gebrauchtes Fahrrad zurücknehmen-ebay kleinanzeigen
Hallo, ich habe vor 3 Wochen ein gebrauchtes Fahrrad verkauft. Bei der Probefahrt wurde festgestellt das die vorderbremse nicht richtig funktioniert und der Lenker wackelt (fand ich nicht) aber gut. Bin dann mit dem Preis auf 65 Euro runtergegangen. Nun bekomme ich einen Anruf das das Fahrrad überprüft wurde und das Zahnrad wohl kaputt ist und die Kette dauernd rausspringt. Das war bei mir nie der Fall. Der Käufer möchte mir nun das Fahrrad zurück geben. Das Fahrrad stand ca. 2 Jahre im Keller was ich auch bei der übergabe bekannt gab. Wie ist hier die Grundlage? Muss ich es zurücknehmen und den vollen Preis zurück zahlen?
9 Antworten
Er hat die Ware gesehen, geprüft und nachdem ein Rabatt wegen der gefundenen Mängel vereinbart wurde die Ware angenommen. Ich würde auf nichts mehr groß eingehen und aus og gründen die Rücknahme ablehnen
Der Verkauf erfolgte von Privat zu Privat - die gesetzlichen Bestimmungen sehen so aus, dass es da weder Garantie noch Rückgaberecht gibt. Du brauchst das Fahrrad also nicht zurücknehmen. Wenn ihm das mit der Kette nicht schon während der Probefahrt aufgefallen ist, dann hat er halt Pech!
Danke für den zusätzlichen Kommentar!!!
Die gesertzliche Sach- und Rechtsmaengelhaftung (Gewaehrleistung) gilt sehr wohl auch bei "Privatverkaeufen". Im Gegensatz zum Kauf vom Haendler kann sie bei Privatverkaeufen aber wirksam ausgeschlossen werden und es gibt auch keine Beweislastumkehr waehrend der ersten 6 Monate. Wird sie aber nicht ausdruecklich ausgeschlossen, gilt sie auch bei Privatverkaeufen.
Stimmt - vergaß ich ganz mit hinzuzufügen. Liegt wohl am Wetter ;-)
Besten Dank für deine Ergänzung...
Wenn das Zahnrad wirklich kaputt ist, kommt es erst einmal darauf an, ob du das wusstest bzw. wissen musstest oder nicht. Kann dir nachgewiesen, dass du den Defekt wider besseren Wissens verschwiegen hast, waere dies eine arglistige Taeuschung und du wuerdest fuer den Defekt haften.
Kann dir dies aber nicht nachgewiesen werden, kommt es darauf an, ob ihr die gesetzliche Sach- und Rechtsmaengelhaftung (Gewaehrleistung) vertraglich ausgeschlossen hattet oder nicht. Habt ihr sie nicht ausdruecklich ausgeschlossen, haftest du 24 Monate fuer alle Sach- und Rechtsmaengel, die zum Zeitpunkt der Uebergabe bereits vorhanden waren. Der Kaeufer muss dir dann allerdings nachweisen, dass das Teil wirklich bereits zum Zeitpunkt der Uebergabe kaputt war (bzw. eine Macke hatte, die dann zu dem erst spaeter aufgetretenen Defekt gefuehrt hat) und nicht erst spaeter kaputt gegangen ist.
Auch wenn mal wieder viele was von "gekauft wie gesehen" faseln, die gesetzliche Sach- und Rechtamaengelhaftung gilt auch bei sog. "Privatverkaeufen". Im Gegensatz zum Verbrauchsgueterkauf (Privatmann kauft vom Unternehmer) gibt es hier aber keine Beweislastumkehr waehrend der ersten 6 Monate und ein "Privatverkaeufer" kann die "Gewaehrleistung" auch vertraglich ausschliessen (was ein Haendler nicht kann). Schliesst er die aber nicht ausdruecklich aus, haftet er genau wie ein Haendler 24 Monate lang fuer alle bereits zum Zeitpunkt der Uebergabe vorhandenen Sach- und Rechtsmaengel.
Das bedeutet für mich das ich das Fahrrad zurück nehmen muss weil ich keinen Vertrag habe und damit die "Gewährleistung" nicht ausdrücklich ausgeschlossen habe?
Natuerlich habt ihr einen Vertrag, naemlich einen muendlichen. Auch in einem muendlichen Kaufvertrag kann die Gewaehrleistung wirksam ausgeschlossen werden. Das kann dann im Streitfall aber oft nicht zu bewiesen werden.
Ihr habt dies aber offensichtlich gar nicht erst getan, also haftest du fuer zum Zeitpunkt der Uebergabe bereits vorhanden gewesene Sachmaengel. Wenn das Zahnrad bereits bei der Uebergabe kaputt war - was der Kaeufer aber erst einmal beweisen muesste - haftest du also fuer den Schaden. Das bedeutet aber nicht, dass du zur Rueckabwicklung des Kaufvertrages verpflichtet bist. Es wuerde voellig ausreichen, das Fahrrad durch Reparatur in einen maengelfreien Zustand zu versetzen. Das ginge sicher durch den Austausch des Zahnrads gegen ein intaktes aber ebenfalls gebrauchtes. Ein solches sollte sich eigentlich auftreiben lassen.
Deine Aussage hakt bereits u.a. daran, dass bei gebrauchten Waren die Gewährleistung nur 12 Monate lang ist. Von daher ist es strittig, ob auch der Rest so korrekt ist.
Auch bei gebrauchten Artikeln betraegt sie Verjaehrungsfrist fuer die Geltendmachung von "Gewaehrleistungsanspruechen" 24 Monate. Sie kann bei gebrauchten Artikeln lediglich vertraglich auf 12 Monate verkuerzt werden (auch von Haendlern!). Ohne eine ausdrueckliche Verkuerzung bleibt es aber auch bei gebrauchten Artikeln bei 24 Monaten.
Bei Kleinanzeigen gilt: gekauft wie gesehen. Er hätte die Möglichkeit gehabt, vor dem Kauf zu prüfen. Du brauchst es nicht zurücknehmen.
normalerweise gilt, gekauft wie gesehen. du hast keine Garantie keine Rücknahme zu leisten. Hast du doch sicher auch bei der Anzeige stehen gehabt? Privatverkauf
Sie erzählt dass sie Juristin ist , das ist mit Sicherheit gelogen , lass dich nicht einschüchtern am besten gar nicht mehr reagieren
Das weiss ich nicht mehr genau :-/ Naja, da sie Juristin ist warte ich dann mal auf ein Schreiben.
Ja stimmt ihr tipp ist total falsch