Haftung bei kostenlos überlassenen Gegenstände im Mietverhältnis

5 Antworten

Nein, der Vermieter hat nicht Recht. Wenn im Mietvertrag der Zwinger nicht enthalten ist, ihr ihn trotzdem ohne Entgelt nutzen dürft, dann ist das allein das Problem des Vermieters. Er kann doch nun nicht das fehlende Entgelt mit der Reparaturpflicht verbinden. Was er aber machen kann: den Zwinger nicht reparieren und ihn einfach so kaputt stehen lassen, wie er ist. Einen Anspruch auf Reparatur hast du nicht, denn er gehört ja nicht zur Mietsache.

Nun kannst du dir überlegen, was du machst,

  • den kaputten Zwinger weiternutzen,
  • den kaputten Zwinger nicht weiternutzen oder aber
  • eine Vereinbarung mit dem Vermieter treffen, dass du die Reparatur übernimmst und dafür weiterhin entgeltfrei diesen nutzen kannst.

Alle Gegenstände, die euch - auch kostenlos - überlassen wurden, gehören zur Mietsache. Es sei denn, im Mietvertrag steht ausdrücklich, dass der Zwinger kostenlos überlassen wird, nicht zur Mietsache gehört und Reparaturen etc. vom Mieter zu tragen sind. Wenn von einem Vormieter überlassene Gegenstände z. B. in einer Wohnung verbleiben, weil die Nachmieter sie gerne weiter nutzen möchten, vermerke ich immer im Mietvertrag diesen Passus: Die .....Gegenstände werden von den Vormietern übernommen, gehören nicht zur Mietsache. Für evtl. Reparaturen kommt der Vermieter nicht auf.

Nein. Der Zwinger gehört dem Vermieter. Du hast es nicht hageln lassen, also das Eigentum des Vermieters nicht beschädigt. Was passieren kann ist, dass der Vermieter dir die Nutzung des Zwingers nicht weiter gestattet.

Wenn der Vermieter das repariert haben will, muss er das selbst bezahlen.

Wenn Sie wieder ein geschlossenes Dach haben wollen, ist es wohl Ihre Sache.

Natürlich ist dein Vermieter nicht im Recht. Er hätte das mittels einer Individualvereinbarung im Mietvertrag mit dir aushandeln können. Hat er nicht gemacht, Pech für ihn. Übernimmt aber wahrscheinlich seine Gebäudeversicherung.