Der Nachbar bricht eine MÜNDLICHE Abmachung. Zeuge ist die Ehefrau des Beklagten. Wird ihre Aussage vor Gericht anerkannt?

4 Antworten

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Das Gewohnheitsrecht greift, denke ich, nicht bei Ansprüchen auf Grundstücken. Darauf kann sich dein Freund vor Gericht also nicht berufen.

Vor Gericht steht Aussage gegen Aussage. Da gewinnt dann wohl einfach der, der besser argumentieren kann. Zumal die Glaubwürdigkeit beider Ehefrauen infrage gestellt werden kann, schließlich stehen sie in direkter Beziehung zu den jeweiligen Parteien.

Ich bin mir aber ziemlich sicher, dass dein Freund sich auf Verjährung des Anspruches zur Zurücksetzung der Hecke berufen kann. Meines Wissens nach läuft die Verjährungsfrist 5 Jahre, die ja hier verstrichen sind. In diesen 5 Jahren hätte der Nachbar seinen Anspruch geltend machen müssen, da er dies nicht getan hat, ist dein Freund auch nicht verpflichtet, die Hecke zurücksetzen zu müssen.

OhNobody 
Beitragsersteller
 27.04.2017, 11:17

Danke für die Antwort.

So wie ich das Gesetz verstehe, darf er trotz Verjährung Anspruch auf Abriss erheben, muss dann aber selber den Abriss und die Kosten tragen.

Das Recht auf Eigentum verjährt nicht.

Istriche  27.04.2017, 11:19
@OhNobody

Und er braucht das Einverständnis desjenigen, dessen Zaun er da abreißt, ansonsten wäre es Sachbeschädigung. Der Zaun gehört schließlich nicht ihm, sondern jemand anderen.

Das mit dem Eigentum habe ich jetzt nicht so ganz verstanden. Das Recht auf sein eigenes Grundstück oder was meinst du?

OhNobody 
Beitragsersteller
 28.04.2017, 09:50
@Istriche

Dem Grundstücksbesitzer gehört das Land. Dieser Anspruch verjährt nie.

Es verjährt lediglich der Anspruch, dass mein Freund den Zaun SELBST zurückbauen muss. Wenn der Nachbar die Verjährungsfrist untätig hat verstreichen lassen, dann darf er den Zaun selbst entfernen und bleibt auf den Kosten sitzen.

So habe ich das verstanden.

Als Ehefrau muss diese nicht gegen ihren Mann aussagen. Diese Zeugin kannst du also vergessen. Daher steht Wort gegen Wort und es ist dem Richter überlassen, wem er glaubt. Hält er sich nur an die Faktenlage, kann er sehr wohl darauf bestehen, dass sich jeder auf seine Grundstücksgrenzen zurückzieht.

M. E. wäre das Problem dann nicht das Führungskabel des Mähroboters. Denn dieses zu verlegen ist ein Kinderspiel und dauert maximal ein paar Stunden in Eigenregie. Hier treten auch keinerlei Kosten für dich auf.

Was eher schlecht wäre, den kompletten Zaun zu verlegen. Hier wäre es ggf. hilfreich zu prüfen, wer denn für diesen Zaun überhaupt zuständig ist: Du oder der Nachbar.

OhNobody 
Beitragsersteller
 27.04.2017, 09:35

Danke für Deine Antwort.

Vielleicht hast Du es falsch verstanden: die Ehefrau meines Freundes kann bestätigen, dass der Nachbar sagte, dass der Zaun so stehen bleiben kann. Sie würde also nicht GEGEN ihren Mann, sondern FÜR ihn aussagen.

Aber ob diese Aussage vor Gericht anerkannt wird?

Nach Rechtslage sollte der Nachbar, auf dessen Geundstück der Zaun steht, den Zaun versetzen. So habe ich die Gesetzeslage jedenfalls verstanden. Denn es ist zuviel Zeit vergangen, in der er nichts dagegen unternommen hat.

Selbst wenn die Abmachung bisher juristisch wasserfest beweisbar ist.

Der Nachbar hat das Recht seine Meinung zu ändern.

Er hat ja nicht zugesagt, dass er die Grenzverletzung auf ewig aufhebt, sondern nur dass er sie duldet.

OhNobody 
Beitragsersteller
 27.04.2017, 09:36

Danke für die Auskunft.

OhNobody 
Beitragsersteller
 27.04.2017, 09:42
@OhNobody

Greift da nicht das gesetzliche "Gewohnheitsrecht?

Das habe ich aus dem Internet kopiert:

"Besondere Umstände , die den Eintritt von Verwirkung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen, erfordern, dass der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser sein Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen würde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt werde (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde; vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 16.11.1991, Az.: 4 C 4/89."

Eigentlich kann man es ganz kurz machen: Der Richter kann glauben, wem er will. 

OhNobody 
Beitragsersteller
 27.04.2017, 09:27

Danke für Deine Auskunft.

XXShadowdeathXX  27.04.2017, 09:27

wobei die mündliche absprache auch nichtig ist, da sie nicht der form genügt

Istriche  27.04.2017, 11:20
@XXShadowdeathXX

Das stimmt nicht, auch mündliche Absprachen sind rechtsgültig. Sie sind halt nur schwierig nachzuweisen.