In der Baugenehmigung festgelegte Stellplatzgrundstücke gehören einem Anderen - Ist das erlaubt?
Hallo zusammen,
kurz zur Ausgangssituation: Ein Bauträger bebaut ein Baugebiet NRW mit mehreren Reihenhäusern. Zu jedem Haus wird mindestens ein Stellplatz oder eine Garage direkt mitverkauft. Außerdem gibt es weitere Stellplätze, Carports und Garagen die separat erworben werden können. Gemäß Bebauungsplan müssen für jedes Haus mindestens 2 separat anfahrbare Stellmöglichkeiten geschaffen werden (Garagenzufahrten sind deshalb keine Stellmöglichkeiten) Zählt man alle Stellmöglichkeiten zusammen, erfüllt der Bauträger die Regel 1 Haus = 2 Stellplätze knapp. Tatsächlich ist es aber so, dass die meisten Hauseigentümer nur eine Stellmöglichkeit real ihr Eigen nennen. Es gibt auch keine Grunddienstbarkeiten o. Ä. das Ihnen das Nutzungsrecht an einem der separaten Stellplatzmöglichkeiten sichert.
In meinem Fall ist es so, dass ich tatsächlich 2 Stellmöglichkeiten (durch den Erwerb einer freiverkäuflichen) besitze. In der vorliegenden Baugenehmigung jedoch Ist als zweiter Stellplatz ein anderes Flurstück als das von mir erworbene aufgeführt worden.
Meine Fragen dazu: Kann der Bauträger einfach die Baugenehmigungen mit einer falschen Zuordnung beantragen? Das genannte Grundstück ist ein bisher noch unverkaufter Stellplatz, den ich in keinster Weise nutzen kann. Was ist mit den Eigentümern, die tatsächlich nur einen Stellplatz besitzen? In deren Baugenehmigung wird vermutlich ebenfalls ein frei verkäuflicher Stellplatz genannt sein, der ihnen nicht gehört. Welche rechtlichen Folgen hat das Ganze sowohl für mich als auch für die Eigentümer mit zu wenig Stellplätzen im eigenen Besitz?
Ich freue mich auf zahlreiche hilfreiche Antworten.
1 Antwort
Wenn die Baugenehmigungsbehöde nicht geschlafen hat, sind die notwendigen Stellplätze durch Baulast gesichert. Das hat der Bauträger wahrscheinlich im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens veranlasst. Wenn Du als Käufer nicht in das Baulastenverzeichnis deiner Gemeinde schaust, bekommst Du das gar nicht mit. Beim Kauf erhältst Du zwar einen Grundbuchauszug, dort werden Baulasten als öffentlich-rechtliche Verpflichtungen aber nicht eingetragen. Durch die Baulast ist dein begünstigtes Grundstück mit dem belasteten Grundstück baurechtlich verbunden, zivilrechtlich aber nicht. Ob eine zivilrechtliche Vereinbarung besteht, prüft die Baugenehmigungsbehörde in der Regel nicht. Sie kann zwar einschreiten, wird es vermutlich aber erst dann tun, wenn massive Parkplatzprobleme im Baugebiet auftauchen oder wenn Du z.B. auf Nutzung "deines" Stellplatzes bestehst. Dann könnte der Baulastgeber verurteilt werden, dir einen Nutzungsvertrag zu einem angemessenen Entgelt anzubieten.
Vielen Danke für die Antwort. Der Begriff Baulast war mir bisher nicht geläufig.
Ich bin mir ziemlich sicher, dass die Parkplatzsituation noch heikel werden wird, wenn alle Grundstücke bebaut wurden. Seit kurzem sind die bisher unrechtmäßig genutzten unverkauften Parkplätze durch Bügel abgesperrt und das wilde Parken an den unmöglichsten Stellen nimmt immer mehr zu (Sehr zum Leid der Müllabfuhr, die heute Morgen dann die Nase voll hatte und an den Türen klingelnd die Wildparker gesucht hat).
Das Thema könnte also sehr interessant werden, wenn ein Käufer auf den in seiner Baugenehmigung stehenden Stellplatz besteht, der Baulastgeber aber gar nicht mehr Eigentümer dieses Stellplatzes, des Carports oder der Garage ist, weil ja alle verkauft werden sollen.