mietvertrag auf unbestimmte zeit und trotzdem ist eine mindest*mietdauer eingetragen?

10 Antworten

Vom Beitragsersteller als hilfreich ausgezeichnet

In deinem MV wurde kein wirksamer beiderseitiger Kündigungsverzicht vereinbart, insofern gilt die gesetzliche Kündigungsfrist von 3 Monaten und du kannst - sofern die Kündigung rechtzeitig beim Vermieter eingegangen ist - zum 31.03.11 ausziehen. Auch musst du keinen Nachmieter stellen. Über dieses Problem ist in diesem Forum schon sehr viel geschrieben worden, lies doch einfach mal nach oder google. (Zeitmietvertrag - wirksamer Kündigungsausschluss). Wenn dein Vermieter mit dir keine Wohnungsabnahme machen will, dann hol dir einen unabhängigen Zeugen, mache selbst ein Wohnungsübergabe-protokoll und dokumentiere den Zustand der Wohnung bei Auszug auch noch mit Fotos. Notiere sämtliche Zählerstände bei Auszug. Sämtliche Schlüssel übergebe zum Mietende mit Zeugen deinem Vermieter (nicht mit der Post schicken!).

SonnenWoelfchen 
Beitragsersteller
 16.03.2011, 14:34

also, vielen, vielen dank für eure hilfe!!!!! wenn ich das nun richtig verstanden haben ;o) darf ich also rechtsmäßig zum 31.03.2011 ausziehen, ohne weiter bis zum 30.nov.2011 miete zu zahlen und ohne einen nachmieter stellen zu müssen?! grund da der mietvertrag bzw. die mietdauer die eingetragen wurde unwirksam ist, da hier eine einseitigkeit zu lasten des mieters also meiner einer besteht.... danke euch von ganzem herzen für die schnellen und interessanten und für mich sehr wichtigen antworten!!!!

BS3BM  16.03.2011, 14:43
@SonnenWoelfchen

Richtig, dein Mietvertrag endet zum 31.03.11 - auch ohne Stellung eines Nachmieters. Das muss dein Vermieter "schlucken" und das nächste Mal dann eben einen wirksamen beiderseitigen Verzicht (Mieter und Vermieter) auf eine ordentliche Kündigung bis zum ..... in den MV reinschreiben!

Raimund1  16.03.2011, 15:57
@BS3BM

DH - besonders für den Hinweis wegen Auszug und Übergabeprotokoll!

guterwolf  16.03.2011, 19:15
@Raimund1

die Antwort ist so nicht richtig. Lies mal bitte meinen Kommentar ganz unten: Mietrecht aktuell...

BS3BM  17.03.2011, 12:21
@guterwolf

"Guter Wolf" du weißt aber schon was Individualvereinbarung heißt - und im Streitfall u. U. schwer nachweisbar, ob diese wirklich zwischen den Parteien entsprechend ausgehandelt worden sind (Im Übrigen werden als Quelle ältere Urteile angeführt  - ob die bei den vielen Mietrechtsverfahren noch von Bedeutung sind?)

Es gibt unbefristete Mietverträge, die für eine gewisse Dauer die ordentliche Kündigung des Mietvertrags ausschließen. Diese Verträge haben also eine Mindestlaufzeit. Sie werden auch "kleine" Zeitmietverträge genannt.

Entscheidend ist die Frage, ob wechselseitig auf die Kündigung innerhalb der ersten zwei Jahre verzichtet wurde.

Du hättest eine Chance, wenn die Befristung nur für dich gilt, da du unangemessene Benachteiligung geltend machen kannst nach § 307 BGB

http://dejure.org/gesetze/BGB/307.html

Ob der § in dem Fall wirklich zieht, bin ich mir nicht sicher, zumal der Vermieter ja einen Nachmieter akzeptieren würde. Falls der Vermieter dich erst jetzt - also nicht sofort nach der Kündigung - darauf aufmerksam gemacht hat, spräche das wiederum für dich.

Eine Befristung vor der ersten Kündigung ist bis zu 4 Jahren zulässig!

Das beste ist, du suchst schleunigst einen Nachmieter!

BS3BM  16.03.2011, 13:10

Warum soll ein Nachmieter gesucht werden? Es ist hier ganz klar kein wirksamer Kündigungsverzicht vereinbart worden - hast du ja selber richtig erkannt! Also gilt die gesetzl. Kündigungsfrist von 3 Monaten, die der Fragesteller einhält. Einseitige Vereinbarungen, die nur zum Nachteil des Mieters gelten (so wie in diesem Fall), sind wirkungslos!

Raimund1  16.03.2011, 13:27
@BS3BM

Vom Text her ist die Vereinbarung einseitig. Frage ist nur, ob das zitat aus dem Mietvertrag vollständig ist?

SonnenWoelfchen 
Beitragsersteller
 16.03.2011, 13:48
@Raimund1

nein weiter steht da nichts nur wie schon beschrieben §3kündigung (dannn selbst mit schreibmasch. eingetragen vom vermieter) DAS MIETVERHÄLTNIS KANN VOM MIETER FRÜHESTENS ZUM 30.11.2011 GEKÜNDIGT WERDEN. daunter stehen dann halt 1.1 ordentliche kündigung 1.2 -----wobei es da halt über die überlassung der möbel bla bla falls übernommen etc. unwichtig 1.3die kündigung muss schriftl spät. bi zum etc. 2. fristlose kündigung etc. 3. wird die wohnung mit nicht wohnzwecken bewohnt bla bla... §4 usw. mehr steht da nicht! danke euch bin echt verzweifelt....

BS3BM  16.03.2011, 13:49
@Raimund1

Davon gehe ich mal aus, da der Fragesteller wohl so wichtige Details nicht weglässt. Er will ja richtige Antworten erhalten.

Raimund1  16.03.2011, 15:55
@BS3BM

dann ist das eine einseitige Schlechterstellung und damit ungültig!

Freier Auszug zum 30.03.

Trotzdem kannst du natürlich sicherheitshalber dich noch mal beim Mieterbund erkundigen, aus meiner Sicht ist die Sache kalr!

unbefristet schließt aber ja nicht aus, dass eine mindest-mietdauer festgelegt wird. ist diese vertraglich geregelt, dann ist das so...

mir ist jetzt auch nicht bewusst das eine solche klausel rechtswidrig wäre, von daher:

du hast den vertrag so unterschrieben, also ist das so...

es gab dazu gestern eine ähnliche frage, mit einer 4-jährigen mietdauer, wenn ich diese wiederfinde dann häng ich den link noch an

Mehli85  16.03.2011, 12:58

stehen den unter "1.1 ordentliche Kündungen" noch weitere Details zum Kündigungsausschluss? Es wäre echt mal interessant ob es nun hier eine unangemessene benachteilungung greift, oder ob die formulierung doch richtig ist, weil auch von VERMIETER-Seite auf Kündigung verzichtet wird

anitari  16.03.2011, 12:55

Du meinst sicher gegenseitigen Kündigungsverzicht. Der ist bis 4 Jahre rechtens. Aber nur wenn Mieter und Vermieter für diese Zeit auf eine ordentliche Kündigung verzichten.

Im Vertrag des Fragestellers steht aber "...das mieverhältnis kann vom mieter frühestens ..."

Mehli85  16.03.2011, 13:05
@anitari

deshalb habe ich in meinem ersten kommentar ja nochmal explizit nachgefragt, sowas ist ja immer schwer einzuschätzen wenn nur bruchstücke wiedergegeben werden... nach dem jetzigen Stand hast du natürlich recht...

hallo ihr lieben,

nach edlichen googeleien, bin ich auf berichte gestossen , die das so besagen wie das guter wolf und noch einige andere hier schreiben, jedoch sind das alte beschlüsse....nach dem  *neuen* recht ab 2005 steht das recht  auf der seite der mieter. auch wurde kein grund für die frist vom vermieter dafür angegeben wie z.b. der vertrag beläuft sich auf zwei jahre weil er danach selber einziehen möchte oder da er die wohnung danach kompl. renoveieren möchte o.ä. .........also hat demnach bs3bm und auch weitere andere recht und ich kann ausziehen? oder? was meint ihr dazu? oder habe ich in meienr verzweifelung nur quer gelesen? die zeit drängt so sehr...soll ich wirklich einfach ausziehen? soll ich die vermieterin nochmal anrufen und ihr sagen das sie nicht im recht ist.....? was ist wenn sie dann einfach meien mietkaution von 3 . mon. einbehält ....soll ich weiter inserieren? auch das kostet einiges an geld, zeit und gedult. muss die  wohnung noch nach ihren auflagen renov. hm......

lg sonnenwoelfchen

BS3BM  17.03.2011, 13:04

Zieh zum Ende der Kündigungsfrist 31.03.11 aus (du brauchst keinen Nachmieter zu suchen!). Wenn dein Vermieter unberechtigt die Kaution einbehält , solltest du nach Ablauf der allgemeinen Prüfungszeit ( 6 Monate nach Auszug) eine Frist zur Zahlung setzen (schriftlich mit Zugangsnachweis) und dann bei Nichtzahlung zum Anwalt. Bei diesem MV würde ich auch noch prüfen, ob hier  gültige Klauseln bez. Schönheitsreparaturen vereinbart sind und überhaupt Renovierungsbedarf besteht - nach so kurzer Mietzeit !

Lass dich nicht weiter verunsichern ! Sollte es wirklich zu einem gerichtlichen Verfahren kommen, den Prozess gewinnst du, da bin ich mir sicher. Ich bin zwar Vermieterin mit gut über 30-jähriger Erfahrung und war viele Jahre bei einem Anwalt beschäftigt - u.a. Spezialgebiet Mietrecht, da bekommt  man sehr viel mit. Unklare Vereinbarungen gehen nie zu Lasten des Mieters!

 

 

 

ich verstehe das so das mietverhältnis ist mindestens 2 jahre gebunden und danach unbefristet, also hat dein vermieter recht

anitari  16.03.2011, 12:49

hat er nicht. Da hier nur der Mieter für 2 Jahre auf eine Kündigung verzichten soll.

antje2106  16.03.2011, 12:52
@anitari

und sie hat es unterschrieben, habe genau das gleiche , mindest mietdauer 3 jahre, weil sie geld für die renovierung dazugegeben haben und eine verminderte kaltmiete, danach ganz normale kündigungsfrist

anitari  16.03.2011, 13:03
@antje2106

"und sie hat es unterschrieben,..."

Trotzdem ist die Klausel unwirksam.

Wenn in Deiner Klausel auch steht das nur Du auf 3 Jahre nicht kündigen darfst ist die ungültig.

BS3BM  16.03.2011, 13:13
@antje2106

"Antje2106" bei dir mag die Formulierung im MV evtl. anders lauten, außerdem haben deine Vermieter dir Zugeständnisse gemacht. Da könnte die Sachlage ganz anders sein und hier so nicht überprüfbar (z. B individuelle Vereinbarungen).