Der Nachbar bricht eine MÜNDLICHE Abmachung. Zeuge ist die Ehefrau des Beklagten. Wird ihre Aussage vor Gericht anerkannt?
Es geht um meinen Freund. Der hat von seiner Mutter ein Haus geerbt.
1994 wurde von seiner (inzwischen verstorbenen) Mutter zum Nachbargrundstück ein 60 Meter langer Zaun gezogen. Das Nachbargrundstück war damals unbewohntes Brachland.
2008 wurde auf dem Land ein Haus gebaut. Der neue Nachbar stellte während seines Bauens fest, dass der Zaun von der Mutter meines Freundes (zu der Zeit schon verstorben) ca. 40 Zentimeter zu weit auf seinem Grundstück steht. Das wird nicht bestritten.
Er hat das MÜNDLICH über den Gartenzaun mit meinem Freund und dessen Frau besprochen und versichert, dass ihm das egal ist. Es könne alles so bleiben.
Darauf hat sich mein Freund verlassen. Inzwischen hat er den Zaun begrünt (Hecke) und hat einen Rasenmäh-Roboter installiert. Dazu verlegte er entlang des Zaunes Begrenzungsdraht, der für den Roboter nötig ist. Das hat ihm einiges gekostet.
Jetzt kommt der Nachbar und besteht darauf, dass der Zaun um 40 Zentimeter zurückversetzt werden muss.
Mein Freund berief sich auf das gesetzlich geregelte Gewohnheitsrecht. Allerdings existiert keine schriftliche Abmachung. Und das mündlich gegebene Versprechen bestreitet der Nachbar.
Hat die Aussage der Ehefrau meines Freundes als Zeugin des Gesprächs einen Wert? Der Nachbar sagt, er würde im Ernstfall auch seine Frau als Zeugin beibringen. Und die würde bezeugen, dass abgemacht wurde, dass der Zaun bis 2018 zurückgesetzt werden muss.
4 Antworten
Das Gewohnheitsrecht greift, denke ich, nicht bei Ansprüchen auf Grundstücken. Darauf kann sich dein Freund vor Gericht also nicht berufen.
Vor Gericht steht Aussage gegen Aussage. Da gewinnt dann wohl einfach der, der besser argumentieren kann. Zumal die Glaubwürdigkeit beider Ehefrauen infrage gestellt werden kann, schließlich stehen sie in direkter Beziehung zu den jeweiligen Parteien.
Ich bin mir aber ziemlich sicher, dass dein Freund sich auf Verjährung des Anspruches zur Zurücksetzung der Hecke berufen kann. Meines Wissens nach läuft die Verjährungsfrist 5 Jahre, die ja hier verstrichen sind. In diesen 5 Jahren hätte der Nachbar seinen Anspruch geltend machen müssen, da er dies nicht getan hat, ist dein Freund auch nicht verpflichtet, die Hecke zurücksetzen zu müssen.
Und er braucht das Einverständnis desjenigen, dessen Zaun er da abreißt, ansonsten wäre es Sachbeschädigung. Der Zaun gehört schließlich nicht ihm, sondern jemand anderen.
Das mit dem Eigentum habe ich jetzt nicht so ganz verstanden. Das Recht auf sein eigenes Grundstück oder was meinst du?
Dem Grundstücksbesitzer gehört das Land. Dieser Anspruch verjährt nie.
Es verjährt lediglich der Anspruch, dass mein Freund den Zaun SELBST zurückbauen muss. Wenn der Nachbar die Verjährungsfrist untätig hat verstreichen lassen, dann darf er den Zaun selbst entfernen und bleibt auf den Kosten sitzen.
So habe ich das verstanden.
Als Ehefrau muss diese nicht gegen ihren Mann aussagen. Diese Zeugin kannst du also vergessen. Daher steht Wort gegen Wort und es ist dem Richter überlassen, wem er glaubt. Hält er sich nur an die Faktenlage, kann er sehr wohl darauf bestehen, dass sich jeder auf seine Grundstücksgrenzen zurückzieht.
M. E. wäre das Problem dann nicht das Führungskabel des Mähroboters. Denn dieses zu verlegen ist ein Kinderspiel und dauert maximal ein paar Stunden in Eigenregie. Hier treten auch keinerlei Kosten für dich auf.
Was eher schlecht wäre, den kompletten Zaun zu verlegen. Hier wäre es ggf. hilfreich zu prüfen, wer denn für diesen Zaun überhaupt zuständig ist: Du oder der Nachbar.
Danke für Deine Antwort.
Vielleicht hast Du es falsch verstanden: die Ehefrau meines Freundes kann bestätigen, dass der Nachbar sagte, dass der Zaun so stehen bleiben kann. Sie würde also nicht GEGEN ihren Mann, sondern FÜR ihn aussagen.
Aber ob diese Aussage vor Gericht anerkannt wird?
Nach Rechtslage sollte der Nachbar, auf dessen Geundstück der Zaun steht, den Zaun versetzen. So habe ich die Gesetzeslage jedenfalls verstanden. Denn es ist zuviel Zeit vergangen, in der er nichts dagegen unternommen hat.
Selbst wenn die Abmachung bisher juristisch wasserfest beweisbar ist.
Der Nachbar hat das Recht seine Meinung zu ändern.
Er hat ja nicht zugesagt, dass er die Grenzverletzung auf ewig aufhebt, sondern nur dass er sie duldet.
Danke für die Auskunft.
Greift da nicht das gesetzliche "Gewohnheitsrecht?
Das habe ich aus dem Internet kopiert:
"Besondere Umstände , die den Eintritt von Verwirkung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen, erfordern, dass der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser sein Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen würde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt werde (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde; vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 16.11.1991, Az.: 4 C 4/89."
Eigentlich kann man es ganz kurz machen: Der Richter kann glauben, wem er will.
Danke für Deine Auskunft.
wobei die mündliche absprache auch nichtig ist, da sie nicht der form genügt
Das stimmt nicht, auch mündliche Absprachen sind rechtsgültig. Sie sind halt nur schwierig nachzuweisen.
Danke für die Antwort.
So wie ich das Gesetz verstehe, darf er trotz Verjährung Anspruch auf Abriss erheben, muss dann aber selber den Abriss und die Kosten tragen.
Das Recht auf Eigentum verjährt nicht.