Schenkung, Erben, Anrecht?
Es geht um folgendes, mein Vater möchte mir eine größere Summe Geld schenken, meine Frage ist, wenn er innerhalb 10 Jahren versterben sollte, können dann meine Geschwister, die mit in der Erbgemeinschaft sind, einen Anspruch an mich stellen, für das geschenkte Geld?
5 Antworten
Mit jedem Jahr nimmt der Betrag der dir geschenkt wurde um 10% ab. Stirbt er nach 5 Jahren, dann bleiben also 50% der Schenkung in der gemeinsamen Erbmasse mit den Geschwistern.
Er kann dir das Geld natürlich auch irgendwie unter der Hand geben, so dass deine Geschwister es gar nicht mitbekommen... Oder er beschränkt die Geschwister auf ihren Pflichtteil, so dass du später eh den größten Teil des Erbes bekommst. "Gerechter" wäre es natürlich, wenn er jetzt allen Kindern die gleiche Schenkung machen würde.
Stirbt er nach 5 Jahren, dann bleiben also 50% der Schenkung in der gemeinsamen Erbmasse mit den Geschwistern.
Falsch. Die Schenkung bleibt dem Beschenkten. Dieser abgeschmolzenen Schenkungswert dient lediglich der Berechnung eines fiktiven Nachlasswertes, nach dem sich ein Pflichteilsergänzungsanspruch nur für den Fall berechnet, wenn das tatsächliche Erbe ohne die Schenkung weniger als die Hälfte des fiktiven Nachlasswertes mit abgeschmolzenem Schenkungswert ergäbe.
.
Tja, bei Geld hört die Freundschaft auf... Lasst euch beschenken und hofft, dass eurer Vater noch sehr lange leben möge. Sein Geld - seine Entscheidung! Und vielleicht sollte er mal ein Wörtchen mit den Schwiegerkindern reden, wenn die jetzt schon auf seinem Grab rum tanzen!
Bei einer Erbengemeinschaft handelt es sich um eine Gruppe von Personen,die gemeinsam erben.Also denke ich,sofern es nicht irgendwo,z.B im Testament festgelegt ist,erben alle zu gleichen Teilen.
Es ist im Testament bereits alles festgelegt, welches Kind was bekommt.
[...] mein Vater möchte mir eine größere Summe Geld schenken [...] wenn er innerhalb 10 Jahren versterben sollte, können dann meine Geschwister [...] einen Anspruch an mich stellen, für das geschenkte Geld?
Nein. Selbst auf dem Sterbebett könnte er dir unschädlich die Hälfte seines Vermögens schenken, ohne das den Geschwistern daraus ein Pflichtteilsergänzungsanspruch zustünde :-O
Wären es 60% oder mehr, hinge eine Ergänzung von dem dann verbliebenen Reinnachlasswert am Sterbetag und dem Zeitpunkt der Schenkung ab.
Bsp.: Er schenkt dir 60.000 € und hinterläßt in 4 Jahren noch 30.000 € Vermögen für 3 erbberechtigte Kinder.
Das Erbrecht jedes gesetzl. erbberechtigten Abkömmlings wären 10.000 € vom dem tatsächlichen Reinnachlass im Erbfall.
Der fiktive Reinnnachlasswert mit lebzeitiger Schenkung betrüge hingegen 30.000 € + (60.000 ./. 11.400 € =) 48.600 € = 78.600 €, an dem jedes unberücksichtigte Kind einen Pflichtteilsanspruch von 13.100 € hätte.
Genauer: Der Anspruch deiner beiden Geschwister gegen den Nachlass wären 26.200 €, dir stünden noch 3.800 € zu. Und die vorab erhaltene Schenkung über 60.000 € natürlich auch, die sind ja kein Nachlasswert, da sie dem Vater nicht mehr gehörten :-O
G imager761
Ja, die Schenkung wird dann auf dein Erbe angerechnet.
Wobei pro Jahr 10% wegfallen, so dass es eben nach 10 Jahren damit vorbei ist.
Das ist so nicht ganz zutreffend. Die Schenkung wird auf den späteren Erbteil nur angerechnet, wenn der Erblasser das nicht testamentarisch ausgeschlossen hat.
Die 10%-Regel des § 2325 III BGB kommt nur zum Zuge, wenn durch die lebzeitige Schenkung der Anteil eines Pflichtteilsberechtigten unter den Wert absinken würde, den der Anteil unter Hinzurechnung des Werts der Schenkung hätte. Also z.B. der Erblasser, der zwei Kinder und ein Vermögen von 100.000 Euro hat, verschenkt davon 60.000 an Kind A. und schließt die Anrechnung auf dessen Erbteil aus. Da beim Tod des Erblassers dann nur noch 20.000 Euro auf jedes Kind entfallen, kann Kind B, dessen Pflichtteil unter Einrechnung der Schenkung an A 25.000 Euro betragen würde (die Hälfte des ges. Anteils von 50.000 = 1/2 des Nachlasses), von Kind B 5.000 Euro als Pflichtteilsergänzung verlangen. Dieser Betrag schmilzt dann jährlich um 10% ab.
Muss die Schenkung denn notariell beglaubigt werden wenn es es mir überweist, oder kann er es mir auch bar vermachen, so dass es offiziel nicht auftaucht?
Notariell muss es nicht beglaubigt werden.
Bei dem zweiten Teil deiner Frage wird es halt illegal ...
Ja, allerdings nur als Pflichtteilsergänzugsanspruch und mit 10% abschmelzung pro Jahr.
Sein Vermögen/immobilen sind gerecht aufgeteilt, leider gibt es jetzt schon Streit unter manchen Geschwistern zwecks des Erbes (durch angeheiratete Schwiegerkinder) so dass er mir und meiner Schwester vorab etwas vermachen möchte.