Ist die Nutzung der Zufahrt zur Garage als permanenter Abstellplatz für Anhänger berechtigt?
Hallo in die Runde.
Folgendes Problem stellt sich bei uns zu Hause dar.
(Siehe Zeichnung)
Bei dem Gebäude handelt es sich um Haus mit 6 Eigentumswohnungen. Die Garage 2 gehört zu einer Wohnung im Haus. Die Stellplätze 1 und 2 gehören ebenso zu Wohnungen im Haus.
Die Garage 1 gehört NICHT zum Haus und steht im Eigentum einer anderen Person, die nicht zur Eigentümergemeinschaft gehört.
Bislang war es immer so, dass die Nutzer der Stellplätze 1 und 2, um vernünftig auf ihre Stellplätze gelangen zu können, ein Stück der Zufahrt 1 und natürlich auch der Zufahrt 2 benutzten.
Die Nutzung der Zufahrt 2 stellt auch weiterhin kein Problem dar.
Nun stellt der Eigentümer der Garage 1 ständig seinen Anhänger auf der Zufahrt 1 ab, so dass er mit der Heckklappe bis genau an die Grenze Zufahrt 1 / Bürgersteig steht und noch ca. 20 cm rechts neben dem Anhänger frei sind, bis das Gelände der Zufahrt 2 beginnt.
Hierdurch wird das Einparken der Fahrzeuge auf Stellplatz 1 und 2 erheblich erschwert. Erst recht, wenn der Stellplatz 2 bereits belegt ist. Dann ist das Einparken auf Stellplatz 1 nur nach mehreren hin- und herfahren möglich.
Frage:
Ist es dem Eigentümer der Garage 1 erlaubt, seinen Zufahrtsweg permanent als Parkplatz für seinen Anhänger zu nutzen?
Könnte es sein, dass dieser beim Bau der Garage eventuell eine Auflage erhalten hat, dass die Nutzung der Zufahrt für die Eigentümer der Stellplätze 1 und 2 geduldet werden müssen?
7 Antworten
.... wenn denn das Grundstück nicht zum Haus gehört, täte ich nachschauen im Grundbuch und wenn dort nichts steht, im Bauamt nachfragen.
Bei uns darf auf Zuwegen nicht geparkt werden.
Bei uns darf auf Zuwegen nicht geparkt werden.
Wenn der Zuweg samt Garage dem separaten Eigentümer gehört, ist das aber nicht zu beanstanden. Durch wen auch? Was der Eigentümer auf seinem eigenen Grund anstellt, bleibt ihm überlassen. Das Nutzungsverbot träfe ihn nur dann, wäre er ausschließlich Eigentümer der Garage, und nicht auch Eigentümer der Zufahrt.
Ja, sein Grundstück, sein Recht. Er könnte zw. Zufahrt 1 und 2 einen Zaun errichten.
Du müsstest sonst im Grundbuch eine Eintragung zum Wegerecht haben.
Die Garage 1 gehört NICHT zum Haus und steht im Eigentum einer anderen Person, die nicht zur Eigentümergemeinschaft gehört.
Somit gehört dann aber auch die Zufahrt nicht der WEG, sondern dem betreffenden Eigentümer, und müsste demzufolge auch eine eigene FlNr haben, da keine Rechtsgemeinschaft mit dem Gelände der WEG besteht. Näheres siehe Grundbuch und TE.
Ist es dem Eigentümer der Garage 1 erlaubt, seinen Zufahrtsweg permanent als Parkplatz für seinen Anhänger zu nutzen?
Sofern hierfür keine gesonderten Grunddienstbarkeiten bestehen (-> Grundbuch), könnte der Eigentümer der Garage genausogut auch einen Zaun ziehen. Weder ist es den Mitgliedern der WEG gestattet, seine Zufahrt für ein bequemeres Rangieren zu missbrauchen, noch ist es zu beanstanden, wenn der Eigentümer der Zufahrt selbige nach Gutdünken nutzt.
Könnte es sein, dass dieser beim Bau der Garage eventuell eine Auflage erhalten hat, dass die Nutzung der Zufahrt für die Eigentümer der Stellplätze 1 und 2 geduldet werden müssen?
Das wäre möglich, müsste dann aber im Grundbuch als Auflage stehen. Ist dort nichts zu finden, sollte die WEG (oder auch jedes Mitglied separat) mal die TE genauer durchlesen, und auch die Baugenehmigung des Gebäudes.
Grundsätzlich verstehe ich die Aufteilung der Stellplätze ohnehin nicht. Bei 6 Einheiten müssten hier mindestens auch 6 Stellplätze nachgewiesen werden auf eigenem Grund, ich sehe aber nur 3 (die Einzelgarage mit Zufahrt 1 zählt hier nicht). Aber vielleicht stellt die Skizze ja auch nur einen Teil des Objektes samt Stellplätzen dar.
Vielen Dank für die ausführliche Antwort. Am Kopfende der beiden Stellplätze verläuft der Weg zum Hauseingang und weiter nach rechts befinden sich dann noch 3 weitere Stellplätze. Für die 6. Partei gibt es die Garage.
Die Frage ist nicht wem gehört die Garage sondern wem gehört die Zufahrt.
Wenn Eigentümer Garage 1 nicht zur Eigentümergemeinschaft gehört, ist Garage 1 ein eigenes Flurstück: dann könnten sich irgendwelche Rechte für Stellplatz 1 und 2 nur aus dem Grundbuch des Garageneigentümer oder aber aus dem Baulastenverzeichnis ergeben.
Wurde hier nichts geregelt, könnte man die Stellplätze wieder überdenken.
Ist dein Plan maßstäblich und vor Garage 1 passt ein Hänger, könnten doch vielleicht auch 2 Autos statt hintereinander auch nebeneinander Platz finden.
Gerne, mit dem Stellplatz war ja auch nur eine Theorie.
wenn Bau der Garage ohne Zustimmung des Nachbarn zeitlich nach dem WEG Haus erfolgt ist, würde ich mir nicht viel Hoffnung machen.
Anders würde es aussehen, wenn die Garage noch zum Gemeinschaftseigentum gehört, dann bestünde zumindest theoretisch die Chance auf Erfolg.
Danke für die Antwort. Nein, ist nicht maßstabgetreu. Theoretisch wäre es möglich, die beiden Stellplätze quasi um 45 grad zu drehen, aber dann würde mindestens ein Parkplatz auf der Straße wegfallen.