Wieviel Prozent erbt die Tochter?

12 Antworten

Also grundsätzlich kriegt die Ehefrau mal einen Viertel. Haben die beiden jedoch in der Zugewinngemeinschaft gelebt - was der Regelfall ist - dann kriegt sie einen weiteren Viertel, also insgesamt die Hälfte.

Die zweite Hälfte (oder der Dreiviertel, wenn keine Zugewinngemeinschaft gelebt wurde) wird dann unter den Kindern aufgeteilt, also kriegt sie entweder einen Drittel der Hälfte (Sechstel) oder einen Drittel eines Dreiviertels (Viertel).

Das Ganze gilt aber nur, wenn dein Vater kein Testament hat. Da deine Freundin mit ihrem Vater wohl keinen so engen Kontakt hatte (das entnehme ich so deiner Formulierung), ist es durchaus wahrscheinlich, dass er sie enterbt (also auf den Pflichtteil) gesetzt hat. Der Pflichtteil entspricht der Hälfte des gesetzlichen Erbteils, also kriegte sie einen Zwölfter oder Achtel. Diesen Pflichtteil kann man sich nur in Geld auszahlen lassen, Sachen können nicht angefordert werden.

Das Testamentsverfahren wird üblicherweise von einem Nachlassgericht eröffnet, dieses kann dann auch feststellen, ob ein Testament vorliegt, oder welche Vermögenswerte vorhanden sind.

Wichtig ist eines noch: Sie soll sich immer als potentielle Erbin vorstellen und nicht irgendwie sagen, dass sie Erbin sein will, nur um dann zu erfahren, dass sie Schulden erbt.

kingcreole 
Beitragsersteller
 28.02.2018, 10:52

Vielen Dank für die ausführliche Antwort

Da die Erbfolge nicht bekannt ist, kann Dir auch keiner Deine Frage exakt beantworten.

Bei einem Berliner Testament z.B. gehen die Kinder komplett leer aus, da gibt es auch keinen Pflichtteil - ich hoffe, dass er es so geregelt hat, der Mann ist noch nicht mal richtig kalt und die Geier kreisen schon...

peterobm  28.02.2018, 10:52

Falsch, das Pflichtteil kann eingefordert werden

aramis2907  28.02.2018, 10:53
@peterobm

Richtig, aber erst nach dem Ableben der Ehefrau, falls es ein Berliner Testament gibt - und dann auch nur, falls es dann noch etwas zu erben geben sollte.

kingcreole 
Beitragsersteller
 28.02.2018, 10:54
@peterobm

Ja danke schön

peterobm  28.02.2018, 10:56
@aramis2907

und wieder falsch, mein Bruder macht seinen Anteil nach Vaters Tod geltend.

Berliner Testament auf Gegenseitigkeit

imager761  03.03.2018, 06:01
@aramis2907

Immer noch falsch. Warum beantwortet man Fragen zum Erbrecht, wenn man erkennbar kein Ahnung davon hat?

Ein Blick in das Gesetz vermeidet Geschwätz und dient der Rechtsfindung: "Ist ein Abkömmling [Kind] des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen [Testament] von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen.", § 2303 I 1 BGB.

kingcreole 
Beitragsersteller
 28.02.2018, 10:54

Und leise sein wenn man keine Ahnung hat

Noch nicht mal unter der Erbe und schon geht das geschachere los wer wieviel bekommt.

Ehefrau = Mutter

die Frau erbt 50% die 3 Kinder teilen sich die übrigen 50% und sind eine Erbengemeinschaft. eine Kontenaufstellung kommt von der Bank

sergius  28.02.2018, 10:59

Das stimmt aber nur, wenn der Verstorbene kein anders lautendes Testament hinterlassen und z.B. seine Ehefrau als Alleinerbin eingesetzt hat. In diesem Fall hätte Ihre Freundin allerdings einen Pflichtteilsanspruch in Geld in Höhe der Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils, der hier m.E. 1/6 des Nachlasses betrüge und mithin einen Pflichtteilsanspruch in Höhe von 1/12 des Nachlasswertes ergäbe. Da die Freundin offenbar ein Kind aus einer früheren Ehe oder Beziehung des Vaters ist, besteht naturgemäß die "Gefahr", dass die Erben, also die Ehefrau und die beiden anderen Kinder, versuchen, die freundin "außen vor" zu halten. Daher wäre angezeigt, dass die Freundin sich beim zuständigen Nachlassgericht als Beteiligte meldet.

kingcreole 
Beitragsersteller
 28.02.2018, 11:07
@sergius

Ja genau richtig sie haben das hier als einzige richtig erkannt.und ich bekomme hier doofe Kommentare wie kann man nur etc.danke für ihre freundliche Antwort

peterobm  28.02.2018, 11:07
@sergius

deswegen auch der Hinweis - Ehefrau - Mutter; oder ist er in 2. Ehe verheiratet? besteht ein Testament; das hat Vorrang