Nießbrauch vs. Eigentümer, wer zahlt Rollladenband-Erneuerung?
Folgende Situation: Ich bin Eigentümerin eines Hauses. Meine Großeltern haben Nießbrauchrecht auf dieses Haus, wohnen dort aber nicht sondern haben es vermietet. Nun sind die Rollläden-Bänder vergilbt und teilweise an einzelnen Stellen ein wenig "ausgefranst", was nach einer Renovierung auf den strahlend weißen Wänden auffällt. Die Mieter möchten diese Bänder erneuert haben, dies ist aber recht umfangreich, weil dazu oben die Rolläsenkästen aufgemacht werden müssen, spricht wieder Spachtel- und Malerarbeiten etc.. Wer zahlt nun diese Erneuerung - Eigentümer, Nießbrauchnehmer, oder Mieter?
2 Antworten
Soweit ich verstanden habe bist du Besitzerin dieser Immobilie.
Die Großeltern haben damit nichts zu tun, auch mit diesem Recht.
Denn du bist Eigentümerin....
Dem Mieter in der Wohnung darf man das Rauchen nicht verbieten... das steht schon im Gesetz. Aber wenn Erneuerungen durch das Rauchen beispielsweise Tapete neu, Malerarbeiten o.ä. darf der in Rechnung gestellte Betrag von der Kaution, die am Anfang des Mietverhältnisses festgelegt wurde, abgezogen werden.
Also wenn Beispielsweise:
600 € Kaution am Anfang
250 € Schäden durch das Rauchen
= 350€ Kaution kriegen die nur wieder.
Für alle angaben gebe ich keine Haftung, habe mich damit nur Hobbymäßig auseinandergesetzt :)
Liebe Grüße und schönen Abend :3
- HelloWorldHeine
Diese Antwort von HelloWorldHeine dürfte rechtlich ziemlich fehl sein, die bessere Anwort siehe von imager761.
Ich gehe davon aus, dass der Mietvertrag zwischen Mietern und deinen Grosseltern als Vermieter geschlossen wurde und sie auch die Mieteinnahmen erhalten und versteuern. Entsprechend sind die Großeltern grds. als Vermieter für die Sache gem. Mietvertrag verantwortlich.
Eine Frage, die ich habe ist, ob du als Eigentümerin auch in dem Haus wohnst, das könnte die Rechtslage nochmal etwas verschieben. Werde diese Frage imager761stellen.
Aber wer auch immer - diese Kosten vom Vermeiter überhaupt zu tragen sind oder nicht, regelt sich im Mietvertrag und nach dem Mietrecht. Achtung: Es gibt Unterschiede zwischen Renovierung, Reparatur/Schönheitsreparatur und Instandsetzung. Man sollte sich zudem fragen, ob die Maßnahme zwangsläufig notwendig ist, oder ein "hätten wir gerne so".
Grundsätzlich schon, aber nicht in dem Fall. Da der Schaden durch die Mieter entstanden ist (muss halt nachgewiesen werden), wird der Betrag von der Kaution abgezogen. Das ist wie Sachbeschädigung von der Seite der Mieter aus... muss ersetzt oder erstattet werden. Liebe Grüße
Die Sanierung von Rollläden würde ich persönlich jedoch nicht zu Kosten der gewöhnlichen Unterhaltung zählen.
Zu was den sonst? Selbstverständlich liegen dem Nießbraucher n. § 1041 2 BGB Ausbesserungen (Verschleißreparaturen) und Erneuerungen (Schönheitsreparaturen) ob, die durch dieses Recht enststehen.
Das kann er natürlich durch entsprechende wirksam getroffenen Vereinbarungen seinem Mieter auferlegen.
Die Mieter möchten diese Bänder erneuert haben
Ohne Rechtsgrund. N. § 535 I 2 BGB hat zwar der Vermieter "die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten." Das wäre aber nur dann der Fall, wenn die Rolladengurte funktionsuntüchtig wären, nicht übliche Alterungs- und Abnutzungspuren zeigen.
Wer zahlt nun diese Erneuerung - Eigentümer, Nießbrauchnehmer, oder Mieter?
Der Nießbrauchnehmer als Vermieter dem Mieter gegenüber, sofern er keine Kleinreparturklausel mit seinem Mieter vereinbarte und die Funktionstüchtigkeit n. § 535 BGB nicht mehr gewährleistet wäre.
Der Nießbrauchnehmer dem Eigentümer gegenüber n. § 1041 2 BGB für die durch Gebrauch des Nießbrauchrechts erforderliche Verschleißreparaturen.
Der Eigentümer wäre zu Ausbesserungen und Erneuerungen als Erhaltungsmaßnahme gegenüber beiden hingegen nicht verpflichtet.
(Falls die Großeltern hier eine andere Auffassung, etwa die des § 1050 BGB vertreten sollten, verweise sie auf BGH V ZR 197/07. Der in § 1050 BGB subsumierte Haftungsausschluß betrifft nur Veränderungen und Verschlechterungen, die nicht nach § 1041 BGB beseitigt werden müssten. Der § 1041 schränke deshalb den § 1050 ein, nicht umgekehrt.)
G imager761
Was ist, wenn die Eigentümerin auch in dem Haus wohnt, könnte das die Verantwortlichkeiten für das Objekt vom Nießbraucher zum Eigentümer nochmal verschieben?
Nein, nicht wenn der Rolladengurt in der Wohnung des Nießbrauchberechtigten bzw. Mieters gerissen wäre.
N. BGH, Urteil v. 23.1.2009, V ZR 197/07 trifft den Nießbraucher eine Reparturpflicht n. § 1041 BGB über "Ausbesserungen und Erneuerungen (...) insoweit, als sie zu der gewöhnlichen Unterhaltung der Sache gehören (...) [in] Erhaltung der Sache in ihrem wirtschaftlichen Bestand".
Verschleißreparaturen an Rolladengurten zählen definitiv dazu.
Wie bereits ausgeführt, mag der Nießbraucher seinem Mieter entgegenkommen und die Gurte allein deswegen freiwillig austauschen, weil sie vergilbt sind.
Die Kosten hätte er zu tragen bzw. dem Mieter zu berechnen, der eine Modernisierung der noch funktionstüchtigen Gurte verlangt, auch diejenigen Mehrkosten die entstehen, wenn der Rolladenkasten nicht bestimmungsgemäß übertapeziert oder verspachtelt wäre.
Sie ist Eigentümerin, und die Großeltern Nießbraucher. Natürlich haben sie dann grundsätzlich etwas damit zu tun, denn sie tragen schon von Gesetzes wegen die Kosten der gewöhnlichen Unterhaltung des Grundstücks, § 1041 BGB. Näheres wäre in der zugrundeliegenden Bewilligung zu prüfen, da dort Abweichendes vereinbart werden kann.
Die Sanierung von Rollläden würde ich persönlich jedoch nicht zu Kosten der gewöhnlichen Unterhaltung zählen.