Darf privat genutzter Allgemeinstrom auf andere Parteien umgelegt werden?
Ein 8 Parteienhaus (bewohnt durch Eigentümer und Mieter). Ein Eigentümer nutzt massiv und wiederkehrend über mehrere Stunden den Allgemeinstrom in der Tiefgarage für sein Hobby (KFZ). Darf der daraus resultierende Verbrauch (nicht messbar) auf die anderen Bewohner umgelegt werden?
5 Antworten
... es ist also eine Wohnungseigentümergemeinschaft, so ja auch die eine oder andere Antwort hier. Somit gibt es einen Mietvertrag über eine Eigentumswohnung. So eine Wohnung wird abgerechnet wie ein Einfamilienhaus, so jedenfalls die herrschende Meinung und u.a. auch Blank.
Ein Mieter hat jedoch eine Kostenstelle Allgemeinstrom nicht zu bezahlen, allenfalls anfallenden Strom für Beleuchtung. Ein Vermieter hat in seine Abrechnung alle Kosten und Lasten des Grundstücks einzustellen, auch die nicht umlegbaren, so jedenfalls der BGH. Erkennbar für den Mieter müssen die Kosten, die nicht weitergegeben werden dürfen, wieder herausgerechnet werden. Ist das in deiner Abrechnung nicht der Fall, rege ich an, enstprechend zu rügen. Viel Glück.
Es wäre eine Info an den Eigentümer/Vermieter sinnvoll. Mit dem Hinweis, dass du bei der nächsten Abrechnung die Position Allgemeinstrom kürzen wirst. Es ist nicht hinnehmbar, wenn hier jemand auf Kosten der Allgemeinheit seinem Hobby nachkommt.
Dann wird der Verbrauch geschätzt! Der V. ist auch verpflichtet, für Abstellung zu sorgen
Häufig wird der tatsächliche Stromverbrauch falsch eingeschätzt.
Was bedeutet "massiv und wiederkehrend": Ich würde das so einschätzen, dass der betreffende Eigentümer nicht nur eine Stecklampe ansteckt und diese eine oder zwei Stunden brennen hat, sondern mit Flex, Bohr- / Schleifmaschine, Kompressor und ähnlich stromfressenden Gerät intensiv und immer wieder an nicht nur einem Auto, sondern an verschiedenen arbeitet. Das würde dann zweierlei bedeuten:
1. Er missbraucht die Tiefgarage als KFZ-Werkstatt. Das ist verboten. Schon allein wegen der Feuergefahr.
2. Es wird sehr viel Strom verbraucht. Diesen hat er der Allgemeinheit zu erstatten.
Anders würde ich es sehen, wenn er an seinem Auto einmal eine Reparatur durchzuführen hat, z. B. einen kleinen Unfallschaden durch Abschleifen, Spachteln und Lackieren mit der Sprühdose zu beseitigen. Er braucht für Licht und Schleifmaschine etwas Strom, aber würde man den Verbrauch in Euro umrechnen, ergibt sich vielleicht 1 € je Wohneinheit. Das könnte man dann vernachlässigen. Da würde es sich auch nicht lohnen, irgendwas zu unternehmen.
Abhilfe, um den Stromverbrauch festzustellen, könnte auch ein Zwischenzähler bringen, den er an der bewußten Steckdose einsteckt. Nur wer kontrolliert das? Die Hausverwaltung sollte hobbymäßige Arbeiten am Kfz in der Tiefgarage generell untersagen, auch um solche Mißstimmungen, die damit aufkommen von vornherein auszuschließen. Vielleicht ist so ein Verbot schon in der Hausordnung enthalten.
Prüf das unter diesen Gesichtspunkten nach und informiere ggf. die Hausverwaltung. Diese muss tätig werden.
Bist du sicher, dass der entnommene Strom in der TG tatsächlich auf den Allgmeinstromzähler aufläuft und die Steckdose nicht an den Zähler der Eigenmtümerwohnung angeschlossen ist?
Dann und nur dann darfst du die Position Allgemeinstrom bei der nächsten Abrechnung entsprechend kürzen.
G imager761
Ja, bin ich. Gibt es dazu einen Paragraphen oder eine Art Grundsatzurteil? Danke
Na klar. § 812 BGB: Verpflichtung zur Herausgabe wegen ungerechtfertigter Bereicherung.
Erst mal ja.
Man kann als Mieter, wie auch als Miteigentümer, sich darüber beschweren das der Allgemeinstrom für private Zwecke genutzt wird.
Was natürlich nachzuweisen wäre.
Zitat Vermieter: "Ist nicht messbar. Wird normal umgelegt"