Kindesunterhalt, zusammen ziehen, Partner bekommt Hartz 4?

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Das Unterhalt was bezahlt werden muss für das Kind, kann sich dadurch verringern da er jetzt für dich auch aufkommen muss , die Höhe muss bei deinem Einzug neu berechnet werden. Bedenke aber wenn ihr zusammen zieht und er für dich aufkommt das du kein Arbeitslosengeld 2 kriegst.

Ich würde das mal ausrechnen ob sich das lohnt ! Ob ihr ein Jahr lang zusätzlich noch Hartz IV bekommt (bedarfsgemeinschaft auf Probe) und den Unterhalt weiter zahlt. Oder es sich rechnet auf Hartz IV zu verzichten und weniger Unterhalt zu zahlen .

Meine persönliche Meinung! Er ist der Vater des Kindes, das Geld ist für das Kind also sollte er auch zahlen

Mimimiii91 
Beitragsersteller
 06.12.2019, 02:15

Danke für die Antwort, darum geht es mir ja auch. Ich möchte nicht, dass dem Kind weniger KU zusteht, wenn wir eine BG bilden.

Am Unterhalt für sein Kind ändert sich nichts. Es sei denn, er bekommt ein höheres Gehalt und sein bereinigtes Netto rutscht damit eine Stufe höher.

Und die übliche Erhöhung muss beachtet werden. Im nächsten Jahr erhöhen sich ganz leicht die Unterhaltsbeträge:

https://www.smart-rechner.de/unterhalt/ratgeber/duesseldorfer_tabelle.php

Selbst wenn du mit ihm verheiratet wärst oder ein gemeinsames Kind zu betreuen hättest, wärst du im Unterhaltsrecht erst hinter den minderjährigen bzw. privilegierten volljährigen Kindern dran.

Nein, am Unterhalt für das andere Kind würde das nichts ändern. Er ist seinem Kind vorrangig Unterhalt schuldig.

Ihr bildet dann eine Bedarfsgemeinschaft und er muss für Dich und das Kind aufkommen, soweit er halt kann.

Ich weiß jetzt nicht, in wie weit man sich da zuerst drum drücken kann, bis die Beziehung als so gefestigt angesehen wird, dass er für euch aufkommen muss.

Ihr könntet versuchen für das erste Jahr nach dem Zusammenzug nicht als BG - ( Bedarfsgemeinschaft ), sondern nur als WG - angesehen zu werden, mit einem minderjährigen Kind im Haushalt wird es aber sicher schwer werden.

Der Kindesunterhalt geht immer vor, wenn er also leistungsfähig ist und tatsächlich nachweislich auch Unterhalt zahlt, dann muss das bei der Berechnung von anrechenbarem Einkommen auch berücksichtigt werden.

Er kann dann also zu seinen Freibeträgen auf Erwerbseinkommen nach § 11 b SGB - ll von max.330 € ( wenn das Brutto bei min.1500 € liegt ) zusätzlich noch den zu zahlenden Unterhalt absetzen, bevor dann eine Anrechnung auf den Bedarf erfolgen kann.

Der Unterhaltsvorschuss und das Kindergeld ist dann vorrangiges Einkommen des Kindes und wird vorrangig auch auf dessen Bedarf angerechnet.

Er wird für dich aufkommen müssen wenn du deinen Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten kannst

Das nennt sich dann ehe ähnliches Verhältnis und es spielt leider keine Rolle ob es erstmal zur Probe ist oder nicht

Mimimiii91 
Beitragsersteller
 05.12.2019, 17:39

Ja, das weiß ich... Mir ging es darum, ob es dem Kind gegenüber Nachteile gibt, sprich, weniger Unterhalt, da er für mich mit aufkommen muss.