Nach Einbenennung eines Kindes Pflichtteilsanspruch gegen den leiblichen Vater?
Leiblicher Vater J. verstirbt u. sein einziges Kind M. hat nach sog. "Einbenennung" den Geburtsnamen von J. in seiner Geburtsurkunde später ändern lassen auf den Nachnamen seines späteren Stiefvaters K., der mit der Kindesmutter in zweiter Ehe verh. war. Das nennt man "Einbenennung eines Kindes".
Das bedeutet, in der Geburtsurkunde des Kindes M. steht jetzt als "Geburtsname" der Nachname des Stiefvaters K. (obwohl K. ja nicht der leibl. Vater ist, sondern eben J.
Jetzt verstirbt der leibl. Vater J. u. die Frage ist: hat das Kind M. dennoch einen Pflichtteilsanspruch? Vater (74) u. Sohn (51) kannten sich nicht persönlich, es bestand auch nie jedweder Kontakt. Selbst die Geburtsurkunde des Kindes wurde ja, wie oben beschrieben, später geändert, so dass J. auch dort nicht mehr als Vater auftaucht. Aber dennoch soll das Kind nach dem Tod des leibl. Vaters einen Pflichtteilsanspruch haben???
6 Antworten
Eine Einbenennung verändert nichts am Erbrecht. Das ist einzig eine namensrechtliche Änderung. Viel interessanter wäre in dem Zusammenhang, ob er vom Stiefvater adoptiert wurde und wenn ja, wann. Wurde er nicht adoptiert, besteht in jedem Fall auch ein Pflichtteilsanspruch, wenn er nicht sogar Miterbe geworden ist. Hier kommt es wiederum darauf an, ob er testamentarisch enterbt wurde.
Und es existiert natürlich ein Testament! Daher frage ich ja nach dem Pflichtteilsanspruch - einen anderen hat er logischerweise nicht.
Sog. "Miterbe" ist er nicht, sondern per Gesetz Alleinerbe, da der Erblasser J. weder eine Ehefrau hat (die ist schon verstorben) noch weitere Kinder hat. Das Kind M. wäre also Alleinerbe - wenn es da nicht das Testament gäbe. Gem. Testament soll der Nachlass auf seine "Ziehkinder" aufgeteilt werden je zur Hälfte. Das Kind M., das er nicht kennt, hat lediglich den Pflichtteilsanspruch. So ist es dann halt.
Selbstverstänndlich ist M als Abkömmling des J erb- und damit pflichtteilsberechtigt, wenn J ihn zugunsten Dritter von dieser Erbfolge ausgeschlossen hätte, § 2303 I BGB.
Bei seiner Einbennung erhielt das Kind lediglich den neuen Ehenamen des sorgeberechtigten Elternteils, um für Außenstehende nicht als Stiefkind in einer Patchworkfamilie erkennbar und ggf. benachteiligt zu sein.
Vererbt wird aber nach Abstammung, und die ist unverändert: § 1924 I BGB.
G imager761
Midgarden, vielen Dank für deine schnelle Antwort. Und genau diese hatte ich schon befürchtet. Von Gesetz her ist das, moralisch gesehen, natürlich ziemlich ungerecht. Vater hat sein Kind nie gekannt, es trägt nicht mal mehr seinen "korrekten" Geburtsnamen(!), da dieser ja in der Geburtsurkunde damals auf Veranlassung der Kindesmutter geändert wurde, aber wenn der Vater stirbt, erbt dieses Kind trotzdem seinen Pflichtteilsanspruch... von einem Vater, den er nie kannte u. den er auch später nie gesucht hatte. Wie ungerecht!
Grundsätzlich hat M vollen Erbanspruch. Nur wenn es von der Erbfolge ausgeschlossen ist, hat es einen Pflichtteilsanspruch. Das hat mit dem Namen überhaupt nichts zu tun.
solange das Kind nicht adoptiert wurde ist es erbberechtigt. Da ist der Name egal. Die Vaterschaft muss halt irgendwie nachgewiesen werden.
Wie will M. denn bitte die Vaterschaft nachweisen??? Er wurde 1968 als eheliches Kind geboren, trug demzufolge in seiner Geburtsurkunde den Nachnamen der Eltern. Dann die Scheidung der Eltern, Mutter hat neu geheiratet u. die Geburtsurkunde des Kindes umschreiben lassen auf den neuen (falschen) Geburtsnamen, nämlich den des Stiefvaters. Voll absurd das Ganze für mein Verständnis, aber so war's halt.
so genau kenne ich mich da leider nicht aus, aber irgendwo ist sicherlich vermerkt das er dein Vater ist. Auf der Geburtsurkunde sind doch normalerweise die Eltern vermerkt, da müsste dein Vater ja stehen.
Das Kind M. ist ehelich geboren. Auf seiner Geburtsurkunde stehen logischerweise die Eltern. Somit trägt das Kind auch den Namen der Eltern. J. ist der leibl. Vater. Doch nach der später NEU ausgestellten Geburtsurkunde steht da ein "falscher" Geburtsname!
ja, aber eine Kategorie auf der Geburtsurkunde ist nicht nur Geburtsname, sondern auch Eltern. Und da dürfte der leibliche Vater ja noch stehen.
Ja, du hast recht. Habe gerade noch mal die Geburtsurkunde angeschaut. Eltern sind da korrekt vermerkt. Ich war nur irritiert wegen der Melderegisterauskunft für das Kind jetzt aktuell, weil da als Geburtsname ein "falscher" steht.
Was genau ist denn noch unklar?
M kann gegen die testamentarisch als Erben verfügten Ziehkinder seinen Pflichtteilsanspruch geltend machen. Und den weist er eben durch seine Geburts- oder Abstammungsurkunde zweifelsfrei nach.
Nein, er wurde nicht adoptiert vom Stiefvater (sonst hätte ich das erwähnt). Die Mutter hatte nur neu geheiratet, als M. ca. 4 Jahre alt war u. damit dem Kind den Nachnamen des neuen Ehemannes gegeben. Somit wurde auch der Geburtsname geändert (was für mich überhaupt keine Logik macht). Doch es ist so! Ich habe die Geburtsurkunde heute in Händen u. sehe einen falschen Geburtsnamen.