Kaution und Bürgschaft, beides zusammen erlaubt?
Ich bin Student und bin vor etwa zwei Monaten nach Sachsen-Anhalt gezogen. Der vermieter, bzw. der Immobilienmakler hat eine Kaution UND eine Bürgschaft gefordert. Löst nicht eigentlich die Kaution die Bürgschaft ab und umgekehrt? Kann ich die Bürgschaft zurückfordern?
Mit freundlichem Gruß
3 Antworten
Das kommt auf die Art der Bürgschaft an. Grundsätzlich kann eine Bürgschaft statt oder in Kombination mit einer Barkaution genutzt werden. Dann gilt allerdings die Grenze (für die Summe von Bürgschaft und Barkaution) von drei Monatskaltmieten. Du kannst theoretisch auch Barkaution und Bürgschaften über drei Monatskaltmieten geben, dann darf der Vermieter aber trotzdem im Schadensfall nur drei Monatskaltmieten davon in Anspruch nehmen, da eine Übersicherung (wegen des Nachteils für den Mieter) unwirksam ist.
Ausnahme sind eine freiwillige Bürgschaft (wenn der Vermieter diese im Voraus verlangt ist das allerdings schon ausgeschlossen) oder eine Rettungsbürgschaft, wenn zum Beispiel eine Kündigung droht und dann jemand mit Bürgschaft eintritt um die Kündigung zu verhindern.
Du brauchst die Bürgschaft nicht zurück zu fordern, denn wenn es mal so weit ist, dass die Kaution +x in Anspruch genommen werden soll, kannst Du Dich immer noch auf den BGB-Paragraphen berufen, der die "Übersicherung" als ungerechtfertigte Benachteiligung des Mieters betrachtet und damit nicht zuläßt.
Wichtig dabei ist nur, dass nicht irgendwie beweisbar ist, dass die Bürgschaft absolut freiwillig gestellt wurde.
Richtig, deswegen sollte kein Dokument existieren, das z. B. in Form einer Bewerbungsmappe dem Vermieter gleich bei der Begrüßung ausgehändigt wurde und wo von vornherein eine Bürgschaft angeboten wird. Der Druck, unter dem die Bürgschaft gewährt wurde, sollte am besten auch nachträglich direkt erkennbar sein.
Das ist unzulässig, der Vermieter darf keine Kaution nehmen, wenn eine Bürgschaft vorliegt.
Der Grund ist ganz einfach und einleuchtend. Im Gesetz ist festgelegt, dass die Kaution maximal 3 Nettomonatsmieten betragen darf. Der Vermieter hat nun deine Kaution zur Absicherung (vermutlich) über die 3 Monatsmieten. Nun dürfte der Vermieter aber aufgrund der Bürgschaft zusätzlich auch noch zum Bürgen gehen und sich Geld holen. Somit hätte er eine Absicherung über 6 Monatsmieten, was nicht zulässig ist.
Eines von beiden muss also entfallen, entweder die Bürgschaft oder die Kaution. Sollte der Vermieter uneinsichtig sein, dann steht es dir zu, die Nettomiete (also nicht die Nebenkostenvorauszahlung) einzubehalten, bis die Kaution ausgeglichen ist.
Wenn ohne die Bürgschaft kein Mietverhältnis zustande gekommen wäre (wenn zum Beispiel der Vermieter die Bürgschaft fordert) ist eine Freiwilligkeit von vornherein ausgeschlossen.