Gartenzutritt bei vorhandenem Sondernutzungsrecht im "Notfall" möglich?
Folgender Fall:
Eigentümer A besitzt in einem Mehrfamilienhaus (mehrere Eigentumswohnungen) die Mehrheit laut Teilungserklärung, da ihm mehrere Wohneinheiten gehören.
Eigentümer B bewohnt die Erdgeschosswohnung und hat auch ein Sondernutzungsrecht für den Garten in der Teilungserklärung eingetragen.
Seitlich am Haus sind Garagen auf der Grenze zum Nachbargrundstück positioniert. Die Garage des Eigentümers A hat ein motorbetriebenes Sektionaltor eingebaut, allerdings keine Notentriegelung. Auf der Hinterseite der Garage gibt es allerdings auch eine Tür in den Garten.
Hat Eigentümer A im Falle eines Stromausfalls (Notfalls) das Recht, sich Zugang von der Hinterseite seiner Garage aus zu verschaffen? Bzw. darf er in diesem Fall den Garten der Wohnanlage zu betreten? Der Garten an sich ist ja Gemeinschaftseigentum,... Wie sieht die Sachlage aus?
PS: Es geht bei der Frage weniger um das nachbarschaftliche Verhältnis... aktuell besteht hier kein Problem und der Zugang wäre auch möglich. Die Frage zielt eher darauf ab alle Eventualitäten abzuklären.
Also einfach mal den "Worst Case" annehmen und zu Grunde legen, dass Eigentümer B etwas dagegen hätte.
Wäre Eigentümer A dann aufgeschmissen?
4 Antworten
Ich verstehe hier die ganze Diskussion nicht wirklich....
elektrische Torantriebe für Garagen haben doch immer eine Notentriegelung, damit die auch bei Stromausfall auf gehen.
Oder sollte ich mich da so täuschen???
Gemeinschaftseigentum sieht, wie der Name schon sagt, nicht die Nutzung durch einen einzelnen Miteigentümer vor. Dann ist das aus dem GE herausgenommen.
Sondernutzungsrecht.... Was beinhaltet das? Daß er die Fläche als Garten oder Abstellplatz.... nutzen kann? Oder ist die Fläche durch diese Sondernutzung aus dem GE ausgekoppelt?
Um das richtig kla benennen zu können, müßte man den Vertrag im ganzen sehen.
Ich denke ein Stromausfall ist kein Notfall.
Am einfachsten ist es wohl wenn man das einfach (vertraglich) abklärt und absichert.
gemeinschaftseigentum darfst du als mitglied der gemeinschaft immer betreten
deshalb heißt es ja so
es ist für die nutzung durch die gemeinschaft
solange es so genutzt wird, dass da nichts dauerhaftes passiert, ist das immer ok
natürlich darfst du es betreten, auch ohne zu fragen
dann ist es kein gemeinschaftseigentum mehr, wenn ein SNR da liegt
nein, dann musst du ihn fragen
das ist kein notfall
Eigentümer B bewohnt die Erdgeschosswohnung und hat auch ein Sondernutzungsrecht für den Garten i
so sehe ich das auch clanger!
Das bedeutet im schlimmsten Fall (Stromausfall) müsste Eigentümer A sein Sektionaltor zerstören um Zugang zur Garage zu erhalten?
ja, ich denke auch nicht, dass du den zugang gerichtlich erstritten bekommst
aber dann nimmst du einfach zugang und die anzeige wegen hausfriedensbruch, eh du dir da tausende euros schaden machst
ist einfach effizienter
Hat Eigentümer A im Falle eines Stromausfalls (Notfalls) das Recht, sich
Zugang von der Hinterseite seiner Garage aus zu verschaffen?
bin kein fachanwalt, aber das RECHT, gartenfläche zu betreten, die ihm nicht "gehört" hat er ganz sicher nicht.
du meinst es doch sicher so, dass A dem B dann durch den garten latschen müsste, weil er meint ein"notfall" läge vor, richtig?
ansonsten gäbe es doch das o.a. problem nicht?
A hat halt am falschen ende gespart.. so eine notentriegelung kostet m.W. noch nicht mal aufpreis....
Die Wohnungen wurden leider schon mit dieser Ausstattung gekauft.
In der Teilungserklärung ist nur vom Sondernutzungsrecht des Eigentümers B die Rede. Es ist allerdings nicht ausdrücklich erwähnt, dass er auch das alleinige Recht hat dieses Grundstück zu betreten.
Auch Eigentümer A gehört der Garten ja nicht, der bleibt ja weiterhin Gemeinschaftseigentum der WEG.
du, erörterte das doch einfach auf der nächsten eigentümerversammlung. wir müssen doch nicht raten, was in deinen unterlagen steht oder nicht...
ausserdem: so eine notentriegelung lässt sich auch NACHRÜSTEN :-0
Werden wir machen :) Leider steht in der Teilungserklärung nicht allzu viel drin... da wurde damals ziemlich gespart bei den Ausführungen.
Muss der Eigentümer B so einem Antrag unbedingt zustimmen? Auch wenn mehr weniger als 1/3 der Stimmen hat?
Aber es gibt ja ein Sondernutzungsrecht. Unter normalen Umständen darf ich den Garten demnach nicht betreten...