Grundstück Nachbar macht Gewohnheitsrecht geltend
Hallo Wir haben vor 2 Jahren ein Grundstück an unserem Haus gekauft das wir anlegen möchten Der Eigentümer des Nachbargrundstück (wo nur Holz gelagert wird) möchte weiterhin mit seinem Traktor über unser Grundstück fahren weil er dann einfacher abladen kann. Sein grundstück befindet sich direkt an der Straße . Muss ich das dulden ? Er beruft sich auf Gewohnheitsrecht . Ich möchte an der Stelle ein Beet bauen und möchte eigentlich nicht mehr das mit einem Traktor über unser Grundstück gefahren wird weil unsere Zufahrt leidet.
6 Antworten
Gewohnheitsrecht in der Form gab es nur noch im Wegerecht - und selbst da ist fast nichts mehr davon übrig.
Sofern keine Grunddienstbarkeit vereinbart worden ist, auch auch kein Anwendungsfall für das Notwegerecht, sehe ich keinerlei Anlass, auf 50 Jahre alte Rechtsvorstellungen Rücksicht zu nehmen.
Habe ein ähnliches Problem heute eingestellt. Diese Antwort bestärkt mich, aber wie setze ich mein Recht durch?
unter stark begrenzten Umständen gibt es das Gewohneiheitsrecht im Sinne des Wegerechtes. z.b. wenn ein Anwohner jahrelang über den Weg seines Nachbarn, der nun eurer ist, in seine Garage gefahren ist, und keine andere Möglichkeit besteht, dort hin zu kommen. wenn dann niemand dran gedacht hat, das schriflich zu machen und ihr plötzlich seht, was masse ist...
aber wenn der Nachbar auch auf andere Wege an sein holz kommt, etwas weiter fahren muss, oder eben an der straße parken muss, dann gibt es an dieser stelle kein Gewohnheitsrecht.
lg, Anna
"Gewohnheitsrecht" gibt es im öffentlichen Baurecht nicht. Notwendig sind immer Grundbucheintragung oder Baulasten. "Notwegerecht" gibt es nur, wenn das betroffene Grundstück nicht an eine öffentliche Verkehrsfläche anstößt.
Also einfach Zaun setzen und abwarten, was passiert. Wenn er behauptet, dass er bereits vor Inkrafttreten des BGB (1900) und damit vor möglichen Grundbucheintragungen darüber gefahren ist (Rezessrechte) muss der Nachbar dies nachweisen; das wird für ihn schwierig.
Es gibt nur schlechte Angewohnheiten, kein Gewohnheitsrecht! Offenkundig wurde die geübte Praxis bislang ohne jede Rechtsgrundlage geduldet. Untersagen Sie schlicht die bislang geduldete Grundstücksnutzung mit sorfortiger Wirkung und verwehren Sie die Zufahrt in geeigneter Weise.
Muss ich das dulden ?
Nein, ganz klares Nein !
Da zählt kein Gewohnheitsrecht, da zählen dei Eigentumsrechte.