Kann ein Eigentümer die Flurreinigung ignorieren, obwohl es in der Hausordnung festgelegt ist?
Guten Tag.
Ich bin Miteigentümer (-bewohner) und im Verwaltungsbeirat einer Eigentümergemeinschaft.
Jahrelang wurde der Hausflur von einer Aushilfskraft zu unserer vollsten Zufriedenheit geputzt. Nun mussten wir dieser zum 1. März kündigen, weil ein Eigentümerin nun verbeamet wurde und uns mitteilte, dass Sie die Reinigungskraft nicht weiter in Anspruch nehmen kann.
Da wir vermeiden wollten das wir ggf. mal deswegen angeschwärzt werden haben wir die Hausverwaltung gebeten ein Angebot für die Flurreinigung einzuholen. Den meisten Eigentmern und zwei Mietern waren diese Kosten (200,-€/Monat) zu hoch.
Nun habe ich daraufhin einen Putzplan gemacht und die Eigentümer und Mieter auf die Änderung hingewiesen. Dieser sollte zum 01.Juli. in Kraft treten. Vier Monate dazwischen wurde nur von wenigen Mitbewohnern mal sporadisch geputzt.
Nun weigert sich die oben genannte Eigentümerin zu putzen, da sie das nicht mit beschlossen hat bzw. es nicht bei der Eigentümerversammlung konkret beschlossen wurde. Ein persönliches Gespräch ist mit der Partei leider nicht möglich. Alles läuft von ihr aus schriftlich über einen Anwalt der Haus u. Grund.
In der Hausordnung steht aber ganz klar drin, das jeder Eigentümer/Mieter verpflichtet ist zur Reinigung des Gemeinschaftseigentums.
Kann die Partei die Reinigung aus dem o.g. Grund verweigern?
Danke für die Antworten.
2 Antworten
Ja, so jedenfalls der BGH in seiner Entsheidung vom 10.10.2014
Neue Leistungspflichten verstoßen gegen Belastungsverbot
Der angefochtene Beschluss verstößt gegen das Belastungsverbot. Die auferlegten Leistungspflichten finden im Gesetz keine Grundlage. Die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums obliegt den Wohnungseigentümern gemeinschaftlich. Das bedeutet jedoch nicht, dass die einzelnen Wohnungseigentümer kraft Gesetzes verpflichtet sind, Instandhaltungsmaßnahmen selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Auch zur tätigen Mithilfe sind sie nicht verpflichtet.
Vielmehr sind Beschlüsse, die Instandhaltungsmaßnahmen betreffen, vom Verwalter umzusetzen. Die Wohnungseigentümer haben lediglich die Kosten hierfür aufzubringen. Nichts anderes folgt aus § 16 Abs. 4 WEG. Denn auch danach können die Wohnungseigentümer lediglich die Verteilung der u.a. für Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen angefallenen Kosten abweichend von § 16 Abs. 2 mit qualifizierter Mehrheit regeln und dies ohnehin nur im Einzelfall.
Hallo Dog Diego. Wenn ich dich richtig verstanden habe meinst du das wir abweichend von der bestehenden Hausordnung was geändert haben. Das ist nicht der Fall. Für die Erfüllung der Reinigung wurde ja in der Vergangenheit die Reinigungskraft beauftragt. Da diese nun nicht mehr putzt. Muss das doch dann automatisch jeder dann selber machen oder für sich selbst jemanden beauftragen oder?
Der Eigentümer kann verweigern, dass er selbst putzt. Allerdings muss er jemanden damit beauftragen, der diese Arbeit macht. Ansonsten muss die Hausverwaltung informiert werden, die dann die nötigen Schritte einleiten wird.
Ja so sehe ich das auch. Es wurde ja nicht verlangt das die Eigentümerin selbst putzt. Sie soll nur ihren Pflichten gem. Hausordnung nachkommen. Wie ist uns egal.