Darf Arbeitgeber den Lohn einbehalten wenn keiner erbt?

Kittyhawkins  19.06.2020, 18:16

Wieso weiß denn der Arbeitgeber überhaupt, dass alle Erbberechtigten das Erbe ausgeschlagen haben?

Erdbeershake529 
Beitragsersteller
 19.06.2020, 18:19

Sie haben den Erbschein von uns angefordert, obwohl der ja unerheblich ist.

11 Antworten

Vom Beitragsersteller als hilfreich ausgezeichnet

Der Arbeitgeber hat versucht, sich die Erbenstellung durch Erbschein nachweisen zu lassen, bevor er die Zahlung der Vergütung tätigt.

Nur die Erben haben Anspruch auf die Vergütung - da ihr alle ausgeschlagen habt, gibt es auch keinen Erbschein - und damit braucht der ArbG auch nicht zu zahlen (ob auf das noch existierende Konto des verstorbenen ArbN oder auf ein anderes Konto spielt hier überhaupt keine Rolle).

Die Beerdigungsrechnung kann auch dann beglichen werden, wenn noch keine rechtmäßige Legitimation vorliegt. Die Einreichung der Originalrechnung genügt in diesem Fall zur Legitimation und berechtigt die Bank, die Beerdigungskosten an den Bestatter zu überweisen, auch wenn keine Vollmacht vorliegt."

Das ist soweit richtig - hier kommt es nicht unbedingt darauf an, ob man Erbe ist oder nicht - denn, vorrangig sollen die Beerdigungskosten aus dem noch verbliebenem Barvermögen des Verstorbenen beglichen werden - d. h. der Staat akzeptiert ausnahmsweise, daß andere, auch originär nicht berechtigte Personen, die Beerdigungskosten aus dem noch vorhanden Barvermögen begleichen.

ABER

Der ArbG darf das Geld nicht einfach auf das Konto des Verstorbenen überweisen - er darf das nur an Berechtigte auszahlen (und das wären die Erben).

Ihr habt daher keinen Anspruch gegenüber dem ArbG, daß das ausstehende Gehalt überwiesen werden muß.

Wir haben es hier mit zwei unterschiedlichen Rechtsbeziehungen zu tun:

  • Die Erben gegenüber dem ArbG
  • ausschlagende potentielle Erben --> Bank
  • aber nicht: ausschlagende potentielle Erben gegenüber dem ArbG

Im Falle der Erbausschlagung aller potentiellen Erben bestimmen die Gesetze der Bundesländer, daß die Kostentragungspflicht dann auf denjenigen übergeht, der die Bestattungspflicht hat.

Daraus folgt, daß man auch nicht die nachträgliche Erstattung der Beerdigungskosten aus der noch offenen Gehaltszahlung vom Staat verlangen kann.

Die Bestattungspflichtigen haben nun nur noch die Möglichkeit, beim Sozialamt, die (Teil-)Übernahme der Beerdigungskosten zu beantragen - wie viel übernommen wird, hängt von den Einkommensverhältnissen ab.

DerSchopenhauer  20.06.2020, 03:02

Es gibt aber ggf. noch zwei Möglichkeiten, wie man das noch retten könnte.

Der ArbG könnte das Gehalt gem. § 372 BGB bei einer dazu bestimmten öffentlichen Stelle hinterlegen; gem. Hinterlegungsordnung wäre dies wahrscheinlich das Amtsgericht des ArbG.

Dann könnte beim Nachlassgericht/Hinterlegungsgericht ein Antrag gestellt werden, die Beerdigungskosten aus dem hinterlegten Gehalt zu zahlen/zu erstatten.

Es gibt aber keine Möglichkeit, den ArbG dazu zu zwingen dort das Geld zu hinterlegen.

Die zweite Möglichkeit wäre, zu versuchen beim Nachlassgericht einen allgemeinen Antrag zu stellen, daß der ArbG aufgefordert wird, aus dem Gehalt die Beerdigungskosten zu erstatten bzw. eine Erstattung des Staates, als Gläubiger des ausstehenden Gehaltes zu beantragen.

Ob das so möglich ist, kann ich nicht sagen - aber man sollte es versuchen - daher solltest Du beim Nachlassgericht nachfragen.

Erdbeershake529 
Beitragsersteller
 20.06.2020, 08:32

Danke dein Kommentar ist sehr hilfreich. Ich werde dann beim Nachlassgericht nachfragen

DerSchopenhauer  20.06.2020, 02:39

Nachtrag

Der Staat als "Zwangserbe" hat Anspruch auf das Restgehalt - deshalb muß der ArbG die Gehaltszahlung solange zurückhalten, bis der Staat seine Forderung geltend macht.

Der Arbeitgeber handelt richtig. Er behält das Gehalt ein, da er warten muss, bis sich ggf. ein Nachlassverwalter bei ihm meldet, um das Geld anzurufen. Davon würden dann noch offene Forderungen des Verstorbenen beglichen.

Da ihr ihn auch noch von der Erbausschlagung informiert habt, habt irh ihn sogar dazu "gezwungen" so zu handeln.

Erdbeershake529 
Beitragsersteller
 19.06.2020, 21:29

Auch wenn wir fordern dass der AG den Lohn auf das Konto meines Bruder überweist, da wir das Erbe ausgeschlagen haben können wir ja nicht auf das Konto zugreifen. Wir wollen ja nicht dass sie den Lohn uns überweisen

Wenn alle das Erbe ausschlagen, weil es überschuldet ist, muss mit dem ausstehenden Salär zumindest eine Schuldentilgung erfolgen. Der Lohn bleibt auch dann geschuldet! Dann "erbt" eben Väterchen Staat und verteilt sämtliche Aktiva auf die Gläubiger, auch der ausstehende Lohn.

Du darfst dem Arbeitgeber mitteilen, dass er gewiss keinen Ärger mit dem Nachlassverwalter kriegen möchte. Der holt sich sein Geld nämlich zum Vorteil der Gläubiger auch bei ihm.

schleudermaxe  19.06.2020, 18:29

Aber eben nicht für die Erben, denn die gibt es nicht.

tenno5034  19.06.2020, 19:24
@schleudermaxe

Richtig, denn die Erben haben verzichtet. Sonst kriegen sie zwar den Lohnanteil, aber müssten selber für die Schulden geradestehen.

Warum habt ihr ihm einen Erbschein gesendet bzw. ihn überhaupt über die Ausschlagung informiert? Hatte dein Bruder evtl eine Lohnpfändung? Wäre die einzige Logik, dass ein AG sich für so etwas interessieren könnte.

Ihr seid als Familie Bestattungspflichtig, sofern ihr euch die Bestattung nicht leisten könnt, müsst ihr euch mit dem Sozialamt in Verbindung setzen.

Bestattungskosten sind vom Nachlass zu begleichen und können vom Kostenträger der Bestattung bei den Erben eingefordert werden. Nur wo nix ist, kann nichts her kommen.

Es ist ungewöhnlich, aber als Nichterben könnt ihr ihn auch nicht unter Zahlungsverzug setzen. Ihr habt nicht die Rechtsstellung des Bruders übernommen.

Erdbeershake529 
Beitragsersteller
 19.06.2020, 21:23

Wir wundern uns auch wieso der AG sich einmischt, sie sind nicht der Nachlassverwalter. Wir wollen dass sie den Lohn auf das rechtmäßige Konto,das meines Bruders überweisen.

imager761  20.06.2020, 08:05
@Erdbeershake529

Ganz einfach: Der AG will das Gehalt des Verstorbenen nicht zweimal überweisen, worüber der Landesfiskus ihn in Regreß nehmen dürfte, wenn er es mit Kenntis der Erbausschlagung treuwidrig täte.

Erdbeershake529 
Beitragsersteller
 19.06.2020, 21:20

Weil sie einen Nachweis gefordert haben, obwohl diese Angelegenheit nichts mit dem Erbe zu tun hat. Sie wollen das Geld aber erst auf das Konto meines Bruder überweisen wenn es einen Erben gibt. Eine Lohnpfändung hatte er auch nicht.

Nun weigert sich sein Arbeitgeber seinen übrigen Lohn auf das Konto des Verstorbenen(!) zu überweisen, da kein Erbe vorhanden ist.

Völlig zurecht, denn nach allseitiger Ausschlagung steht der Saldo des Kontos dem Landesfiskus zu und darf nicht mehr von den Angehörigen verwendet werden.

Jedoch haben wir das Anrecht die Bestattungskosten vom Guthaben auf dem Konto des Verstorbenen zu bezahlen wenn wir der Bank die Rechnung vorlegen, ob wir erben oder nicht.

Richtig, aber bei Überschuldung des Inhabers und ohne Gehaltszahlung es gibt ja derzeit gar kein Guthaben. Also wird der Bestatter denjenigen in Anspruch nehmen, der ihn beauftragte und der kann die verauslagten Kosten von den übrigen Bestattungsverpflichteten quotal ersetzt verlangen.