"Normale" Mietbürgschaft, die sich im Konfliktfall auf 3 Nettokaltmieten beschränkt, oder "freiwillige", bei der ich dauerhaft für alle Kosten aufkommen muss?
Ich muss eventuell eine Mietbürgschaft für eine Wohnung übernehmen. Wie ich bei meiner Recherche im Netz festgestellt habe, beschränkt sich meine Haftung hierbei im Normalfall auf 3 Nettokaltmieten. Die Bürgschaft wird dann auch anstelle der Kaution hinterlegt. Nun gibt es aber auch den Fall, dass, wenn eine solche Bürgschaft freiwillig und dem Vermieter unaufgefordert angeboten wird, diese Obergrenze entfällt, und ich demzufolge für alle eventuell entstehenden, die Mietsache betreffenden Kosten, aufzukommen hätte.
Worin manifestiert sich dieses "unaufgeforderte Anbieten"? Woran werde ich erkennen, ob das Bürgschaftsformular, das mir die Hausverwaltung wahrscheinlich zuschicken wird, dem einen oder dem anderen Fall entspricht?
Konkret war es so, dass den Mietinteressenten gesagt wurde, dass sie für die Anmietung der Wohnung mangels Bonität einen Bürgen bräuchten. Da ich bei der Besichtigung nicht dabei war, kenne ich den ganauen Wortlaut nicht. Abgesehen davon wäre es doch ohnehin schwierig, nach Jahren nachzuweisen, was seinerzeit gesagt wurde und wer wem etwas angeboten hat. Dieses "unaufgeforderte Anbieten" muss also auch in der Bürgschaftserklärung selbst zum Ausdruck kommen, oder nicht?
Für mich ist es sonnenklar, dass ich auf keinen Fall eine solche Bürgschaft unterschreiben würde, die mich schlimmstenfalls in die Insolvenz stürzen würde. Eine Dreinettokaltmietenbürgschaft wäre hingegen kein Problem.
Vielen Dank im Voraus für die Antworten.
3 Antworten
Woran erkennt man dann aber den Unterschied zwischen einer feiwillig angebotenen Bürgschaft seitens des Mieters und einer üblichen Bürgschaft, wie sie Vermieter meistens verlangen?
Das ergibt sich aus dem Wortlaut des §551 BGB. Dieser beschränkt die durch den Mieter zu leistende Sicherheit auf 3 Monatsmieten. Wenn diese durch eine Bürgschaft gestellt wird, dann ist diese damit automatisch begrenzt. Wenn jedoch ein Dritter bürgt, der nicht als Mieter im Mietvertrag in Erscheinung tritt, ist die Bürgschaft durch diesen Paragraphen und auch durch keinen anderen § gesetzlich nicht begrenzt.
Ein Ausweg wäre daher, wenn sich beispielsweise die bürgende Person als Mitmieter in den Mietvertrag aufnehmen lassen würde.
In diesem Fall wird dies aber wohl nicht weiter helfen.
Richtigerweise greift sie unbegrenzt, wenn der Vermieter Mietvertragsschluss von der Vorlage einer Bürgschaft abhängig macht, die du freiwillig hingibst.
Ein zweiter Ausnahmefall wäre, wenn trotz Kaution etwa bei drohender Kündigung wg. Mietrückstand für den M während des laufenden MV eine Bürgschaft übernommen würde.
Auf der sicheren Seite bist du nur dann, wenn du von dir aus nicht an dem an den Vermieter herantrittst und diesem keine Bürgschaft zusagst.
Oder eben nur einer Bürgschaft zu eigenen Bedingungen akzeptierst, selbst wenn das MV dann eben nicht zustande käme, etwa nach folgendem Muster:
Vertrag über eine selbstschuldnerische Bürgschaft
zwischen .... -Bürge-
und ... -Bürgschaftsgläubiger-
wird folgende Vereinbarung über eine selbstschuldnerische Bürgschaft getroffen:
1.Gegenstand der Bürgschaft
Der Bürge übernimmt zur Sicherung der Ansprüche, die dem Bürgschaftsgläubiger aus Mietvertrag der [EG-Woihnung links] in der [Musterstrass 11] zwischen dem Gläubiger und dem Mietschuldner (Name und Anschrift) zustehen, die selbstschuldnerische Bürgschaft.
2. Selbstschuldnerische Bürgschaft
Der Bürge verzichtet auf die Einrede der Vorausklage gem. § 771 BGB
3. Höchstbetrag der Bürgschaft
Die Bürgschaft ist auf einen Betrag i. H. der dreifachen Grundmiete, das sind XXXX EUR begrenzt
4. Verzicht auf Einreden
Der Bürge verzichtet auf die Einrede der Anfechtbarkeit und der Aufrechenbarkeit gem. § 770 BGB
5. Laufzeit des Vertrages / Kündigung des Vertrages
5.1. Der Anspruch aus Bürgschaftsvertrag besteht bis zur vollständigen Erfüllung der Ansprüche des Bürgschaftsgläubigers aus dem Hauptvertrag
5.2. Der Bürge kann die Bürgschaft frühestens nach 1 Jahr mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende kündigen. Die Inanspruchnahme aus der Bürgschaft ist im Falle der Kündigung auf den Betrag der Verbindlichkeit(en) des Hauptschuldners zum Zeitpunkt des Ablaufs der Kündigungsfrist begrenzt.
5.3. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt in allen Fällen unberührt.
6. Sonstiges
6.1 Mündliche Absprachen wurden keine getroffen.
6.2 Sollte eine oder sollten mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, nichtig sein oder werden, so verpflichten sich die Parteien an die Stelle der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung eine solche zu vereinbaren, die der wirtschaftlichen Zielrichtung der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung am nächsten kommt. § 139 BGB gilt nicht.
Ort/Datum/Unterschriften"
G imager761
Danke, das war hilfreich!
Der Vermieter wird sich wohl kaum auf eine Bürgschaft einlassen, die nicht schriftlich fixiert ist. Es geht ja darum, dass der Bürge einspringt, wenn der Mieter seine Zahlungen einstellt. Dann kann es ja ohne weiteres bis zu zwei Jahren dauern, bis er tatsächlich zwangsgeräumt wird.
DIESES Risiko will der Vermieter ja nicht eingehen.
Entschuldigung, wenn ich mich unklar ausgedrückt habe. ...Dass beide Bürgschaften schriftlich fixiert werden, ist selbstverständlich.
Woran erkennt man dann aber den Unterschied zwischen einer feiwillig angebotenen Bürgschaft seitens des Mieters und einer üblichen Bürgschaft, wie sie Vermieter meistens verlangen?
Diese müssen sich doch im Wortlaut unterscheiden.
Ich weiß, dass die Frage nicht ganz einfach ist, andernfalls hätte ich die Antwort aber auch selbst gefunden.
Vielen Dank also für Ihr Bemühen!