet das auch "vergessen" :-)
HTH
G imager761
unser Vater war seit Mai 2010 im Pflegeheim. Bis dahin gab es auch keine Probleme mit der lebensgefährtin. (Sie hat auch regelmäßig Geld von dem Konto abgeholt). Wir finden es nur eigenartig das 7 Tage vor dem voraussehbaren Tod unseres Vaters 20000,- EURO einfach von dem Konto des Vaters verschwunden sind.
Gruss
Eigentlich alles soweit richtig, bis auf die Sache mit der Vollmacht. Leider gibt es Banken, bei denen die Vollmacht über den Tod hinaus geht und erst ein Widerspruch dazu führt, dass sie keine Vollmacht mehr hat. Ihr werdet ja einen Erbschein beantragt haben. Damit könnt ihr Auskunft bei den Banken erhalten.
Schlichte Antwort: Die Lebensgefährtin durfte als Bevollmächtigte des Vaters Überweisungen vornehmen, die durch die der der Bank gegenüber erteilte Vollmacht auch im sogenannten Innenverhältnis zwischen Vater und Lebensgefährtin gedeckt sind. Mit anderen Worten: Wenn es einen Rechtsgrund für die Überweisung gab, z.B.Erlaubnis durch den Vater, Vereinbarung mit ihm über eine Vergütung Ihrer Leistungen, Rückerstattung von verauslagten Geldern usw. usw., ist die Umbuchung nicht zu beanstanden. Andernfalls würde es sich um verbotene Eigenmacht handeln und der Betrag wäre zurück zu erstatten. Sie sollten mit der LG eine Klärung versuchen. Nur im Streitfall brauchen Sie dazu einen Anwalt.
Das Erbschaftsgericht verfolgt alle ( ihm belegten) Zahlung die innerhalb der letzten 24 Monate von dem Erblasser ( oder seines Bevollmächtigten) getätigt wurden. Im Fall einer unrechtsmässigen Überweisung( Schenkung,usw.) holt das Gericht den Betrag zurück.Und er fliest in die Erbmasse zurück.
Hm das wäre mir neu .. Erbschaftsgericht? In Dtl. heißt das Nachlassgericht, beziehst du dich vieleicht auf eine andere Rechtsordnung? Normalerweise kann der Erblasser vor seinem Tod mit seinem Geld machen was er will, das holt das Gericht nicht zurück, sondern ggf. können Berechtigte ihre Ansprüche einklagen ...
Erbschaftsgericht ist den meisten auch ein Begriff, aber du hast Recht, Nachlassgericht heist es richtig. Aber das mit dem machen was "Er" will trifft hier nicht ganz zu, den er hat eine Beauftrage und die muss schon nachweisen was Sie mit dem Geld gemacht hat. Aber du hast das ja mit deiner Antwort schon erklärt.
Sie darf es nicht. Aber bedenkt, dass sie euren dementen Vater bis zu Tode gepflegt hat und entsprechend mit Dankbarkeit rechnen könnte.
Das rechtfertigt allerdings nicht den Straftatbestand der Unterschlagung, des Diebstahls oder der Untreue!
Wenn sie es als Schenkung bekommen hat und alles mit rechten Dingen zugegangen ist, hat sie bestimmt einen Schenkungsvertrag! Wenn nicht, wollte es der Verstorbene nicht und damit ist es eine Straftat!
Warum hat der Vater seiner Lebensgefährtin Kontovollmacht gegeben und nicht den jetzt um ihr Erbe besorgten Kindern? Der wird sich schon was dabei gedacht haben. Da er der Lebensgefährtin vertraut hat, ist ja nicht auszuschließen, dass er gewünscht hat, dass sie einen finanziellen Ausgleich für die Pflege und Fürsorge bekommt.
nein das darf sie nicht !!! wen ihr die alein erben seid frage war das nach seinen tod das sie das geld weggeschafft hat dan kann sie es nicht wens aber vor seinen tod war dan kann sie das sehr wohl da sie die befolmächtigte istdoch sie muss ne sehr gute begründung parad haben
Besser hätte ich es auch nicht sagen können. Super Antwort.