Gewohnheitsrecht bei nicht im Eigentum befindlichen Grundstück
Es liegt folgender Sachverhalt zu Grunde.
Mein Schwiergervater hat ein Grundstück am See/im See worauf sich ein Bootshaus befindet. Das Bootshaus steht nahe dem Seeufer im Wasser. Das Grundstück ist seit 1958 im Eigentum des Vaters und im Grundbuch eingetragen. Mit den Jahren wurd auch ein kleines Stück Boden am land wo der Steg anfängt mitgenutzt. Sprich es wurde zunächst der Rasen gemäht und später nen kleiner Holzschuppen aufgestellt..mittlerweile fungiert das Stück schon als eine Art "Vorgarten" vor dem Steg der zum Bootshaus führt. Sogar eine Hecke zur Abgrenzung wurde gepflanzt. Nun Jahre später meldet sich die Stadt mit Luftaufnahmen und sagt, dass Land,was ja wirklich damals nicht miterworben wurde, sei zu Unrecht in Nutzung. Nun wird dem Vater dieses Stück Land zur Pacht durch die Stadt angeboten.
Nun frag ich mich, ob nach über 40-50 Jahren der Nutzung dieses Stück Landes nicht eine Art Gewohnheitsrecht auf diese Nutzung entstanden ist oder alternativ ob ansprüche der stadt auf dieser Land nicht verjährt sein müssten???
3 Antworten
Ihr habt also widerrechtlich wissentlich 40 - 50 Jahre fremden Grund genutzt, und das gibt Euch nict zu denken?
Es gibt in D keinen herrenlosen Grund. Und keine Verjährung von Eigentumsansprüchen (was immer das sein soll) Und ein Gewohnheitsrecht übrigens auch nicht (jedenfalls nicht in dem von Dir gedachten Sinne). Die Stadt ist ausgesprochen großzügig, wenn sie Euch nicht erstmal einen Beseitigungsantrag mit Wiederherstellungsauflage sendet, sondern das Gelände zur Pacht anbietet. Sie könnte sogar alle Änderungen landschaftgärtnerisch zwangsweise rückgängig machen und Euch die Rechnung zusenden.
Nein, ein solches Gewohnheitsrecht besteht nicht. Ich finde es sehr anständig, dass die Stadt euch einen Pachtvertrag angeboten hat, denn das müsste sie eigentlich nicht. Normalerweise sind die Städte darum bemüht Uferbereiche der allgemeinen Nutzung zuzuführen- seid froh einen Pachtvertrag zu bekommen.
Schlechte Angewohnheiten begründen kein Gewohnheitsrecht. Grundbuchmäßig gehört das Land Der Stadt, Somit erfällt auch der Anspruch auf Ersitzen eines herrenlosen Grundstückes!