Anzeige wegen "Falscher Beschuldigung" oder "Vortäuschen einer Straftat" erstatten?
Hallo, wenn man von einer Person bei der Polizei angezeigt wurde und der Grund nicht der Wahrheit entspricht, kann man dann Anzeige wegen "Falscher Beschuldigung" oder "Vortäuschen einer Straftat" erstatten? Und wenn ja, wann macht man das am besten? Sofort, während der laufenden Ermittlungen oder wenn das Verfahren eingestellt wird? Danke euch ;)
4 Antworten
Hallo,
wenn du angezeigt wurdest, obwohl du nichts getan hast, stellt dies zwei Straftaten, namentlich
§ 145d StGBVortäuschen einer Straftat
(1) Wer wider besseres Wissen einer Behörde oder einer zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Stelle vortäuscht,
1.daß eine rechtswidrige Tat begangen worden sei
[...]
und
§ 187 StGBVerleumdung
Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, [...]
dar. Diesbezüglich kannst du natürlich "Gegenanzeige" erstatten. Wobei "Vortäuschen einer Straftat" in der Regel von der Staatsanwaltschaft selbst verfolgt wird.
Ich persönlich empfehle den Betroffenden immer, das Gerichtsurteil abzuwarten. Der Freispruch dient in diesem Fall als Beweis der falschen Beschuldigung. Ist aber komplett dir überlassen, wann du die Anzeige erstattest:)
Das ist Rufmord oder auch Verleumdung. Dagenen kannst du klagen, wenn du beweisen kannst das der jenige es mit böswillger absicht getan hat.
Strafrechtlich gibt es keinen Rufmord. Moralisch natürlich schon.
Du kannst wärend des laufenden Ermittlungsverfahren,zB bei Deiner Vernehmung,eine Anzeige wegen falscher Verdächtigung erstatten,sollte sich daraus dann der Verdacht der Vortäuschung einer Straftat ergeben wird die Staatsanwaltschaft da dann selber ein Ermittlungsverfahren einleiten.
Anzeigen kannst du jederzeit.
Allerdings können die beiden von dir genannten Taten nur dann verfolgt werden, wennder Täter "wider besseres Wissen" handelt. D.h. der Täter muss positiv wissen, dass er etwas Falsches darstellt. Nur die bloße, aber unzutreffende Meinung, dass es so wäre, erfüllt nicht den TB der von dir genannten Taten.
Ob es so ist, musst du selbst beurteilen. Das hat aber keinen Einfluss auf die Zulässigkeit der Anzeige.