Pächterwechsel bei Tankstelle?was bleibt gleich und was ändert sich?

2 Antworten

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Mit dem Wechsel des Pächters (Deinem Arbeitgeber) handelt es sich um einen Betriebsübergang nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch BGB § 613a "Rechte und Pflichten bei Betriebsübergang".

Der neue Pächter/Arbeitgeber tritt in die bestehenden Verträge/Arbeitsverhältnisse ein. Er kann sie vor Ablauf eines Jahres nicht ändern, wenn sich die Rechte und Pflichten nach diesen Arbeitsverträgen aus Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen ergeben, es sei denn, der neue Pächter/Arbeitgeber ist an eigene/andere Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen gebunden.

Ich gehe aber nicht davon aus, dass auf eure Arbeitsverhältnisse Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen anzuwenden sind. Das heißt also, dass der neue Arbeitgeber nicht an diese Jahresfrist (während der er keine Änderungen vornehmen darf) gebunden ist. Für Änderungen müsste er aber Änderungskündigungen aussprechen, die jedoch nur dann gerichtlich haltbar wären, wenn die Arbeitsverhältnisse überhaupt nur noch unter den geänderten Bedingungen fortgesetzt werden könnten (der Umgang mit Änderungskündigungen ist dann noch ein anderes Thema).

Die Antwort auf Deine Frage

bleibt mein Vertrag unbefristet mit meinen jetzigen Stundenlohn und alles drum und dran bestehen?

lautet also: Zunächst einmal "Ja".

Was Sonn- und Feiertagszuschläge betrifft:

Sie sind insofern "freiwillig", also es dafür (anders als beim Nachtzuschlag) keine gesetzliche Verpflichtung gibt. Wenn der bisherige Pächter diese Zuschläge in der Vergangenheit (also mindestens in den letzten drei Jahren) in tatsächlich oder proportional gleicher Höhe gezahlt hat (etwa an die anderen Arbeitnehmer, Du bist ja noch nicht so lange dabei), ohne immer wieder darauf hingewiesen zu haben, dass sich aus der Zahlung kein Rechtsanspruch ergeben soll, dann ist eine betriebliche Übung entstanden mit der Folge, dass es einen vertraglichen Anspruch auf diese Zuschläge gibt (eine gesetzlicher Anspruch auf Ausgleichstage für Sonn- und Feiertagsarbeit besteht sowieso - auch wenn diese Ausgleichstage vom Arbeitgeber auf einen möglicherweise ohnehin freien Werktag des Arbeitnehmers gelegt werden dürfen).

Was den vom alten Pächter gewährten Urlaub und freien Tag betrifft: Daran ist auch der neue Pächter gebunden. Sollte der aber diese Gewährung widerrufen, darfst Du - auch wenn dieser Widerruf rechtswidrig ist - den Urlaub aber trotzdem nicht eigenmächtig antreten, sondern musst ihn (wenn der Arbeitgeber nicht einsichtig ist) über eine Leistungsklage beim Arbeitsgericht erstreiten.

Darf der neue mich z.b nach einem bestimmten Zeitpunkt z.b nach einem Jahr kündigen?

Kündigen darf der Arbeitgeber ohne rechtfertigenden Grund, wenn der Betrieb rechnerisch nicht mehr als 10 Vollzeitkräfte hat (Teilzeitkräfte werden also anteilig berücksichtigt), weil dann das Kündigungsschutzgesetz KSchG nicht anzuwenden ist. Ist der Betrieb größer, muss der Arbeitgeber für eine Kündigungen nach den ersten 6 Monaten des Arbeitsverhältnisses (und die hast Du ja wohl längst hinter Dir) rechtfertigende Gründe habe: betriebs-, personen- oder verhaltensbedingt.

deinen Arbeitsvertrag muss er übernehmen

Und bei meinen alten Chef bekam ich alle Zuschläge, also Sonn und Feiertagszuschlag.

wenn nix im Vertrag steht, nein, Nachtzuschläge, ja wenn du zu den Zeiten arbeitest.

Familiengerd  22.06.2021, 11:19
wenn nix im Vertrag steht, nein

Das ist so pauschal falsch, weil sich Ansprüche auch aus anderen Rechtsgründen als gesetzlichen Vorschriften ergeben können.