Rechtsfall: gebrauchtes Fahrrad gekauft, das der Verkäufer zuvor eigentlich gestohlen hat?
Ich kaufe über Willhaben ein gebrauchtes Fahrrad von einem Privaten zu einem normalen Preis und er gibt es mir auch. Zu meinem großen Erstaunen stellt sich später heraus, dass der Verkäufer das Rad gestohlen hatte. Der Bestohlene möchte nun, dass ich ihm das Fahrrad zurückgebe. Welche Aussage stimmt?
Ich muss es ihm nicht zurückgeben, weil ich Eigentümer geworden bin. Ich erfülle nämlich beide Voraussetzungen: 1. habe ich einen "Titel", nämlich den Kaufvertrag und 2. wurde mir das Fahrrad auch übergeben (der "Modus" ist somit auch erfüllt)
Ich muss es dem Bestohlenen zurückgeben, weil er nach wie vor Eigentümer ist. Ich habe deshalb kein Eigentum erworben, weil der Mann, dem ich das Rad abgekauft habe, nicht Eigentümer war und er mir somit auch kein Eigentum am Rad verschaffen konnte. Dahinter steht der Rechtsgrundsatz "niemand kann mehr Rechte übertragen, als er selbst hat"
11 Antworten
In Deutschland kannst du an gestohlenne Gegenständen kein Eigentum erlangen. Daher hat der ursprüngliche Eigentümer noch immer das Eigentum an dem Fahrrad.
Du hast jedoch Ansprüche an den Verkäufer und kannst von ihm den Kaufpreis und eine Aufwandsentschädigung zurück verlangen! Hoffentlich ist der Vertrag korrekt und der Verkäufer auffindbar und zahlungsfähig.
Der Verkäufer konnte dir das Eigentum nicht übertragen, weil er selbst nicht Eigentümer war. Also bist du auch nicht Eigentümer. Ob es einen Kaufvertrag gab, ist vollkommen irrelevant.
Du musst selbstverständlich das Fahrrad dem Eigentümer zurück geben.
Wenn dir aus der ganzen Sache ein Schaden entstanden ist (z.B. du jetzt weniger Geld hast als vorher), musst du dich an den Verkäufer wenden und die Sache mit ihm klären. Sprich, ihn mit Anwalt und notfalls privatrechtlichem Prozess dazu bringen, dass er dir das Geld zurück gibt. Das ist nicht das Problem des rechtmäßigen Eigentümers des Fahrrades.
Rechtslage Österreich.
Von einem Privaten "gekauft" musst Du es leider dem Eigentümer zurückgeben.
Andes wäre es bei einem "befugten Geschäftsmann" oder einer "öffentlichen Versteigerung".
Du kannst kein Eigentum auf gestohlene Ware beanspruchen. Der echte Eigentümer muss allerdings belegen das es sein Eigentum ist. Liegt denn eine Diebstahlanzeige von vor deinem Kauf vor?
Ich könnte mir vorstellen das VK und Besitzer daraus auf Geschäftsmodell machen könnten.
Der zweite Fall sollte gelten.
Der Käufer könnte sich außerdem der Hehlerei strafbar gemacht haben: