Hilfe eBay-Kleinanzeigen | Privatverkauf von Fahrrad anfechtbar?
Hallo liebe Community,
ich habe vor zwei Monaten ein altes Rennrad von Albuch & Kotter aus 1984 verkauft. Das Rennrad hat sich in einem guten Zustand befunden, da der Rahmen keinerlei Rost aufgewiesen hat und die Laufräder, Reifen und Mäntel letztes Jahr ausgetauscht wurden. In meine Beschreibung habe ich dazu geschrieben, dass man Lenkerbänder und Sattel austauschen müsste. Bremsen funktionieren ebenfalls noch gut dem Alter entsprechend.
Nun hat mir ein junger Kerl das Fahrrad für 100€ abgekauft. Jetzt kommt er zwei Monate später zurück und möchte mir das Fahrrad zurückgeben und das Geld zurückerhalten. Grund: Sein Reperaturdienstleister war im Urlaub und konnte das Fahrrad erst jetzt begutachten. Angeblich ist das Fahrrad sicherheitstechnisch ein Totalschaden. Kette durch, Reifen kaputt, Gangschaltung zu schwerfällig und Reifen würden eiern. Aber bei Übergabe des Fahrrads war aber alles prima. Da hat er das Fahrrad ausgiebig Probe gefahren und mir mündlich bestätigt, dass das Fahrrad sich wirklich gut fährt und er gerne das Fahrrad kaufen würde. Gesagt, getan. Handschlag drauf, Geldübergabe und das Fahrrad war seins.
Nun zwei Monate später möchte er den Kaufvertrag anfechten. Als Grundlage hierfür nennt § 119 BGB Abs(1) Fall 2. Er möchte sozusagen seine Willenserklärung zum Kaufvertrag für nichtig erklären bzw. anfechten.
Wichtig: Er hat am Fahrrad bereits technische Änderungen vorgenommen. Den Sattel hat er ausgetauscht und den alten Sattel mittlerweile entsorgt. Bremsschläuche hat er ebenfalls bereits ausgetauscht.
Muss ich das Fahrrad wirklich unter Beachtung der selbst vorgenommenen Änderungen zurücknehmen und ihm das Geld zurückgeben?
Viele Grüße
Tron
13 Antworten
Wegen Irrtum nicht. Völlig fehl am Platz. Wenn dann ggf. über die Gewährleistung wenn die Ware nicht dem Kaufvertrag entspricht oder die Gewährleistung nicht ausgeschlossenen wurde.
Kette durch, Reifen kaputt, Gangschaltung zu schwerfällig und Reifen würden eiern.
Wenn es weder dir noch dem Käufer bis dahin auffiel, es also erst einen Fahrradreparaturdienst benötigte (wie unparteiisch, so ein Reparaturdienst der dann nötige Reparaturen findet ^^), dann waren es keine offensichtlichen Mängel und der Käufer kann wollen was er will, kriegen muss er nichts.
Außer du hast nicht die Gewährleistung ausgeschlossen und der Käufer kann nachweisen dass diese Probleme schon bei Übergabe vorlagen (was nach 2 Monaten schon schwer sein dürfte) und schwerwiegend genug sind dass Preis und Alter und Gebrauchszustand das nicht schon von selbst erklären (da steht der Käufer dann eher auf einsamen Posten).
Die Story die Du uns da auftischst klingt mehr als fragwürdig. Angeblich hast Du Laufräder und Bereifung vor dem Verkauf getauscht, was locker über 100 Euro gekostet hat. Warum verkaufst Du das rostfreie Rad von 1984 dann für 100 Euro, wenn es locker das Drei- bis Vierfache wert wäre? Stimmt hinten und vorne nicht.
Aber ein Kotter bringt doch ein Vielfaches, siehe hier z.B.
Der Käufer hat rechtlich keine Schnitte. Nimm es für 80 Euro kulanzweise zurück und verkauf es für 250
Theoretisch müsstest du, aber da der Käufer bereits Veränderungen vorgenommen hat, die sogar Ursache der Probleme sein könnten, bist du aus dem Schneider.
Grundsätzlich ist es zu empfehlen, die Sachmängelhaftung auszuschließen als Privatverkäufer. Und das nicht nur kurz erwähnen, sondern in diesem bestimmten Wortlaut:
"Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung. Die Haftung auf Schadenersatz wegen Verletzungen von Gesundheit, Körper oder Leben und grob fahrlässiger und/oder vorsätzlicher Verletzungen meiner Pflichten als Verkäufer bleibt davon unberührt"
Sonst ist es nicht gültig und anfechtbar
Riesen Beschreibung, kurze Antwort: Nein!
Wenn Ihr keinen schriftlichen KV habt (bei einem Fahrrad wohl auch eher unüblich) kann er sich nicht auf Sachmängel berufen. Gefahren ist er und hat den Drahtesel als OK befunden. Was will er noch? Wenn der das Bike nicht mehr will, soll er es über die Kleinanzeigen wieder verkaufen. Du bist auf jeden Fall aus dem Schneider.
2. Ausdrucksfehler bei Abgabe („Erklärungsirrtum“, § 119 Abs. 1 Fall 2)§ 119 Abs. 1 Fall 2 behandelt den Fall, dass der Erklärende „eine Erklärung diesen Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte“.
Wie will der das begründen? Deine vertragliche Willenserklärung lautet: "Ich verkaufe dieses gebrauchte Fahrrad für 100€"
Seine Willenserklärung, die den Vertrag besiegelt lautet: "Ich kaufe dieses gebrauchte Fahrrad für 100€" Dazu der Handschlag und Übergabe des Geldes und der Ware...
Also... wie will er jetzt begründen, daß er eine falsch verstandene Erklärung abgegeben hat? Lehn Dich zurück und atme tief durch! Der kann Dir gar nichts. Fehlt nur noch, daß er einen Teil des Geldes zurück will. Das ist dann typische Masche.
Und von mir, würde er glatt eine vor den Latz bekommen!
Nein, lasse dich nicht irre machen, ignorier den Typen einfach
..oder so ;-)
Es geht hier auch um keine Story sondern ob das Vertragsrechtlich korrekt ist, was der Käufer versucht durchzudrücken. Außerdem hast du nicht richtig gelesen. Ich habe die Laufräder und Bereifung im Vorjahr austauschen lassen. Zu dem Zeitpunkt hatte ich auch vor das Fahrrad weiterhin zu fahren. Mittlerweile über den Winter habe ich mir ein neues Rad zuelegt, daher der Verkauf. Erstanden habe ich das Rad 2018 für 160€, inseriert habe ich es für 125€ da noch Sattel und Lenkerbänder ausgetauscht werden mussten. Ich war mit den 100 € zufrieden und hatte wieder Platz im Keller. Also keine Storys hier ;-)