Falschaussage vor Gericht und vor Polizei korrigieren?
Ich habe eine Falschaussage vor Gericht gemacht. Ich bin nicht volljährig und noch nie Straftätig gewesen. Ich habe einen Brief zur Vorladung wegen Falschaussage als Beschuldigten erhalten und war auch bei der Polizei aussagen. Kann ich meine Aussage zur Falschaussage noch korrigieren und sagen, dass ich gelogen habe? Würde dann noch etwas auf mich zukommen oder wird die Sache fallen gelassen? Und wie lange hab ich noch Zeit die Aussage zu korrigieren?
8 Antworten
Schlechtes Gewissen, du böses Ding...
Mach dich schnell zur Polizei und revidiere deine Aussage. Geständigkeit und Reue wirken sich immer Strafmildernd aus.
Zum Verständnis: Du warst als Zeuge vor Gericht und hast dort eine falsche Aussage gemacht. Anschließend wurde gegen dich wegen falscher uneidlicher Aussage (§ 153 StGB) ermittelt und du wurdest als Beschuldigter von der Polizei geladen, bist hingegangen und hast ausgesagt. Frage: Hast du bei der Polizei erneut falsch ausgesagt oder hast du dort dann die Wahrheit gesagt und zugegeben, dass du vor Gericht gelogen hast?
Indem du vor Gericht falsch ausgesagt hast, hast du dich nach § 153 StGB wegen falscher uneidlicher Aussage strafbar gemacht. Das lässt sich nachträglich nicht mehr ändern. Eine nachträgliche Korrektur hat höchstens Auswirkungen auf das Strafmaß. Denn zur Bewertung der Tat soll nach § 46 Abs. 2 StGB auch das "Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen" herangezogen werden.
Die falsche uneidliche Aussage ist keine Lapalie. Ich denke nicht, dass man dich völlig ungeschoren davonkommen lässt. Allerdings sind Antworten, die hier etwas von einer (zwingenden) Haftstrafe erzählen, nicht richtig. Da du noch minderjährig und damit Jugendlicher nach § 1 JGG bist, gelten für dich die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts nicht. Das bedeutet auch, dass die Strafe für eine falsche uneidliche Aussage nach § 153 StGB für dich nicht "Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis 5 Jahren" beträgt.
Für dich als Jugendlichen kommen nur die Sanktionen des Jugendstrafrechts in Betracht. Neben der harten Sanktion der Jugendstrafe gibt es Zuchtmittel (unter anderem der Jugendarrest) und Erziehungsmaßregeln. Besonders beliebte Sanktion sind die berühmt-berüchtigten Sozialstunden. Was auf dich zukommt, kann man hier nicht voraussagen. Allerdings solltest du dich darauf einstellen, zumindest mit ein paar Sozialstunden bedacht zu werden.
Das kommt auf die Bedeutung Deiner Falschaussage an und ob Du diese unter Eid abgelegt hast. Es ist aber jedenfalls für das Strafmaß wichtig, wie Du Dich jetzt verhältst. Also zeige Dich reumütig und lass Dich von einem Anwalt beraten, der die Sachlage kennt!
Fallen lassen ist so oder so eher nicht:
Falschaussage und Meineid, §§ 153, 154 StGB
1. Wie wird die falsche uneidliche Aussage bestraft?
Gemäß 3 153 Abs. 1 StGB droht bei einer falschen uneidlichen Aussage Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
2. Wie wird der Meineid (§ 154 StGB) bestraft?
Wer unter Eid eine falsche Aussage macht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. Es handelt sich demnach um ein Verbrechen.
Quelle: https://www.anwalt.de/rechtstipps/falschaussage-und-meineid-stgb_041693.html
So oder so ist das Kind im Brunnen. Du hättest besser gleich die Wahrheit gesagt. Wenn Dir erst die Falschaussage nachgewiesen wird, bringt auch eine Korrektur natürlich weniger als wenn Du diese vorher schon korrigiert hättest.
Wie gesagt, es geht um das Strafmaß.
Also nicht auf die leichte Schulter nehmen und Anwalt konsultieren!
Gehe zu einem Rechtsanwalt und lass dich von ihm beraten und vertreten.
Angeklagte dürfen vor Gericht lügen - Zeugen nicht!
Wer als Zeuge vor Gericht lügt, macht sich der Falschaussage, möglicherweise auch in Tateinheit mit (versuchter) Strafvereitelung schuldig.
Wenn ein Zeuge vereidigt wird und eine falsche Aussage beeidet, ist das ein Meineid. Ein Meineid wird mit einer Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr geahndet.
Eine uneidliche vorsätzliche Falschaussage zieht eine Freiheitsstrafe nicht unter drei Monaten nach sich.
Ein Zeugnisverweigerungsrecht haben Zeugen lediglich, wenn sie mit dem Angeklagten nahe verwandt oder verschwägert bzw. verheiratet oder verlobt sind.