Kann man wegen Falschaussage bei der Polizei angezeigt werden?

5 Antworten

Du klingst verwirrt. Jemand sagt der Polizei etwas und er sagt gleichzeitig, dass das, was er sagte, nicht stimmen kann. Was davon ist die Falschaussage? Solange er bei unsicheren Aussagen den Konjunktiv verwendet oder klarstelt, dass die Aussage unsicher ist, ist er unangreifbar. Da es allerdings um eine Anzeige geht und du verwirrt klingst: Falsche Anschuldigungen sind strafbar.

eine Falschaussage bei der Polizei ist nicht strafbar, nur wenn man wissentlich einem anderen etwas unterstellt, also eine falsche Anschuldigung macht. Ansonsten kann man die Polizei anlügen bis sich die Balken biegen

Bei der Polizei ist es relativ wurscht was du sagst, wichtig ist, was du vor Gericht sagst.

Wenn du natürlich mit deiner Aussage bei der Polizei jemanden zu unrecht verdächtigst, dadurch eine Straftat vereitelst oder aber eine Straftat vortäuscht, gehts dir auch da an den Kragen.


Wenn Du eine Falschaussage machst, kannst Du selbstverständlich dafür eins reingewürgt bekommen, ja - möglicherweise eine Anzeige.

Unterschied ist natürlich, ob es tatsächlich eine Lüge war, um die Polizei absichtlich auf eine falsche Fährte zu locken, oder ob es ein Versehen / Irrtum war, ohne tiefgründige Absicht.

Wenn 3 Leute einen Banküberfall beobachten und anschließend eine Aussage tätigen, kommen schon tw. erstaunliche Unterschiede in elementaren Dingen dabei heraus.

Obwohl keiner der Zeugen aus seiner Sicht etwas falsch wiedergegeben hat und sich seiner Aussage 100 % sicher ist.

So weiß auch die Polizei, dass eine Aussage Fehler enthalten kann, auf die Du ja bereits im Vorfeld hingewiesen hast!

Deswegen denke ich in Deinem Fall nicht, dass Du mit schwerwiegenden Konsequenzen rechnen musst. Es sei denn, dass Du in Deiner Frage ein paar Details ausgelassen hast...

Vor Gericht aussagen:

Im Prinzip nichts anderes, es sei denn Du musst unter Eid aussagen. Dann solltest Du Dir Deiner Aussage schon absolut sicher sein und keinesfalls die Wahrheit "beugen" - was Du natürlich genrell nicht machen sollst.

Grüße, ----->

Nein, das ist nicht strafbar. Alle Antworten hier, die etwas anderes behaupten, sind falsch.

Begründung:

Du denkst vielleicht an den § 153 StGB (falsche uneidliche Aussage):

Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle als Zeuge oder Sachverständiger uneidlich falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
Die Polizei ist nicht zuständig für eidliche Vernehmungen. Nach dieser Vorschrift kann man sich also strafbar machen, wenn man vor Gericht falsch aussagt, nicht jedoch, wenn man lediglich bei der Polizei etwas falsches erzählt. Aber in deinem Fall wäre selbst die Aussage vor dem Gericht nicht strafbar. Denn, wie du schreibst, äußert der Mann nur eine Vermutung und stellt dies sogar ausdrücklich klar. Für eine Falschaussage müsste der Mann aber auch den Vorsatz gehabt haben, eine falsche Aussage zu tätigen - dieser Vorsatz ist in deinem Fall nicht vorhanden.

Weiterhin ist zu denken an § 164 StGB (falsche Verdächtigung):

(1) Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer in gleicher Absicht bei einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen oder öffentlich über einen anderen wider besseres Wissen eine sonstige Behauptung tatsächlicher Art aufstellt, die geeignet ist, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen.

Zwar fällt die Polizei hier unter den Kreis derjenigen, denen gegenüber man eine solche falsche Verdächtigung aussprechen kann. Aber auch hier scheitert die Strafbarkeit an dem Vorsatz und auch daran, dass jemand "wider besseres Wissen" (d.h. er weiß genau, dass es anders ist, erzählt es aber trotzdem) einen anderen fälschlicherweise verdächtigt. Darüber hinaus kommt bei § 164 StGB noch die Voraussetzung hinzu, dass der Täter durch seine Aussage einen anderen fälschlicherweise belasten muss - er kann der Polizei also alles mögliche falsche erzählen, ist aber solange nicht nach § 164 StGB strafbar, wie er nicht eine andere Person wissentlich falsch verdächtigt.

Schließlich ist noch an § 158 StGB (Strafvereitelung) zu denken:

(1) Wer absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt, daß ein anderer dem Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft oder einer Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) unterworfen wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Auch hier scheitert eine Strafbarkeit spätestens am Vorsatz.

Das Verhalten des Mannes wäre also weder bei der Polizei noch vor Gericht strafbar. In der Praxis sind wahrscheinlich sogar die meisten Aussagen vor der Polizei bloße Vermutungen (sogar ohne dass dies ausdrücklich ausgesprochen wird) und auch vor Gericht äußern Zeugen oft noch Vermutungen, wenn sie etwas nicht sicher wissen. Strafbar macht sich dadurch niemand.