Minijob/Nachtschicht- Erhalte ich Zuschläge?
Hallo,
zurzeit studiere ich und arbeite nebenbei auf Minijob Basis am Wochenende nachts in einer Produktionsfirma.
Im Arbeitsvertrag steht nichts von Zuschlägen aber steht mir das nicht zu? Der Chef meinte, ich erhalte erst Zuschläge, wenn ich mindestens 48 Nächte im Kalenderjahr gearbeitet habe. Stimmt das so?
Aus dem Internet bin ich selber nicht schlauer geworden.
Vielen Dank vorab!!!
3 Antworten
Für einen gesetzlichen Anspruch auf Nachtzuschläge in Geld oder einen Ausgleich in zusätzlicher Freizeit gelten bestimmte Voraussetzungen nach dem Arbeitszeitgesetz ArbZG:
Erstens:
Es gibt keinen Tarifvertrag, der einen Anspruch regelt; so bestimmt es § 6 "Nacht- und Schichtarbeit" Abs. 5:
Soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, hat der Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren.
Zweitens:
Du erfüllst die Eigenschaft als "Nachtarbeiter" im Sinne des § 2 "Begriffsbestimmungen" Abs. 3ff:
(3) Nachtzeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit von 23 bis 6 Uhr, in Bäckereien und Konditoreien die Zeit von 22 bis 5 Uhr.
(4) Nachtarbeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden der Nachtzeit umfaßt.
(5) Nachtarbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeitnehmer, die
1.auf Grund ihrer Arbeitszeitgestaltung normalerweise Nachtarbeit in Wechselschicht zu leisten haben oder
2.Nachtarbeit an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr leisten.
Die Aussage Deines Arbeitgebers ("mindestens 48 Nächte im Kalenderjahr") ist also zwar richtig nach Abs. 5 Nr 2, aber nicht alleine entscheidend, weil statt dessen auch Nr 1 ausschlaggebend sein kann (neben die übrigen Voraussetzungen nach Abs. 3 und 4).
Wenn diese unter "Erstens" und "Zweitens" genannten Bedingungen erfüllt sind, hast Du Anspruch auf einen Nachtzuschlag von generell 25 % (von besonderen Ausnahmen abgesehen) in Geld oder Freizeit.
neben die übrigen
Muss selbstverständlich "neben den übrigen" heißen!
Hallo,
wenn für das Arbeitsverhältnis kein Tarifvertrag gilt, hat dein Chef recht.
Das Arbeitszeitgesetz definiert Nachtarbeit als Arbeit in der Zeit von 23 Uhr abends bis 6 Uur morgens.Weiterhin must du mindestens an 48 Tagen des Jahres mindestens 2 Stunden in der genannte Ziet gearbeitet haben, um als "Nachtarbeiter" zu gelten.
Erst dann ist der AG verpflichtet, für einen Ausgleich zu sorgen durch
-Freizeit
oder
-Zahlung eines Zuschlages
Nun, du solltest auch daran denken, das du durch den Zuschlag aber eventuell Versicherungspflichtig wirst im Minijob.Manchmal kann weniger (Bekommen) auch mehr (Geld) sein.
Die Zuschläge, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der tatsächlich geleisteten Nachtarbeit gezahlt werden, sind steuerfrei.
Steuerfreie Zuschläge werden bei der Berechnung der Einkommensgrenze beim Minijob nicht berücksichtigt; durch sie wird keine Sozialversicherungspflichtig ausgelöst, wenn es durch die Zuschläge zu einer Überschreitung der Einkommensgrenze kommt.
Wenn du mit Zuschlägen über die 450 € kämst, würde das ja sozialversicherungspflichtig. Du könntest also nur weniger Arbeiten als Ausgleich.
da meinte man zu mir, dass die Zuschläge steuerfrei sind
Mal abgesehen von der ungeklärten Frag, ob der Fragesteller überhaupt als Nachtarbeiter im Sinne des Arbeitszeitgesetzes gilt:
Wenn es sich nicht um steuerpflichtige Zuschläge handelt, werden sie bei der Entgeltgrenze des Minijobs nicht berücksichtigt, würde sich also nicht "negativ" auswirken!!
Problem ist, dass ich 8 Stunden arbeiten muss in der Schicht. Sonst würde ich schnell an die 48 Tage kommen, wenn ich nur mindestens 2 Stunden arbeiten muss, um als Nachtarbeiter zu zählen