Kindesunterhalt, zusammen ziehen, Partner bekommt Hartz 4?
Hallo,
Ich würde gerne zu meinem Freund und seinem 3 jährigen Sohn ziehen. Ich beziehe zurzeit noch ALG2, mein Partner verdient ca 2000 Euro Netto ( nur Unterhaltvorschuss, für das im Haushalt lebende Kind ) und hat ein weiteres 3 jähriges Kind, dem er Unterhalt zahlt. Wenn ich und mein Freund nun zusammen ziehen, würde ich ja mit ihm und dem Knirps eine Bedarfsgemeinschaft bilden. Würde sich etwas an dem Kindesunterhalt ändern, denn er leisten muss, da wir ja dann eine Einstehungsverbindung haben? Bald wird er auch eine Lohnerhöhung bekommen und würde dann laut Düsseldorfertabelle mehr KU zahlen müssen. Oder muss mein Partner in der Zeit wo ich noch ALG2 beziehe für mich aufkommen?
Ich hoffe uns kann jemand weiterhelfen ☺️
5 Antworten
Das Unterhalt was bezahlt werden muss für das Kind, kann sich dadurch verringern da er jetzt für dich auch aufkommen muss , die Höhe muss bei deinem Einzug neu berechnet werden. Bedenke aber wenn ihr zusammen zieht und er für dich aufkommt das du kein Arbeitslosengeld 2 kriegst.
Ich würde das mal ausrechnen ob sich das lohnt ! Ob ihr ein Jahr lang zusätzlich noch Hartz IV bekommt (bedarfsgemeinschaft auf Probe) und den Unterhalt weiter zahlt. Oder es sich rechnet auf Hartz IV zu verzichten und weniger Unterhalt zu zahlen .
Meine persönliche Meinung! Er ist der Vater des Kindes, das Geld ist für das Kind also sollte er auch zahlen
Danke für die Antwort, darum geht es mir ja auch. Ich möchte nicht, dass dem Kind weniger KU zusteht, wenn wir eine BG bilden.
Am Unterhalt für sein Kind ändert sich nichts. Es sei denn, er bekommt ein höheres Gehalt und sein bereinigtes Netto rutscht damit eine Stufe höher.
Und die übliche Erhöhung muss beachtet werden. Im nächsten Jahr erhöhen sich ganz leicht die Unterhaltsbeträge:
https://www.smart-rechner.de/unterhalt/ratgeber/duesseldorfer_tabelle.php
Selbst wenn du mit ihm verheiratet wärst oder ein gemeinsames Kind zu betreuen hättest, wärst du im Unterhaltsrecht erst hinter den minderjährigen bzw. privilegierten volljährigen Kindern dran.
Nein, am Unterhalt für das andere Kind würde das nichts ändern. Er ist seinem Kind vorrangig Unterhalt schuldig.
Ihr bildet dann eine Bedarfsgemeinschaft und er muss für Dich und das Kind aufkommen, soweit er halt kann.
Ich weiß jetzt nicht, in wie weit man sich da zuerst drum drücken kann, bis die Beziehung als so gefestigt angesehen wird, dass er für euch aufkommen muss.
Ihr könntet versuchen für das erste Jahr nach dem Zusammenzug nicht als BG - ( Bedarfsgemeinschaft ), sondern nur als WG - angesehen zu werden, mit einem minderjährigen Kind im Haushalt wird es aber sicher schwer werden.
Der Kindesunterhalt geht immer vor, wenn er also leistungsfähig ist und tatsächlich nachweislich auch Unterhalt zahlt, dann muss das bei der Berechnung von anrechenbarem Einkommen auch berücksichtigt werden.
Er kann dann also zu seinen Freibeträgen auf Erwerbseinkommen nach § 11 b SGB - ll von max.330 € ( wenn das Brutto bei min.1500 € liegt ) zusätzlich noch den zu zahlenden Unterhalt absetzen, bevor dann eine Anrechnung auf den Bedarf erfolgen kann.
Der Unterhaltsvorschuss und das Kindergeld ist dann vorrangiges Einkommen des Kindes und wird vorrangig auch auf dessen Bedarf angerechnet.
Er wird für dich aufkommen müssen wenn du deinen Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten kannst
Das nennt sich dann ehe ähnliches Verhältnis und es spielt leider keine Rolle ob es erstmal zur Probe ist oder nicht
Ja, das weiß ich... Mir ging es darum, ob es dem Kind gegenüber Nachteile gibt, sprich, weniger Unterhalt, da er für mich mit aufkommen muss.