Gehört mir ein Stellplatz?

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Die Kernfrage lautet hier doch: Wie ist der Stellplatz im Vertrag (aus der ZV) definiert worden und gibt es hierzu in der Teilungserklärung (TE) entsprechende Hinweise.

Stellplätze können nämlich beim Erwerb der Eigentumswohnung dieser entweder als Sondernutzungsrecht (und damit zur ETW gehörend) numerisch zugewiesen werden und sind damit Bestandteil der sog. erworbenen Miteigentumsanteile (MEA) an der ETW. Damit wäre das Eigentum auch an dem Stellplatz -und nicht der Besitz- klar geregelt. Alternativ können die Stellplätze in der TE auch als selbständige Einheiten (Teileigentum mit seperaten MEA) aufgeführt sein und somit losgelöst von der ETW -auch von Dritten- gekauft werden.

In jedem Falle sind sie jedoch nicht Eigentum der Wohneigentümergemeinschaft, da nicht zum Gemeinschaftseigentum gehörend! Lediglich der fiktive Grundstücksanteil ist WEG-verbrieft.

Final stellt sich bei der Eintragung der i.R. stehenden Grunddienstbarkeit hier nicht die Frage nach dem rechtmässigen Eigentum des Stellplatzes, sondern a)wie die Nutzung der Stellplätze auf dem Nachbargrundstück geregelt ist, ohne dass der Nutzniesser (sprich Eigentümer des Stellplatzes) mit rechtlichen Konsequenzen der Eigentümer des Nachbargrundstückes zu rechnen hat b) welche Rangstelle diese Grunddienstbarkeit, eingetragen im Grundbuch des Nachbargrundstückes, hat und c) ob es in den eigenen (Wohnungs-)Grundbüchern ebenfalls vermerkt ist.

Zuständiges Amtsgericht, Grundbuchamt, Deckblatt, Band/Blatt-Bezeichung und die Aufgliederung in Abt. I, II (dort stünde der Eintrag der Grunddienstbarkeit) und III müssten allerdings auch im ZV-Vertrag zu finden sein.

babybeere 
Beitragsersteller
 16.12.2010, 14:25

Im Vertrag ist nichts geregelt. Da hab ich nur die Wohnung erworben. Aber es gibt laut Teilungserklärung einen zugeordneten Stellplatz,der im Grundbuch des Nachbargrundtückes eingetragen ist als Grunddienstbarkeit.

Zitat " Für die Stellplätze 4 und 5 -befindlich auf dem Nachbargrundstück- ist geregelt, daß die Benutzung durch eine Grunddienstbarkeit sichergestellt wird. Eingetragen sind diese -und anders kann es auch gar nicht sein- zugunsten der Wohnungseigentümergemeinschaft Straße xxx, bzw. sie sind konkret dem Blatt y (Name) zugeordnet. Ob und inwieweit eine Nutzungsregelung im Wege einer Grunddienstbarkeit sicherzustellen ist, kann diesseits nicht beurteilt werden.

Wer darf denn nun auf dem Platz stehen?

fischerw  16.12.2010, 17:33
@babybeere

.... WEG Straße xxx und Blatt y stehen hier vermutlich als Dummy für einen noch nicht abschliessend notariell beurkundeten Vertrag (sondern einen Verkaufsvertragsentwurf). Das bedeutet aber auch, dass die gesamte grundbuchliche Situation noch nicht vollständig erledigt ist.

Ist denn bezüglich der Stellplätze 1-3 eine Aussage in der TE getroffen worden? Und wer vertritt denn die WEG im Rahmen der notariell zu beurkundenden Verträge. Ist denn die Wohnanlage erst neu erstellt worden und der in die Insolvenz gegangene Bauherr / Bauträger noch als alleiniger Eigentümer im Grundbuch eingetragen? Wurde bisher nur eine Aufteilung der Wohnungen nach WEG vorgenommen, ohne die entsprechenden Wohnungsgrundbücher angelegt zu haben??

Nach meinen Erfahrungen sollten Zwangsversteigerungsobjekte -vor dem amtsgerichtlichen Verfahren und eines möglichen Zuschlages- genau auf Herz und Nieren geprüft werden, um nicht Opfer unseriöser Immobliengeschäfte zu werden.

babybeere 
Beitragsersteller
 17.12.2010, 08:47
@fischerw

Guten Morgen,

das Haus wurde durch den damaligen Bauträger/Eigentümer in 5 Wohneinheiten geteilt und dazu 3 Sondernutzungsrechte an den Stellplätzen in der Teilungserklärung (für's eigene Grundstück)erklärt und 2 Sondernutzungsrechte nach Grunddienstbarkeit für's Nachbargrundstück. Dann wurden 4 der 5 Wohnungen verkauft und 3 der Stellplätze auf dem eigenen Grundstück den Wohnungen/neuen Eigentümern nachträglich zugeordnet. Einer wollte wohl keinen. Die 5. Wohnung konnte lange nicht verkauft werden. Die wurde 5 Jahre ohne PKW Stellplatz vermietet und jetzt hab ich sie gekauft....Meine Vermutung geht auch dahin, dass sich nie jemand um den Stellplatz bemüht hat. Ich habe für Dienstag einen Termin beim Grundbuchamt um bei Blatt y mal reizuschauen, ob diese Grunddienstbarkeit zugunsten meiner Wohnung drinsteht...Falls ja, Darf ich dann auf dem Stellplatz stehen?

Vielen Dank für die Antworts- und Schreibgeduld.

Schöne Grüße aus dem eingeschneiten Thüringen

fischerw  17.12.2010, 13:04
@babybeere

Ihren Schilderungen entnehme ich, dass offensichtlich die Stellplätze seperat als Sondereigentum mit verkauft werden konnten. Denn andernfalls hätten zwingend auch die beiden anderen Stellplätze den ETW 4 und 5 zugeordnet werden müssen. Aussnahme: einer ETW sind im Kaufvertrag gleich zwei Stellplätze "mit"verkauft worden. Fakt ist aber, dass noch ein Stellplatz, in diesem Falle der vorbehaltlich mit Nr. 5 bezeichnete, dann Ihrer ETW zugeordnet wird. Sollte dies zutreffen, sind Sie automatisch zukünftige Eigentümer auch des Stellplatzes.

babybeere 
Beitragsersteller
 06.01.2011, 09:10
@fischerw

So...ein bisschen hat's gedauert. Erst einmal wünsch ich ein gesundes, erfolgreiches neues Jahr mit jeder Menge spannenden Momenten.

Wir waren beim Grundbuchamt und es ist genauso, wie Sie es geschriaben haben. Die Stellplätze konnten als Sondereigentum separat verkauft werden und das sind sie auch... ein Jahr, bevor wir die letzte zu veräußernde Wohnung erworben haben. In der Teilungserklärung stand, dass das Recht auf Zuordnung mit der letzten veräußerung endet.

Also gibt es für uns leider keinen Parkplatz ;-( aber dafür ein bisschen mehr Verständnis was Sondernutzung und Grunddienstbarkeit bedeuten....

Schöne Grüße Kathrin.

Nein gehört Dir nicht alleine, sonder der Eigentümergemeinschaft. Diese muss entscheiden, wer oder wie die Stellplätze genutzt werden dürfen. Das kann man in einer solchen Versammlung beschliessen.

babybeere 
Beitragsersteller
 16.12.2010, 12:08

wow...das ging ja schnell.... danke für die schnelle Antwort.

Welche Eigentümergemeinschaft ist gemeint? Meine (die 5 Parteien) oder die des anderen Hauses, auf dessen Grundstück der Parkplatz ist?

Livingstone  16.12.2010, 12:10
@babybeere

Die Gemeinschaft, die der Notar da nennt: Wohnungseigentümergemeinschaft Straße xxx

die muss das entscheiden.

Die fünf Parkplätze (bzw. das Nutzungsrecht daran) gehören zum Grundstück (vgl. auch Wikipedia zum Punkt "Grunddienstbarkeit") und damit der "Wohnungseigentümergemeinschaft Straße xxx". Wie sie aufgeteilt werden wurde aber von Seite des Verfassers nicht festgelegt.

Ein Blick ins Grundbuch sollte hier aber eigentlich Klarheit verschaffen.

In der Regel hat die eigentümergemeinschaft einen Verwalter der neben der Teilungserklärung, die dort dann einsehen kannst, auch einen Plan für die Stellplatzverteilung hat. Ein Anruf und Dein Problem ist vom Tisch.

Den Besuch beim Grundbuchamt kannst Du Dir sparen - was da drinsteht, hat Dir der Notar ja bereits genannt:

Eingetragen sind diese -und anders kann es auch gar nicht sein- zugunsten der Wohnungseigentümergemeinschaft Straße xxx

Wende Dich an die Wohnungseigentümergemeinschaft, zu der Du vermutlich nun selbst gehörst.

babybeere 
Beitragsersteller
 16.12.2010, 12:53

Danke!! Ja..hab ich schon. Hier weiß keiner von nichts. Selbst der Verwalter, der beide anliegende Eigentümergemeinschaften verwaltet, weiß nicht, wer welchen Parkplatz nutzt oder nutzen darf. Ich werd wohl mal einen Anwalt konsultieren, ich wollte nur vorab wissen, ob ich überhaupt Chancen auf diesen Parkplatz hab. Irgendwem muss er ja gehören... Aber erstmal danke ich allen für die vielen schnellen Antworten. bin zum esten Mal in diesem Forum und sehr angetan.

Schöne Grüße Kati