Hat man als Minijob Arbeitnehmer auch Anspruch auf Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, wenn Vollzeitkräfte es bekommen?

5 Antworten

Vorab: Minijobber sind arbeitsrechtlich und in ihren Ansprüchen den anderen Arbeitnehmern völlig gleichgestellt (mit Ausnahme des fehlenden Anspruchs auf Krankengeld).

Bei den fraglichen Zuschlägen muss man unterscheiden zwischen Zuschlägen für Nacharbeit und solchen für Sonn- und Feiertagsarbeit.

Der Nachtzuschlag (wenn die Definitionen für Nachtzeit, Nachtarbeit und Nachtarbeitnehmer nach dem Arbeitszeitgesetz ArbZG § 2"Begriffsbestimmungen" Abs. 3-5 zutreffen) ist, wenn es keine entsprechende tarifvertragliche Regelung gibt, im ArbZG § 6"Nacht- und Schichtarbeit" Abs. 5 gesetzlich vorgeschrieben in Form von Freizeit oder Geld.

Das Gesetz sagt zwar nichts über die Höhe des Ausgleichs/Zuschlags in
Freizeit oder Geld aus, die Rechtsprechung legt aber grundsätzlich 25 %
zugrunde (wobei es auch auf den konkreten Einzelfall ankommen kann).

Der Sonn- und Feiertagszuschlag ist alleine arbeits- oder tarifvertraglichen Regelungen vorbehalten, er ist - anders als der Nachtzuschlag - gesetzlich nicht vorgeschrieben.Es besteht allerdings ein gesetzlichen Anspruch auf einen Freizeitausgleich für Sonn- und Feiertagsarbeit nach dem ArbZG § 11 "Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung" (besonders Abs. 3), wovon allerdings tarifvertraglich auch zum Nachteil der Arbeitnehmer abgewichen werden kann.

Unabhängig davon:

Wenn im Betrieb Vollzeitkräften die genannten Zuschläge allgemein gewährt werden, dürfen einzelne Arbeitnehmer (oder Gruppen von ihnen) davon nicht ausgeschlossen werden, wenn es für einen solchen Ausschluss nicht sachlich rechtfertigende Gründe gibt - die Tatsache "Minijob" ist jedenfalls kein Ausschlussgrund. Das gebietet der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz, der zwar nicht direkt gesetzlich fixiert ist, aber von der Rechtsprechung entwickelt wurde.

Du hast also (unter den genannten Voraussetzungen) einen gesetzlichen Anspruch auf den Nachtzuschlag und (wenn es keine sachlich rechtfertigenden Ausschlussgründe gibt) und einen Anspruch auf den Sonn- und Feiertagszuschlag aufgrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes - unabhängig vom Freizeitausgleich und zusätzlich dazu.

Grundlegend besteht laut dem ArbzG ein gesetzlicher Anspruch auf 25 % Nachtzuschlag bezogen auf den Brutto-Stundenlohn , wenn es nicht anderweitig im Arbeits- / oder Tarifvertrag geregelt wurde. 

Ein Grundrecht auf Lohnzuschlag bei Sonn- / und Feiertagsarbeit besteht hingegen nicht, wenn nicht allgemein ein anders lautender Tarifvertrag im Unternehmen anzuwenden ist. 

Je nach vertraglicher Regelung können Nacht- / Sonn- & Feiertagsarbeiten auch durch entsprechende Gewährung zusätzlicher bezahlter Freischichten und / oder über entsprechende Berücksichtigung eines erhöhten Stunden- / oder Pauschallohnes abgegolten werden. 

Sonne85123 
Beitragsersteller
 07.10.2017, 11:31

Danke für die ausführliche Antwort. Im Arbeitsvetrag gibt es keine Regelungen außer 9 Eur Stundenlohn und 50 Stunden im Monat. Einen Tarifvertrag im Unternehmen gibt es nicht. Also egal ob ich an Wochentagen oder Feiertagen arbeite, 9 Euro/Stunde  werden gezahlt. Zusätzliche Freischichten oder erhöhter Stunden Lohn gibt es nicht.

Parhalia2  07.10.2017, 12:04
@Sonne85123

Bei einem gesetzlichen Mindest-Lohn von derzeit 8,84 Euro müsste man dann jetzt mal ausrechnen, wie hoch der durchschnittliche Anteil von Nacht-zuschlagspflichtigen Arbeitsstunden pro Monat auf die gesamte monatliche Arbeitszeit ausfällt. 

Mehr als 5-6 Stunden dürften meinen Berechnungen zu Folge dann pro 50 Stunden mtl. nicht auf Nachtarbeit fallen bei einem Mini-Job. Dann wäre zumindest die Differenz des Nenn-Lohnes zum Mindestlohn finanziell in etwa ausgeglichen. 

Ich arbeite auch als Minijobberin tlw. nachts. Zu mir hieß es seitens der Chefin, das mit den Nachtzuschlägen bei Minijobs ist eine "Kann"-Regelung, der AG muss also nicht zahlen?

Ob das so rechtens ist weiß ich leider nicht?

Familiengerd  07.10.2017, 13:29

Ob das so rechtens ist weiß ich leider nicht?

Ist es nicht; und es ist auch keine "Kann"-Regelung, wie Deine Chefin behauptet.

Der Nachtzuschlag (wenn die Definitionen für Nachtzeit, Nachtarbeit und Nachtarbeitnehmer nach dem Arbeitszeitgesetz ArbZG § 2 "Begriffsbestimmungen" Abs. 3-5 zutreffen) ist, wenn es keine entsprechende tarifvertragliche Regelung gibt, im ArbZG § 6 "Nacht- und Schichtarbeit" Abs. 5 gesetzlich vorgeschrieben in Form von Freizeit oder Geld.

Das Gesetz sagt zwar nichts über die Höhe des Ausgleichs/Zuschlags in Freizeit oder Geld aus, die Rechtsprechung legt aber grundsätzlich 25 % zugrunde (wobei es auch auf den konkreten Einzelfall ankommen kann).

Dieser Anspruch

hat nichts damit zu tun, ob ein Arbeitnehmer in Vollzeit oder in Teilzeit arbeitet und

besteht selbstverständlich auch für Minijobber

, für die es keine arbeitsrechtlichen "Aufweichungen" ihrer Ansprüche gibt!

Minijobber haben im Arbeitsrecht grundsätzlich die gleichen Rechte
und Pflichten wie Vollzeitbeschäftigte, da sie nach dem Teilzeit- und
Befristungsgesetz (TzBfG) als Teilzeitbeschäftigte gelten.

Ein Recht auf Lohnzuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit
besteht in Deutschland nicht. Lediglich für die Nachtarbeit schreibt der
Gesetzgeber entweder einen Ausgleich in Form freier Arbeitstage oder
aber Nachtzuschläge auf dem Lohnzettel vor. Für die Arbeit an Sonn- und
Feiertagen besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Lohnzuschläge.

Ansonsten gelten Arbeitsverträge und Tarifverträge !