Erbfall nach Tod des leiblichen Vaters
Mein Vater ist vor acht Wochen gestorben und hat mit meinem Bruder und mir zwei leibliche Kinder und unsere Stiefmutter (mit der er zum 2. Mal Verheiratet war) hinterlassen. Nun, ist es soweit, dass von unserer Stiefmutter nur zu hören ist, dass sie sich gegenseitig zum Alleinerben eingesetzt haben und wir erst nach ihrem Tod etwas erben würden. Mein Vater hat zu Lebzeiten unser Haus verkauft und sehr sehr viel Geld in ein neues großes Haus auf ihrem Grundstück investiert. Uns ist diese Aussage echt zu wenig, da wir kein amtliches Schreiben auch nicht erhalten haben, würden wir gerne wissen, was unsere Möglichkeiten sind, was diese kosten (Nachlassgericht etc.) und ob wir auch bei einem "Berliner Testament", oder ähnlichem, alles akzeptieren müssen?
5 Antworten
Wenn es ein Testament gibt, in dem ihr enterbt werdet, so muss die Ehefrau es beim Gericht abliefern! Dieses schreibt dann die Pflichtteilsberechtigten (also euch als Kinder) an und informiert euch! Ihr habt dann gegen eure Stiefmutter einen Anspruch auf Auskunft über Nachlass und könnt euren Pflichtteil geltend machen
Dieser Fall ist gefährlich.
Mein Vater hat zu Lebzeiten unser Haus verkauft und sehr sehr viel Geld in ein neues großes Haus auf ihrem Grundstück investiert.
Wenn das Grundstück der Stiefmutter gehört, gehört ihr auch das Haus automatisch. prüft ganz genau das Testament udn lasst Euch von einem Anwalt beraten. Es kann sein, dass ihr gar nichts bekommt, wenn Ihr Euren Pflihctteil/Pflichtteilergänzungsanspruch nciht geltend macht, weil der Bau des Hauses durch Euren Vater, oder die Übergabe des Geldes für den Bau, eine Schenkung ist.
Ein ganz heisser Fall, den man nur bewerten kann, wenn man alle Informationen hat.
So ist es sehr heiss, weil im T. nur oberflächlich geregelt und nicht zugeordnet!
Sie sollten sich nicht damit begnügen, von Ihrer Stiefmutter zu hören, was Ihr Vater angeblich letztwillig bestimmt hat. Wenn er ein Testament errichtet hat (u.U. gemeinsam mit der Stiefmutter), haben Sie als Pflichtteilsberechtigte ein Einsichtsrecht. Das würde Ihnen das Nachlassgericht geben, wenn die Stiefmutter das Testament dorthin abgeliefert hat, wozu sie gesetzlich verpflichtet ist. Deshalb sollten Sie die Stiefmutter fragen, ob die Ablieferung erfolgt ist, und wenn nicht, sollten Sie sie auf diese Pflicht hinweisen, die klipp und klar in § 2259 BGB verankert ist. Hat sie es schon abgeliefert, wird das Nachlassgericht Ihnen als gesetzlichem Erben und Pflichtteilsberechtigten von dem Inhalt Kenntnis geben; fragen Sie am besten dort einmal an,. ob ein Tetsament vorliegt. Es hängt dann von dem tatsächlichen Inhalt des Testaments ab, was für Sie das Richtige ist. Wenn der Vater die Stiefmutter als Vorerbin und Sie und den Bruder zu Nacherben eingesetzt haben sollte, oder wenn er in einem "Berliner Testament" gemeinsam mit der Stiefmutter diese zur Erbin eingesetzt und Sie und Ihren Bruder zu Erben der den Vater überlebenden Stiefmutter bestimmt haben sollte, müssten Sie überlegen, ob Sie das Vertrauen zu der Stiefmutter haben, dass sie mit dem Nachlass sorgsam umgeht und darauf bedacht ist, ihn so weit wie möglich später Ihnen zukommen zu lassen, oder ob die Gefahr besteht, dass wenig oder nichts mehr übrig bleibt. Danach wird sich dann auch richten, ob Sie besser jetzt ihre Pflichtteile fordern (das wäre wohl in Geld je 1/8 des Nachlasswerts für Sie und Ihren Bruder) oder auf die Erbfolge beim Tod der Stiefmutter warten wollen und dann alles erhalten. Lassen Sie sich, wenn Sie das Testament im Wortlaut kennen, unbedingt von einem auf Erbrecht spezialisierten Anwalt beraten. Er wird dann auch feststellen, ob wegen lebzeitiger unentgeltlicher Hingabe von Geld an die Stiefmutter (z.B. zum Hausbau auf deren Grundstück und ohne Miteigentum des Vaters) auch Pflichtteilsergän-zungsansprüche für Sie und den Bruder bestehen.
Beim Erben geht es nicht darum was man zu hören bekommt,sondern was geschrieben steht.Geht zu einem Anwalt und der kann nach genauem Inhalt des Testaments sagen was Sache ist.
Meine Erfahrung Berliner T. Ja aber nur als Trennungsloesung und bei einem Abkoemmling kein T.!!
>dass sie sich gegenseitig zum Alleinerben eingesetzt haben
Genau das müsste die stiefmutter beweisen, kann sie das nicht, tritt automatisch die gesetzliche erbreihenfolge ein.