Hat meine Halbschwester ein Anrecht auf das Erbe?
Guten Mittag,
der Fall ist ein bisschen komplizierter als der Titel scheint.
Seit rund 10 Jahren ist bekannt, dass ich eine Halbschwester väterlicher Seits habe. Sie ist jedoch nicht mit meiner Familie aufgewachsen und hat auch nichts mit ihr zu tun. Sie hatte auch nie zuvor etwas mit meinem Vater zu tun.
Durch Dorfgerüchte hat sie erfahren, dass mein Vater auch ihr Vater sein könnte. (lange Geschichte..)
Daraufhin hat sie einen Vaterschaftstest angefordert, welcher positiv zurückkam. Jedoch ist in ihrer Geburtsurkunde nach wie vor ein anderer Mann als Vater eingetragen.
Nach wie vor haben wir keinerlei Kontakt zu dieser Frau (auch mein Vater hat keinen Kontakt zu ihr), haben jedoch über mehrere Ecken erfahren, dass sie auf das Erbe meines Vaters aus ist.
Wie sieht es nun aus? Hat sie ein Anrecht auf das Erbe? Muss ich sie eventuell auszahlen?
Vielen Dank!
14 Antworten
Selbstverständlich ist deine Halbschwester n. § 1924 I BGB gesetzliche Erbin ihres Vaters. Sie musst du nicht auszahlen, sie beerbt ihren Vater wie du gleichberechtigt hälftig neben dir oder anteilig neben weiteren dir bislang unbekannten (Halb-)Geschwistern, wird etwa Miterbe von Immobilienmiteigentumsanteilen oder jedes einzelnen Nachlassgegenstands :-O
Nun wäre es an deinem Vater, an dieser Erbfolge etwas zu ändern, wenn ihm danach wäre, denn sie ist immer noch sein Kind, wie du es bist oder sie gegen Zahlung einer entsprechenden Abfindung zu einem notariellen Erbverzicht zu bewegen.
Maßgeblich wäre die Rechtslage im Erbfall. Dein Vater wäre gut beraten, sich bis dahin auf den zweiten Teil meiner Ausführungen zu fokussieren, wenn er die dann bestehenden Ansprüche deiner Halbschwester minimieren wollte.
Nichtehelichen Kindern steht grundsätzlich ein Pflichteilsrecht zu, wenn sie in Erbvertrag oder Testament nicht bedacht wurden.
Grundsätzliche Voraussetzung für ein Erbe ist, dass eine Vaterschaft anerkannt oder gerichtlich festgestellt wurde.
d.h. solange der andere Vater nicht die Vaterschaft aberkennt und dieser Vater hier die Vaterschaft anerkennt, gilt sie in der Erbfolge nicht als Kind, oder? Nur ein Vaterschaftstest recith nicht, wenn in der Geburtsurkunde ein anderer Vater eingetragen ist.
Ja.
dass sie auf das Erbe meines Vaters aus ist.
Das steht ihr, wenn Euer Vater verstirbt, auch zu.
zunächst steht von ihrer Seite ein Gerichtsverfahren an, https://www.fachanwalt.de/magazin/familienrecht/vaterschaftsklage
erst dann wenn der leibliche Vater auch in den Papieren steht, ist Sie Erbe, ohne Testament stehen ihr 25% zu - die anderen 25% dir.
die Ehefrau erbt zu 50%
erst dann wenn der leibliche Vater auch in den Papieren steht, ist Sie Erbe,
Nein - Erbe wird sie erst, wenn der Vater verstorben ist.
DAS sollte logisch sein; geht ja nicht anders.
vorher steht aber ein Gerichtsverfahren an. Solange er nicht als rechtmäßiger Vater feststeht, erbt sie trotzdem nix. Das Vaterschaftsgutachten ist irrelevant; das muss per Gericht festgestellt werden.
Solange sie nicht Abkömmling im rechtlichen Sinne ist, hat sie auch kein gesetzliches Erbrecht.
Vorsorglich sollte dein Vater sie in einem Testament auf den Pflichtteil setzen, da er nach deiner Aussage nicht möchte, dass sie Miterbin wird.
In Ihrer Geburtsurkunde steht nach wie vor der Mann als Vater eingetragen, welcher sie großgezogen hat. Ändert das nichts an der Rechtslage?