Müssen Halbgeschwister auch ausgezahlt werden (Erbrecht)?
Hallo zusammen,
ich bin das einzige gemeinsame Kind meiner Eltern. Nun habe ich zwei Halbschwestern (eine kenne ich, die andere habe ich nie kennengelernt). Die, die ich kenne hat nun aber sehr viel Dummheiten in der Vergangenheit fabriziert, weshalb kein Kontakt von Seiten meiner Eltern und mir besteht. Ihre Tochter wohnt bei uns (meine Eltern haben das volle Sorgerecht, jedoch ist sie nicht adoptiert). Auch war meine Halbschwester (Tochter meiner Mutter) nie von meinem Vater adoptiert.
Wie sieht das mit dem Erbrecht aus? Muss ich trotzdem meine Nichte und meine Halbschwester ausbezahlen, wenn ich das Haus in vielen Jahren erbe?
11 Antworten
Wem gehört den das Haus? Woher weißt du, das du als Erbin berufen wirst? Du beerbst nur deinen Vater und dessen Eigentumsanteil daran und deine Halsbschwestern ihre Mutter und deren Miteigentumsanteil.
Sofern wir von hälftigem Eigentum ausgehen, wie es bei Eheleuten üblich ist, wirst du Miteigentümerin an der Hälfte desssen, was deinem Vater gehört, wenn er vor seiner Frau verstürbe. Und deine Halbschwestern beerben ihre Mutter und deren Eigentumsanteile, auch die durch Erbe erworbenen.
Sind beide Eigentümer verstorben, bildet ihr Kinder also eine Miteigentumsgemeinschaft zu Bruchteilen, in der jede jeder ihre Anteile abkaufen oder es zwangsversteigern lassen kann.
Da sehe ich dich beim besten Willen nicht als Alleineigentümerin des Hauses :-(
Nach gesetzlicher Erbfolge würde der überlebende Ehepartner (also ein Elternteil) erst mal die Hälfte erben, und die Kinder von der anderen Hälfte einen Anteil, wobei beim Tod des Vaters die FS seine Hälfte ganz erben würde. Nur, wenn die Mutter zuerst stirbt und das Haus ihr zur hälfte gehört, würden auch die Halbgeschwister Anteile der Hälfte erben.
Es bliebe also auf jeden fall eine Erbengemeinschaft, wenn es kein Testament gibt. Selbst dann hätten die Halbschwestern Anspruch auf einen Pflichtteil auf den Besitz ihrer Mutter. Da müsste die Hauserbin dann auszahlen.
Direkte Kinder haben immer einen Pflichteilanspruch zum eigenen Elternteil. Das kann man nicht einfach so mit einem Testament ausschließen. Die Linie geht auch direkt, also zu deiner Schwester nicht zur Nichte. Die Nichte erbt, wenn sie im Testament erwähnt wird.
Jedes Kind wird ohne Testament gleich behandelt. Erbberechtigung besteht immer zum leiblichen Elternteil, egal ob man sich regelmäßig sieht oder nicht. Enterbung (also das Runterfallen auf ein Pflichtteil) muss extra erwähnt werden.
Aber die Mutter erbt zuerst und darf es dann auch zuerst verjubeln. Die Nichte kann nur hoffen, dass es noch was zu erben gibt, wenn sie dran ist.
Nach gesetzlicher Erbfolge würde sogar ein evtl. vorhandener Ehemann der Mutter zuerst noch die Hälfte erben....
ja es besteht Anspruch auf den Pflichtteil unter Geschwistern. Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Erbrecht aufsuchen und es dir schildern lassen. Gibt es ein Testament? Also Fachanwalt besuchen.
Sind die Kinder offiziell anerkannt und von einem Elternteil, bekommen sie mit Testament von ihrem Vater oder Mutter einen Pflichtteil.
Das kommt drauf an, wem das Haus gehört, beiden Eltern, nur dem Vater?
Gegenüber der Mutter hat Deine Halbschwester einen Erbanspruch, deren Kind allerdings nicht (bzw. erst, wenn Deine Halbschwester stirbt).
Auch die andere, unbekannte Halbschwester hätte Erbanspruch gegenüber Eurer Mutter.
Stirbt also Dein Vater als alleiniger Besitzer des Hauses zuerst, erben Deine Mutter und Du, und nach dem Tod Deiner Mutter erben Deine Halbschwestern und Du... Gehört das haus Deiner Mutter auch, erbst vermutlich Du erst mal die Hälfte Deines Vaters, wenn der stirbt...Deine Eltern sollten ein Testament machen....
Die Nichte würde nach dem Tod ihrer Mutter sowieso erben...