Gibt es ein Gewohnheitsrecht bei Sondernutzung des Gemeinschafteigentums einer Wohngemeinschaft?
Wenn mann sich als Eigentümer auf das Grundstück der Wohneigentümergemeinschaft eine Hütte stellt und sich 5 Jahre kein anderer Eigentümer darüber beschwert und alle Eigentümer dies stillschweigend dulden, kann mann dann nach 6 Jahren die Beseitigung dieser Hütte verlangen? Gibt es da eine Art Gewohnheitsrecht? Wie ist die Verjährungsfrist bei Gemeinschaftseigentum?
4 Antworten
Ein Gewohnheitsrecht gibt es im WEG nicht.
Offensichtl. handelt es sich bei der Hütte wohl um eine ungenehmigte baul. Veränderung i.S. des § 22 (1) WEG oder zumindest um eine optische Beeinträchtigung, aufgrund dessen ein Wohnungseigentümer den Anspruch auf Rückbau geltend machen kann; dies allerdings nur über einen Zeitraum von 3 Jahren, vgl. § 1004 BGB.
Tritt nun ein neuer Wohnungseigentümer hinzu, beginnt für diesen die 3 Jahresfrist neu, heißt: dieser könnte auch noch nach 4,5,6 Jahren den Rückbau verlangen, ein weiterer, neu der Gemeinschaft beigetretener Wohnungseigentümer nach 7, 8 u. 9 Jahren.
Erst nach 10 Jahren ist Schluß, dann kann die Gemeinschaft 'nur noch' einen Anspruch auf Herausgabe des Eigentums geltend machen, sollte die Hütte nicht auf Deinem Sondernutzungsrecht errichtet sein, denn dieser Anspruch ist unverjährbar.
Du bist also noch lang nicht auf der sicheren Seite.
Wo steht denn diese Hütte? Ich vermute in Deinem Gartenanteil, der als Sondernutzungsrecht ausgewiesen ist?
Dann wird es schwer für die Gemeinschaft, einen berechtigten Grund auf Herausgabe des Grundstücks gem. §§ 902 u. 985 BGB anzubringen, wenn nicht sogar unmöglich.
Die Hütte steht auf Gemeinschafftseigentum im Garten. Wie die Hütte vor 6 Jahren gebaut wurde, hat der andere Besitzer zugestimmt. Der Hauptbesitzer der mehrere Wohnungen hat, hat sich durch seinen Verwalter (was auch unser Verwalter des Wohneigentümergemeinschaft war) vertreten lassen. Dieser hat auch nichts dagegen, das eine Hütte gebaut wird. Das hat er zwar unter Zeugen gesagt, aber leider habe ich nichts schriftliches weil über Jahre keine einzige Wohneigentümerversammlung stattgefunden hat. Zwischenzeitlich ist dieser Verwalter gekündigt und nach ein paar Jahren ist der Besitzer aufgetaucht und kümmert sich nun selber um seine Wohnungen. Eine Wohnung wurde kürzlich an seinen Sohn verkauft, somit würde die 3 Jahresfrist von neuen laufen. Muss meine Hütte jetzt weg?
Gewohnheitsrechte gibts generell nicht - das gehört unter das Kapitel Sagen und Legenden der Rechtswissenschaften.
hier gibt es kein gewohnheitsrecht, weil es kein grund dafür gibt. denn die eigentumsverhältnisse sind geklärt. duldung ist kein geschenk.
Nö, ein Gewohnheitsrecht gibt es nicht. Die Fläche ist nach wie vor Geimeinschaftseigentum.
Dieser Bericht ist klasse! Was bedeutet Herausgabe des Eigentums? Darf die Hütte nun stehenbleiben?